Ihr Berliner Mietshaus wurde in Eigentumswohnungen umgewandelt: die 10-Jahres-Sperrfrist und warum Milieuschutz allein nicht reicht

Wird Ihr Berliner Mietshaus in einzelne Eigentumswohnungen umgewandelt und wird gerade Ihre Wohnung an eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer verkauft, kann diese Person Ihnen 10 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen, nicht nur die bundesweite 3-Jahres-Frist aus § 577a BGB. Berlin nutzt diese Verlängerungsmöglichkeit seit dem 1. Oktober 2013 einheitlich in allen 12 Bezirken über die eigene Kündigungsschutzklausel-Verordnung, der Senat hat sie am 13. Juni 2023 bis 2033 verlängert, und der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit im Juni 2022 bestätigt (Az. VIII ZR 356/20). Der eigentliche Unterschied zu Städten wie München liegt aber davor: Bevor die Sperrfrist überhaupt zu laufen beginnt, muss ein Vermieter in Berlin erst einmal die Erlaubnis bekommen, das Haus überhaupt in Eigentumswohnungen aufzuteilen, und das inzwischen auf zwei getrennten Ebenen. Seit 1. Januar 2026 verlangt eine vom Senat am 11. November 2025 beschlossene, bis Ende 2030 laufende Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB für jedes Mietshaus mit mehr als 5 Wohnungen in ganz Berlin eine Genehmigung. In den mehr als 80 sozialen Erhaltungsgebieten (Milieuschutzgebieten) nach § 172 BauGB wird eine Umwandlung in der Regel abgelehnt, außer der Eigentümer verpflichtet sich schriftlich, die neuen Einheiten 7 Jahre lang nur an die dort wohnenden Mieterinnen und Mieter zu verkaufen.

Die Rechtslage: 10 Jahre statt 3

Die Nachricht, dass das eigene Mietshaus verkauft und in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt wurde, ist erst einmal beunruhigend, gefährdet das Mietverhältnis aber noch nicht von sich aus. Entscheidend wird erst der Moment, in dem die eigene Wohnung an eine neue Einzeleigentümerin oder einen neuen Einzeleigentümer weiterverkauft wird, und in Berlin ist diesem Moment ein deutlich dichteres Geflecht an Genehmigungspflichten vorgeschaltet als fast überall sonst in Deutschland.

Wird Ihre Wohnung nach der Umwandlung in Eigentumswohnungen an eine neue Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer verkauft, darf diese Person Ihnen 10 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung kündigen, nicht nur die bundesweite Frist von 3 Jahren. § 577a BGB legt bundesweit eine Sperrfrist von 3 Jahren als Untergrenze fest, erlaubt den Bundesländern aber, sie in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt per Verordnung auf bis zu 10 Jahre zu verlängern. Berlin nutzt diese Möglichkeit seit dem 1. Oktober 2013 stadtweit, in allen 12 Bezirken ohne Ausnahme, über die eigene Kündigungsschutzklausel-Verordnung. Zwei frühere Fassungen, aus den Jahren 2004 und 2011, schützten Mieterinnen und Mieter nur 7 Jahre lang und galten nur in 4 bis 6 Bezirken. Die Fassung von 2013 verlängerte beides in einem Schritt, sowohl die Dauer als auch die Reichweite auf die gesamte Stadt. Der Senat hat die Verordnung am 13. Juni 2023 erneut verlängert, und der Bundesgerichtshof hat ihre Wirksamkeit in einem Urteil vom Juni 2022 bestätigt (Az. VIII ZR 356/20): Der Landesgesetzgeber habe seinen Einschätzungsspielraum nicht überschritten.

§ 577a BGB Sperrfrist: Bundesweite Grundregel gegenüber Berlin stadtweit
Bundesweite GrundregelBerlin, alle 12 Bezirke
Sperrfrist3 Jahre10 Jahre
BeginnVerkauf der umgewandelten WohnungVerkauf der umgewandelten Wohnung
Rechtsgrundlage§ 577a Abs. 1 BGB§ 577a Abs. 2 BGB plus Kündigungsschutzklausel-Verordnung
In KraftOhne Befristung, überall wo keine Verlängerung bestehtSeit 1. Oktober 2013, verlängert bis 2033

Was Berlin von Münchens Version dieses Schutzes wirklich unterscheidet, ist nicht die Zahl der Jahre, sondern alles, was vorher passieren muss, damit diese Zahl überhaupt zu zählen beginnt. Münchens verlängerte Sperrfrist hängt daran, ob Bayern die Gemeinde auf eine Liste besonders angespannter Wohnungsmärkte gesetzt hat. Berlin macht es dagegen von vornherein schwer, ein Mietshaus überhaupt in verkaufbare Eigentumswohnungen umzuwandeln, und zwar über zwei getrennte, sich überschneidende Genehmigungsregime.

Das erste Regime gilt für die ganze Stadt. Seit dem 1. Januar 2026 verlangt eine vom Senat am 11. November 2025 beschlossene, bis zum 31. Dezember 2030 laufende Umwandlungsverordnung nach § 250 BauGB für jedes bestehende Mietshaus mit mehr als 5 Wohnungen in ganz Berlin eine Genehmigung des Landes, bevor es in einzelne Eigentumswohnungen aufgeteilt werden darf. Die Vorgängerfassung, seit 2021 in Kraft, hatte bereits eine deutliche Wirkung: Die über das Grundbuch vollzogenen Umwandlungen fielen stadtweit von 28.783 Wohnungen im Jahr 2021 auf nur noch 1.552 im Jahr 2024. Eine Genehmigung muss weiterhin in einigen Fällen erteilt werden, etwa bei Erbengemeinschaften, beim Verkauf an Familienangehörige zur Selbstnutzung oder beim Verkauf an mindestens zwei Drittel der dort wohnenden Mieterinnen und Mieter zur Selbstnutzung, außerhalb dieser Fälle kann das Land sie schlicht verweigern.

Das zweite Regime ist älter, räumlich enger, dafür in der Sache strenger, und es ist das, was die meisten Menschen eigentlich meinen, wenn sie “Milieuschutz” sagen. Mehr als 80 soziale Erhaltungsgebiete nach § 172 BauGB decken inzwischen Teile von 10 der 12 Berliner Bezirke ab, mit Mitte und Pankow als den beiden Bezirken mit den meisten davon. Innerhalb dieser Gebiete braucht eine Umwandlung in Eigentumswohnungen eine Genehmigung des Bezirks, unabhängig von der Größe des Hauses, und diese Genehmigung wird in der Regel verweigert, um die soziale Zusammensetzung des Kiezes zu schützen. Der wichtigste Weg, trotzdem eine Genehmigung zu bekommen, ist § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6: die schriftliche Verpflichtung, die neuen Einheiten 7 Jahre lang nach der Umwandlung nur an die dort wohnenden Mieterinnen und Mieter zu verkaufen.

Berlins zwei Umwandlungs-Genehmigungsregime im Vergleich
Stadtweit (§ 250 BauGB)Im Milieuschutzgebiet (§ 172 BauGB)
GeltungsbereichGanz BerlinMehr als 80 ausgewiesene Gebiete in 10 von 12 Bezirken
Schwelle nach HausgrößeMehr als 5 MietwohnungenKeine, gilt unabhängig von der Größe
In Kraft1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030Fortlaufend, Gebiete werden seit 2015 regelmäßig ergänzt
Wichtigster Weg zur GenehmigungErbfall, Selbstnutzung durch Familie, Verkauf an zwei Drittel der MieterVerpflichtung, 7 Jahre nur an bestehende Mieter zu verkaufen
Symmetrischer Blick von unten in einen Berliner Wohnhof, Fassaden mit Fensterreihen umschließen eine zentrale Öffnung zum Himmel

Was der Milieuschutz in der Praxis wirklich bringt

Mietervereine und Beratungsstellen sind offen damit umgegangen, dass der Milieuschutz allein Umwandlungen historisch nicht besonders zuverlässig verhindert hat. Eine vielzitierte Mieterecho-Analyse der Berliner MieterGemeinschaft zeigt, dass Bezirke zwischen 2015 und 2017 genau über die in § 172 BauGB eingebauten Ausnahmetatbestände 5.849 Umwandlungen genehmigten, während stadtweit nur rund 15 Wohnungen tatsächlich über das eigentlich als Hauptabsicherung gedachte Vorkaufsrecht an bestehende Mieterinnen und Mieter gingen. Von allen Bezirken übte nur Friedrichshain-Kreuzberg sein Vorkaufsrecht in diesem Zeitraum durchgehend aus, in 22 Fällen. Genau diese Lücke zwischen Regel und Praxis ist der Grund, warum Beratungsstellen davon abraten, “meine Wohnung liegt in einem Milieuschutzgebiet” für sich genommen schon als Schutz zu betrachten.

Praktisch empfehlen Mietervereine drei Prüfschritte, in dieser Reihenfolge. Erstens: über das Geoportal des Senats klären, ob die eigene Adresse tatsächlich in einem ausgewiesenen Erhaltungsgebiet liegt, nicht nur ein Gerücht über den eigenen Kiez glauben. Zweitens: beim Stadtentwicklungsamt des zuständigen Bezirks nachfragen, ob und wann das konkrete Haus tatsächlich eine Umwandlungsgenehmigung erhalten hat, denn das Genehmigungsdatum ist für die Frage, welche Schutzmechanismen sich wie überlagern, genauso wichtig wie das Verkaufsdatum. Drittens: sollte eine Kündigung eintreffen, zuerst das genaue Grundbuch-Eintragungsdatum der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers klären, bevor man irgendetwas zur Frist annimmt. Bei länger ansässigen Mieterinnen und Mietern in Milieuschutzgebieten ist manchmal von “7 plus 5 Jahren” kombiniertem Schutz die Rede, der 7-jährigen Verkaufsverpflichtung nach § 172 zusammen mit Resten anderer Schutzmechanismen, wobei Beraterinnen und Berater betonen, dass die genaue Überlagerung von der Geschichte des jeweiligen Hauses abhängt und eine echte Beratung braucht, keine Faustregel.

Die Änderung vom April 2026 zu möblierten Kurzzeitvermietungen in Milieuschutzgebieten ist eine verwandte, aber eigenständige Entwicklung. Während befristete, möblierte Angebote von rund 13 Prozent der Berliner Mietangebote im Jahr 2012 auf etwa 48 Prozent im Jahr 2025 stiegen, bei Preisen, die deutlich über gewöhnlichen Mieten lagen, beobachteten Bezirke, dass sie genutzt wurden, um reguläre Mieterschutzrechte komplett zu umgehen, ohne je eine formelle Eigenbedarfskündigung auszusprechen. Seit dem 18. April 2026 braucht das Angebot einer möblierten Wohnung auf Zeit in jedem Berliner Milieuschutzgebiet ebenfalls eine Genehmigung des Bezirks, gestützt auf eine neue Verwaltungspraxis nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom April 2025. Das ändert die 10-jährige Umwandlungsschutzfrist selbst nicht, schließt aber ein Schlupfloch, das parallel dazu gewachsen war.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob Ihr Haus in einem der mehr als 80 Berliner Milieuschutzgebiete liegt, über das Geoportal des Senats oder beim Stadtentwicklungsamt Ihres Bezirks, denn das bestimmt, welche Genehmigungsregeln vor einer möglichen Umwandlung überhaupt galten.
  2. Wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Haus umgewandelt wurde, fragen Sie beim Bezirk nach, wann genau die Umwandlungsgenehmigung erteilt wurde, und über welche Ausnahme, denn eine Verkaufsverpflichtung nach § 172 wirkt anders als eine einfache Genehmigung nach § 250.
  3. Wird Ihre konkrete Wohnung verkauft, klären Sie das genaue Datum der Grundbucheintragung der neuen Eigentümerin oder des neuen Eigentümers, nicht das Datum des Kaufvertrags, denn dieses Eintragungsdatum setzt die 10-Jahres-Frist nach der Kündigungsschutzklausel-Verordnung in Gang.
  4. Trifft eine Kündigung wegen Eigenbedarfs oder wirtschaftlicher Verwertung ein, rechnen Sie nach, ob seit diesem Eintragungsdatum tatsächlich 10 volle Jahre vergangen sind, denn Berlins stadtweiter Schutz läuft unabhängig vom Bezirk mindestens bis 2033.
  5. Verlassen Sie sich nicht allein auf den Milieuschutz, angesichts dessen, wie wenige Umwandlungen er historisch tatsächlich verhindert hat, und holen Sie sich eine zweite Einschätzung beim Berliner Mieterverein oder bei der Berliner MieterGemeinschaft, wenn eine Kündigung verfrüht wirkt.
  6. Wird Ihnen statt eines normalen Mietvertrags ein befristeter, möblierter Vertrag in einem Milieuschutzgebiet nach April 2026 angeboten, fragen Sie, ob die vermietende Person die dafür inzwischen nötige Bezirksgenehmigung tatsächlich hat.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen Rahmen rund um § 577a BGB, Berlins Kündigungsschutzklausel-Verordnung sowie die Genehmigungsregime nach § 172 und § 250 BauGB, wie sie Mitte 2026 in Berlin gelten. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob eine konkrete Kündigung oder Umwandlung wirksam ist, hängt von der Genehmigungsgeschichte des jeweiligen Hauses, dem eigenen Einzugsdatum und dem genauen Grundbuch-Eintragungsdatum einer neuen Eigentümerin oder eines neuen Eigentümers ab. Klären Sie Ihre eigene Situation mit einem Mieterverein, der Berliner MieterGemeinschaft oder einer Anwältin oder einem Anwalt für Mietrecht, bevor Sie eine Kündigung als wirksam oder unwirksam einordnen.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Gilt die 10-Jahres-Frist in ganz Berlin gleich, oder unterscheidet sie sich zwischen Bezirken wie in München?

Sie gilt überall in Berlin gleich, das ist einer der klarsten Unterschiede zu Bayerns Modell. München braucht dafür jedes Mal eine Aufnahme in eine bayerische Liste besonders angespannter Wohnungsmärkte, aktuell 285 Gemeinden, die regelmäßig überarbeitet wird. Berlin arbeitet nicht mit einer solchen Liste. Die eigene Kündigungsschutzklausel-Verordnung gilt seit einem einzigen Datum, dem 1. Oktober 2013, in allen 12 Bezirken ohne Ausnahme. Der Senat hat sie am 13. Juni 2023 erneut verlängert, die 10-Jahres-Sperrfrist läuft damit stadtweit bis 2033, und der Bundesgerichtshof hat die Wirksamkeit der Verordnung in einem Urteil vom Juni 2022 bestätigt (Az. VIII ZR 356/20).

Was ist der Unterschied zwischen der Milieuschutz-Genehmigungspflicht und der neuen stadtweiten Regel nach § 250 BauGB?

Es handelt sich um zwei getrennte Genehmigungsverfahren, die durchaus gleichzeitig für dasselbe Haus gelten können. Die Milieuschutz-Regel nach § 172 BauGB ist älter und räumlich enger, sie gilt nur in den mehr als 80 ausgewiesenen sozialen Erhaltungsgebieten Berlins, ist dafür aber strenger: Es gibt keine Mindestgröße für das Gebäude, und eine Umwandlungsgenehmigung wird in der Regel verweigert, außer der Eigentümer verpflichtet sich formell, die neuen Einheiten 7 Jahre lang nur an bestehende Mieterinnen und Mieter zu verkaufen. Die Regel nach § 250 BauGB, seit 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2030 in Kraft, ist neuer und gilt für die gesamte Stadt, greift aber nur bei bestehenden Mietshäusern mit mehr als 5 Wohnungen, und kennt eigene Ausnahmen, etwa bei Erbfällen oder beim Verkauf an Familienangehörige zur Selbstnutzung. Ein Haus mit mehr als 5 Wohnungen innerhalb eines Milieuschutzgebiets muss beide Hürden nehmen.

Verhindert ein Milieuschutzgebiet in der Praxis die meisten Umwandlungen?

Historisch nicht annähernd so zuverlässig, wie der Name vermuten lässt, und Mietervereine sprechen das offen an. Eine oft zitierte Mieterecho-Analyse der Berliner MieterGemeinschaft zeigt, dass Bezirke zwischen 2015 und 2017 genau über die in § 172 BauGB eingebauten Ausnahmen 5.849 Umwandlungen genehmigten, während stadtweit nur rund 15 Wohnungen tatsächlich über das eigentlich als Hauptschutz gedachte Vorkaufsrecht an Mieterinnen und Mieter verkauft wurden. Nur Friedrichshain-Kreuzberg übte sein Vorkaufsrecht in diesem Zeitraum durchgehend aus, in 22 Fällen. Genau diese Lücke ist der Grund, warum die 10-jährige Kündigungssperrfrist nach dem Verkauf, nicht die Milieuschutz-Ausweisung selbst, das eigentliche Sicherheitsnetz bleibt, wenn eine Umwandlung tatsächlich durchgeht.

Ändert die neue Regel zu möblierten Kurzzeitvermietungen ab April 2026 etwas an meiner 10-Jahres-Kündigungssperrfrist?

Nein, das ist ein verwandter, aber getrennter Schutzmechanismus gegen einen anderen Verdrängungsweg. Während befristete, möblierte Angebote von rund 13 Prozent der Berliner Mietangebote im Jahr 2012 auf etwa 48 Prozent im Jahr 2025 stiegen, beobachteten Bezirke, dass sie genutzt wurden, um Mieterinnen und Mieter aus regulären, geschützten Verträgen herauszudrängen, ganz ohne eine formelle Eigenbedarfskündigung. Seit dem 18. April 2026 braucht das Angebot einer möblierten Wohnung auf Zeit in jedem Berliner Milieuschutzgebiet ebenfalls eine Genehmigung des Bezirks, gestützt auf eine Verwaltungspraxis nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom April 2025. Das verlängert oder verkürzt die Sperrfrist nach § 577a BGB selbst nicht, schließt aber ein Schlupfloch, das parallel dazu gewachsen war.

Ab wann genau läuft die 10-Jahres-Frist?

Ab dem Tag, an dem die neue Einzeleigentümerin oder der neue Einzeleigentümer tatsächlich im Grundbuch eingetragen wird, nicht ab dem Tag, an dem ein Kaufvertrag unterschrieben wurde, und nicht ab dem Datum, an dem das Haus ursprünglich in Eigentumswohnungen umgewandelt wurde. Eine Wohnung kann jahrelang umgewandelt, aber unverkauft bleiben, ohne dass etwas ausgelöst wird. Die Frist beginnt erst, wenn Ihre konkrete Wohnung tatsächlich an eine neu eingetragene Eigentümerin oder einen neuen Eigentümer übergeht, und es lohnt sich, dieses genaue Eintragungsdatum schriftlich zu kennen, sobald Unsicherheit über die eigene Situation besteht.