Das Kind der Nachbarschaft hat Geburtstag: welche Rechte hat die gestörte Seite in Hamburg?

Ein Kindergeburtstag in einer Hamburger Wohnung der Nachbarschaft ist eine andere Rechtsfrage als das weinende Baby oder der Kita-Lärm, die diese Seite anderswo behandelt, und beides zu verwechseln führt Neuankömmlinge in beide falschen Richtungen. Gewöhnlicher Kinderlärm, Rennen, Spielen, gelegentliches Kreischen, bekommt echte Toleranz nach deutschem Recht, und das Weinen eines Babys noch mehr, aber eine mehrstündige Party mit mehreren Gästen, Kuchen, Spielen und häufig Musik wird als gewöhnlicher Feierlärm bewertet, geregelt nach denselben Regeln wie jede andere Party, keine besondere Kinderausnahme. § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die Änderung von 2011, die Kinderlärm im Regelfall zu keiner schädlichen Umwelteinwirkung macht und zu deren Entstehung Hamburgs eigenes Jahrzehnt an Kita-Klagen beigetragen hat, gilt speziell für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche institutionelle Einrichtungen, nicht für eine private Wohnung, unabhängig vom Alter der Gäste darin. Was einen Hamburger Kindergeburtstag tatsächlich regelt, ist das eigene Landeslärmschutzgesetz der Stadt, das Hamburgische Gesetz zum Schutz gegen Lärm (HmbLärmSchG): Tongeräte und Musikinstrumente müssen ab 21 Uhr eine Lautstärke einhalten, die niemanden wesentlich stört, eine ganze Stunde früher als die von den meisten Neuankömmlingen bundesweit angenommene Nachtruhe um 22 Uhr, und laute Werkzeug- oder Maschinenarbeit ist werktags getrennt ab 20 Uhr verboten. Es gibt zudem kein gesetzliches Recht auf 'eine Party im Monat' oder 'zwei Partys im Jahr', so oft dieser Glaube auch wiederholt wird. Er geht überwiegend auf ein altes Urteil des Amtsgericht Bremen von 1957 zurück, das ein oder zwei jährliche Feiern bis nach Mitternacht tolerierte, sofern der Lärm nach 22 Uhr auf ein Minimum sank, aber moderne deutsche mietrechtliche Anleitungen behandeln diesen Präzedenzfall als überholte Folklore, kein geltendes Recht: die Nachtruhe gilt ohne geburtstagsförmige Ausnahme. Hamburgs eigene Gerichte haben auch direkt zu Feierlärm Stellung genommen, wenn auch nicht speziell zu einem Kindergeburtstag: das Landgericht Hamburg (Az. 330 O 68/15, 26. Februar 2015) untersagte einer Studentenverbindung nächtlichen Party- und Fechtsportlärm in einem Wohngebäude und setzte konkrete verbotene Stunden fest, sobald die Nachbarschaft ein echtes Muster dokumentiert hatte, ein echter Beleg dafür, dass ein Hamburger Gericht feste Grenzen setzt, sobald gelegentlicher Lärm nicht mehr gelegentlich wirkt. Ein Aushang oder eine persönliche Vorwarnung vor einer Party ist ein echter, geschätzter Hamburger Brauch, verschafft aber Wohlwollen, keine rechtliche Erlaubnis, die Ruhezeiten zu überschreiten.

Drei verschiedene Rechtsfragen, die wie eine klingen

Wer die Beiträge dieser Seite zum nächtlichen Weinen eines Babys oder zum Lärm einer nahen Kita bereits gelesen hat, für den mag der Kindergeburtstag einer Nachbarschaft wie dieselbe Geschichte mit einem anderen Etikett aussehen. Das ist sie nicht, und beide zu verwechseln ist genau der Weg, wie Neuankömmlinge entweder etwas hinnehmen, das sie nicht müssten, oder einen Kampf führen, den sie nicht gewinnen können.

Das nächtliche Weinen eines Babys ist durch das mietrechtliche Verständnis dessen geschützt, wozu eine Mietsache tauglich bleiben muss, und Hamburgs eigene Urteile des Amtsgericht Wandsbek und des Amtsgericht Bergedorf sagen das direkt. Der Lärm einer Kita oder eines Schulhofs ist durch ein völlig anderes, stärkeres bundesweites Privileg geschützt, § 22 Abs. 1a BImSchG, zu dessen Entstehung 2011 Hamburgs eigenes Jahrzehnt an Nachbarschaftsklagen gegen Kinderbetreuungseinrichtungen beigetragen hat. Ein privater Kindergeburtstag in der Wohnung einer Nachbarschaft bekommt keins von beidem. Es ist gewöhnlicher Feierlärm, geregelt nach denselben Regeln, die auch gelten würden, hätte dieselbe Nachbarschaft stattdessen ein reines Erwachsenen-Dinner veranstaltet.

Drei Lärmsituationen, die ähnlich klingen, aber auf unterschiedlichen Rechtsschienen laufen
SituationRechtsgrundlageDeckt eine private Wohnungsparty ab?
Ein nachts weinendes Baby oder KleinkindBGB-Mietrecht, Hamburgs Urteile des AG Wandsbek und AG BergedorfNein, das ist ein separater, engerer Schutz für individuellen Säuglingslärm
Lärm von einer Kita, Schule oder einem Spielplatz§ 22 Abs. 1a BImSchG (bundesweit, 2011)Nein, ausdrücklich auf institutionelle Einrichtungen begrenzt, nicht private Wohnungen
Ein Kindergeburtstag zu HauseHmbLärmSchG, Hausordnung, allgemeine BGB-RücksichtnahmeJa, genau das regelt ihn

Hamburgs eigene Uhr: 21 Uhr, nicht die von allen angenommenen 22 Uhr

Die meisten generischen Inhalte zu „deutschen Ruhezeiten”, oft mit Bayern oder einem rein bundesweiten Rahmen im Kopf geschrieben, sagen Neuankömmlingen, 22 Uhr sei überall die Grenze. Hamburgs eigenes Landeslärmschutzgesetz widerspricht dem, und die Lücke zählt speziell bei einer Party mit Musik oder Lautsprecher. Nach dem Hamburgischen Gesetz zum Schutz gegen Lärm (HmbLärmSchG) müssen Tongeräte und Musikinstrumente ab 21 Uhr eine Lautstärke einhalten, die niemanden wesentlich stört, eine ganze Stunde früher als die bundesweite Nachtruhe um 22 Uhr, die die meisten Neuankömmlinge erwarten. Laute Arbeit mit Werkzeugen und Maschinen ist werktags getrennt ab 20 Uhr verboten, sowie an Sonn- und Feiertagen, wann immer sie die Nachbarschaft erheblich stören würde, laut der eigenen Seite Ansprechpartner Nachbarschaft von hamburg.de.

Keines der beiden Fenster reicht bis zu gewöhnlichem Sprechen, Lachen oder bei normaler Lautstärke spielenden Kindern, das HmbLärmSchG zielt speziell auf Tongeräte, Instrumente und störenden Werkzeug- oder Maschinenlärm, nicht auf das allgemeine Geräusch eines Haushalts mit Gästen. Spielt eine Geburtstagsparty aber Musik über einen Lautsprecher, oder wird für eine Runde Reise nach Jerusalem eine Bluetooth-Box herausgeholt, ist 21 Uhr die tatsächliche Hamburger Grenze, um das auf nicht störender Zimmerlautstärke zu halten, nicht die 22-Uhr-Zahl, die für eine andere deutsche Stadt geschriebene Inhalte tendenziell wiederholen.

Was das HmbLärmSchG tatsächlich einschränkt, und ab wann
LärmquelleEingeschränkt abMaßstab
Tongeräte, Lautsprecher, Musikinstrumente21 Uhr (werktags wie am Wochenende)Lautstärke, die andere nicht wesentlich stört
Werkzeug- und Maschinenarbeit20 Uhr werktags; Sonn-/Feiertag bei StörungGrundsätzlich verboten, nicht nur begrenzt
Gewöhnliches Sprechen, Lachen, spielende KinderVom HmbLärmSchG nicht speziell eingeschränktGeregelt stattdessen durch allgemeine Rücksichtnahme und jede Hausordnungsklausel

Der Mythos, der nicht sterben will: „Eine laute Party im Monat”

Wer sich umhört, dem werden etliche Hamburger mietende Personen mit echter Überzeugung erzählen, das deutsche Recht gebe jedem Haushalt eine laute Party im Monat, oder zwei im Jahr, unabhängig davon, was die Nachbarschaft denkt. Es ist eines der hartnäckigsten Stücke mietrechtlicher Folklore im Land, und es stimmt nicht.

Deutsche mietrechtliche Erklärstücke führen den Glauben auf eine konkrete, tatsächlich alte Quelle zurück: ein Urteil des Amtsgericht Bremen von 1957, das entschied, die Nachbarschaft müsse ein oder zwei jährliche Feiern bis nach Mitternacht tolerieren, sofern der Lärm nach 22 Uhr auf ein Minimum sank. Diese einzelne, fast 70 Jahre alte Entscheidung eines einzelnen unteren Gerichts wird in Party-Planungsratschlägen und beiläufigen Gesprächen so oft wiederholt, dass sie ein Eigenleben entwickelt hat, von mietenden Personen, die den tatsächlichen Fall nie gesehen haben, als geltendes, aktuelles Recht behandelt. Die eigene mietrechtliche Anleitung von DAHAG formuliert die heutige Position unmissverständlich: „Zweimal im Jahr darf man ja bei sich zu Hause feiern, denken viele Deutsche”, viele Deutsche glauben, zu Hause zweimal im Jahr feiern zu dürfen, aber dieser Glaube hat heute keine rechtliche Grundlage. Moderne mietrechtliche Anleitungen sind sich einig, dass Ruhezeiten ohne häufigkeitsbasierte Ausnahme gelten, nicht einmal im Monat, nicht zweimal im Jahr, und nicht, weil der Anlass zufällig der Geburtstag eines Kindes ist.

Ein Raum dicht gefüllt mit Dutzenden pastellfarbenen und leuchtend bunten runden Partyluftballons, die den Bildrahmen füllen, weiches Fensterlicht im Hintergrund, keine Menschen oder Text sichtbar

Foto von Fatih KÖRKÜ auf Pexels

Wo Hamburgs eigene Gerichte die Grenze tatsächlich gezogen haben

Hamburgs eigene Gerichte haben nicht speziell zu einem Kindergeburtstag entschieden, aber sie haben direkt zur eng verwandten Frage nächtlichen Feierlärms in einem Wohngebäude entschieden, und das Ergebnis ist so oder so aufschlussreich. Die 30. Zivilkammer des Landgericht Hamburg (Az. 330 O 68/15, entschieden am 26. Februar 2015) verpflichtete eine Studentenverbindung (Burschenschaft), unzumutbare Lärmstörungen sowohl durch ihre nächtlichen Feiern als auch durch ihren Fechtsport in ihrem Wohnhaus zu unterlassen, nachdem eine Eigentümergemeinschaft wegen des Musters geklagt hatte. Das Gericht wiederholte nicht nur das allgemeine Gesetz, es setzte konkrete, spezifische verbotene Stunden für Lärmemissionen fest: werktags 13-15 Uhr und 19-7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen 13-15 Uhr und 19-9 Uhr, und begrenzte den Fechtsport separat auf zwei Stunden pro Woche, außerhalb dieser Fenster.

Der Fall betraf keinen Kindergeburtstag, aber der zugrunde liegende Grundsatz überträgt sich direkt. Sobald ein Hamburger Gericht ein echtes, dokumentiertes Muster nächtlichen Feierlärms in einem Wohngebäude sieht, unabhängig vom Anlass oder dem Alter der Beteiligten, ist es bereit, feste, konkrete Stundengrenzen festzulegen, statt es dem Haushalt zu überlassen, die allgemeine Regel selbst auszulegen. Das wirkt in beide Richtungen: es ist ein echter Beleg dafür, dass „es ist doch nur ein Kindergeburtstag” nicht als rechtlicher Schutzschild funktioniert, wenn der Lärm tatsächlich übermäßig und wiederkehrend ist, und es erinnert zugleich daran, dass eine einzelne, angemessen terminierte Party gar nicht erst die Art Muster ist, die die Aufmerksamkeit eines Gerichts erregt.

Spielt es eine Rolle, dass es eine Kinderparty ist, keine Erwachsenenparty?

Teilweise, und es lohnt sich, präzise zu sein, wo genau die Grenze liegt. § 22 Abs. 1a BImSchG besagt, dass Geräuscheinwirkungen von Kindern in „Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen”, Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielplätzen und ähnlichen Institutionen, im Regelfall überhaupt keine schädliche Umwelteinwirkung sind. Das ist dasselbe bundesweite Privileg, zu dessen Entstehung Hamburgs eigener Kita-Marienkäfer-Prozess beigetragen hat, getrennt im Beitrag dieser Seite zu Kita- und Schulhoflärm behandelt. Es ist ein institutionelles Privileg, an bestimmte Arten von Einrichtungen gebunden, und es reicht schlicht nicht bis in eine private Wohnung, unabhängig davon, wie jung die Geburtstagsgäste sind.

Was ein Kindergeburtstag tatsächlich profitiert, ist die mildere, allgemeine Toleranz, die das deutsche Nachbarrecht gewöhnlichem Kinderlärm ohnehin als Teil des normalen Wohnlebens gewährt. Ein Kreischschub bei einem Fangenspiel oder ein Dutzend kleiner Füße, die mitten in der Party durch den Flur rennen, wirkt für ein Gericht, und für eine vernünftige Nachbarschaft, weniger alarmierend als dieselbe Lautstärke und dasselbe Muster bei einer reinen Erwachsenenveranstaltung. Aber diese Toleranz deckt die kindliche Textur des Lärms ab, nicht die Gesamtform des Ereignisses. Eine mehrstündige Party, mehrere Gäste, Kuchen, Spiele, möglicherweise Musik, bis spät in den Abend, wird als gewöhnlicher Feierlärm bewertet, dieselbe Kategorie, in die jede Geburtstagsparty fällt, ob für Kinder oder Erwachsene. Dass Kinder einen Teil des Lärms erzeugen, mildert das Bild; es befreit das Ereignis nicht von Hamburgs tatsächlichen Ruhezeitregeln.

Was echte Hamburger Eltern tatsächlich tun

Ein Thread im Kindergartenalter-Forum von urbia.de fängt ein, wie sich das in der Praxis tatsächlich abspielt, nicht nur in der Theorie. Eine Person, die eine Wochentagsnachmittagsparty von 15 bis 19 Uhr in einem Gebäude voller nicht gut bekannter Nachbarschaft plante, fragte, ob eine Vorwarnung die Unbeholfenheit wert sei, da es außerhalb der Ruhezeiten keine rechtliche Pflicht dazu gebe. Der folgende Rat neigte deutlich dazu, trotzdem eine zu geben: eine Person schlug vor, das Geburtstagskind kleine Notizen oder Zeichnungen an ältere Nachbarschaft verteilen zu lassen, oder eine einfache Postkarte für jüngere, als freundliche Geste statt einer Entschuldigung gerahmt. Eine andere Person beschrieb, für eine frühere Party einen Aushang am Eingangs-Pinnbrett angebracht zu haben und eine tatsächlich warme Reaktion bekommen zu haben, die Nachbarschaft sagte, sie schätze den Hinweis, und einige kamen sogar mit einem kleinen Geschenk für das Geburtstagskind vorbei.

Die vorsichtigeren Stimmen im Thread hatten ebenfalls einen fairen Punkt: ohne bestehende Beziehung zur Nachbarschaft eines bestimmten Gebäudes ist auch Schweigen nicht falsch, denn eine Tagesparty erfordert nach deutschem Recht ohnehin keine Vorankündigung. Was sich über die Antworten hinweg, und über die breitere mietrechtliche Anleitung zu dieser Frage, konsistent zeigt: ein Aushang oder ein kurzes Gespräch ist eine Geste des guten Willens, die sich tendenziell auszahlt, keine rechtliche Formalität, und definitiv kein Ersatz dafür, die Party tatsächlich innerhalb von Hamburgs echten Ruhezeitgrenzen zu halten, sobald es spät wird.

Der Reihe nach vorgehen

  1. Als gastgebende Person wissen, dass Hamburgs echte Tongeräte-Grenze bei 21 Uhr liegt, nicht bei den anderswo möglicherweise gelesenen 22 Uhrund Musik oder Lautsprechernutzung entsprechend planen, nicht nach der generischen bundesweiten Zahl.
  2. Als gastgebende Person hilft ein Aushang oder ein kurzes persönliches Vorabgespräch tatsächlichechte Hamburger Eltern berichten von wärmeren Reaktionen und sogar dem einen oder anderen Geschenk für das Geburtstagskind, aber das nicht als rechtliche Erlaubnis behandeln, über die Ruhezeiten hinaus zu feiern.
  3. Als gestörte Nachbarschaft mit einem ruhigen, direkten Gespräch beginnenden meisten gastgebenden Personen ist tatsächlich nicht bewusst, wie ihre Party durch eine gemeinsame Wand oder Decke klingt, und eine einzelne, angemessen terminierte Party lohnt sich nicht zu eskalieren.
  4. Handelt es sich um ein wiederkehrendes Muster statt eines einzelnen Abends, ein schriftliches Lärmprotokoll führenDatum, Uhrzeit, Dauer und was konkret zu laut war, dieselbe Dokumentation, die einem Hamburger Gericht 2015 im Verbindungshaus-Fall erlaubte, konkrete Stundengrenzen festzulegen.
  5. Nicht annehmen, „es ist doch nur ein Kindergeburtstag" kläre die Rechtsfrage in irgendeine Richtunger ist weder vom Kita-/Spielplatz-Privileg gedeckt, noch automatisch verboten, es ist gewöhnlicher Feierlärm, nach den eigenen konkreten Umständen bewertet.
  6. Bei einem tatsächlich feststeckenden Streit Hamburgs eigene Wege nutzenim Beitrag dieser Seite zu Hamburgs Nachbarschaftskonflikt-Zettelkultur ausführlicher behandelt, statt das Jugendamt einzubeziehen, das für echte Kindeswohlanliegen reserviert ist, nicht für Lärmärger.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen rund um Kindergeburtstags-Lärm in Hamburger Mietwohnungen, einschließlich Hamburgs eigener HmbLärmSchG-Tongeräteregel, des bundesweiten Kinderlärm-Privilegs nach § 22 Abs. 1a BImSchG und eines Urteils des Landgericht Hamburg von 2015 zu nächtlichem Feierlärm, Stand Mitte 2026. Er ist keine Rechtsberatung, und das Ergebnis hängt von den konkreten, dokumentierten Umständen eines Streitfalls ab. Für die eigene konkrete Situation sollte eine mietrechtlich spezialisierte Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder der Mieterverein zu Hamburg konsultiert werden.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Bekommt der Kindergeburtstag einer Nachbarschaft denselben rechtlichen Schutz wie gewöhnlicher Kinderlärm oder ein weinendes Baby?

Nein, und das ist die häufigste Verwechslung bei genau dieser Frage. Gewöhnlicher Kinderlärm, Rennen, Spielen, gelegentliches Kreischen, bekommt echte Toleranz nach deutschem Nachbarrecht als Teil des normalen Wohnlebens, und das Weinen eines Babys sogar einen eigenen, noch stärkeren Schutz, getrennt auf dieser Seite behandelt. Ein Geburtstag ist aber ein abgegrenztes, organisiertes Ereignis: mehrere Gäste, mehrere Stunden, oft Kuchen, Spiele und Musik, und Gerichte sowie mietrechtliche Anleitungen behandeln das als gewöhnlichen Feierlärm, dieselbe Kategorie, in die jede andere Party fällt, keine Kinderausnahme. Die Anwesenheit von Kindern mildert, wie störend eine bestimmte Dezibelzahl für ein Gericht wirkt, befreit das Ereignis selbst aber nicht von Ruhezeiten oder den gewöhnlichen Lärmerwartungen einer Vermieterseite oder Hausordnung.

Gibt es in Hamburg tatsächlich ein Recht, einmal im Monat oder zweimal im Jahr eine laute Party zu feiern?

Nein, und es lohnt sich, hier deutlich zu sein, denn dieser Glaube ist tatsächlich weit verbreitet. Deutsche mietrechtliche Erklärstücke führen den Mythos auf ein altes Urteil des Amtsgericht Bremen von 1957 zurück, das ein oder zwei jährliche Feiern bis nach Mitternacht tolerierte, sofern der Lärm nach 22 Uhr auf ein Minimum sank. Dieses Urteil wird online so oft wiederholt, dass viele mietende Personen es für geltendes, aktuelles Recht halten. Das ist es nicht. Moderne deutsche mietrechtliche Anleitungen behandeln es als veralteten, überholten Präzedenzfall, und die durchgängige heutige Position ist, dass nächtliche Ruhezeiten ohne häufigkeitsbasierte Ausnahme gelten: nicht einmal im Monat, nicht zweimal im Jahr, nicht speziell wegen eines Geburtstags.

Bis wann muss ein Hamburger Kindergeburtstag tatsächlich ruhig werden?

Früher, als die meisten Neuankömmlinge annehmen, und das ist ein tatsächlich Hamburg-spezifisches Detail, das sich lohnt genau zu kennen. Hamburgs eigenes Landeslärmschutzgesetz, das Hamburgische Gesetz zum Schutz gegen Lärm (HmbLärmSchG), begrenzt Tongeräte und Musikinstrumente ab 21 Uhr auf eine Lautstärke, die niemanden wesentlich stört, nicht die Nachtruhe um 22 Uhr, die generische Inhalte zu 'deutschen Ruhezeiten', oft mit einer anderen Stadt oder einem rein bundesweiten Rahmen im Kopf geschrieben, tendenziell annehmen. Laute Werkzeug- oder Maschinenarbeit ist werktags getrennt ab 20 Uhr verboten. Keines der beiden Fenster verbietet gewöhnliches Sprechen, Lachen oder spielende Kinder bei angemessener Lautstärke, die Einschränkung zielt speziell auf Tongeräte, Instrumente und störenden Maschinen- oder Werkzeuglärm, aber enthält die Party Musik über einen Lautsprecher, ist 21 Uhr Hamburgs tatsächliche gesetzliche Grenze für nicht störende Zimmerlautstärke, nicht 22 Uhr.

Spielt es eine Rolle, dass es eine Kinderparty ist, keine Erwachsenenparty?

Teilweise, aber nicht so, wie viele Eltern hoffen. § 22 Abs. 1a des Bundesimmissionsschutzgesetzes, die bundesweite Änderung, die Kinderlärm im Regelfall zu keiner schädlichen Umwelteinwirkung macht, gilt ausdrücklich für Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnliche institutionelle Einrichtungen wie Ballspielplätze, nicht für eine private Wohnung, unabhängig davon, wie jung die Gäste sind. Was eine Kinderparty tatsächlich bekommt, ist die allgemeine, mildere Toleranz, die das deutsche Nachbarrecht gewöhnlichem Kinderlärm ohnehin als Teil des normalen Wohnlebens gewährt, ein Kreischschub bei einem Fangenspiel oder rennende Kinderfüße mitten in der Party wirken für ein Gericht weniger alarmierend als dieselbe Lautstärke und dasselbe Muster bei einer reinen Erwachsenenveranstaltung. Aber die Gesamtform der Party, ihre Dauer, ihre Gästezahl, ob sie bis in den Abend läuft, ob Musik dabei ist, wird als gewöhnlicher Feierlärm bewertet, dieselbe Kategorie, in die jede Geburtstagsparty fällt, ob für Kinder oder Erwachsene.

Der Kindergeburtstag der Nachbarschaft läuft immer wieder über die Ruhezeiten hinaus. Was kann tatsächlich unternommen werden?

Der Anfang ist derselbe, den diese Seite für jedes Hamburger Nachbarschaftslärmproblem empfiehlt: zuerst ein ruhiges, direktes Gespräch, denn den meisten Gastgeberinnen und Gastgebern ist tatsächlich nicht bewusst, wie ihre Party durch eine gemeinsame Wand oder Decke klingt. Handelt es sich um ein wiederkehrendes Muster statt eines Einzelfalls, ein schriftliches Lärmprotokoll führen, Datum, Uhrzeit, Dauer, und was konkret zu laut war. Hamburgs eigene Gerichte handeln bei dokumentierten Mustern: das Landgericht Hamburg (Az. 330 O 68/15, 26. Februar 2015) untersagte nächtlichen Feierlärm in einem Wohngebäude, sobald die Nachbarschaft ein echtes, anhaltendes Muster gezeigt hatte, mit konkreten verbotenen Stunden statt sich allein auf das allgemeine Gesetz zu verlassen. Für einen ungelösten Streit sind Hamburgs eigene Notenkultur sowie die Wege über ÖRA und den Mieterverein zu Hamburg die nächsten tatsächlichen Schritte, nicht ein Anruf beim Jugendamt, das für echte Kindeswohlanliegen existiert, nicht für Lärmärger.