Familiennachzug abgelehnt: Warum die Klage oft nach Berlin geht, nicht nach München

Eine Ablehnung beim Familiennachzug ist kein einzelnes Ereignis, sondern kann an zwei ganz unterschiedlichen Stellen im Verfahren passieren, und genau das entscheidet, ob und wo überhaupt geklagt werden kann. Verweigert das Münchner KVR der Auslandsvertretung die interne Vorabzustimmung, ist das nach § 31 AufenthV lediglich eine verwaltungsinterne Stellungnahme, kein eigenständiger Verwaltungsakt, gegen den sich unmittelbar Widerspruch oder Klage richten ließe. Erst wenn die Auslandsvertretung selbst den Visumantrag endgültig ablehnt, liegt ein echter, angreifbarer Bescheid vor, und genau dafür gilt eine wenig bekannte Zuständigkeitsregel: Nach § 52 Nr. 2 VwGO ist für Klagen gegen deutsche Auslandsvertretungen dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verantwortliche Bundesbehörde ihren Sitz hat. Da Visumangelegenheiten beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und beim Auswärtigen Amt liegen, beide mit Sitz in Berlin, landet die Klage praktisch immer beim Verwaltungsgericht Berlin, unabhängig davon, in welchem Land die Auslandsvertretung tatsächlich sitzt. Anders liegt der Fall, wenn das nachgezogene Familienmitglied bereits mit dem 90-Tage-Visum eingereist ist und erst danach das KVR selbst die Umwandlung in einen vollwertigen Aufenthaltstitel ablehnt: Das ist ein echter Verwaltungsakt einer Münchner Behörde, wofür das Verwaltungsgericht München in der Bayerstraße 30 zuständig ist. In beiden echten Klagefällen bleibt in aller Regel nur ein Monat ab Zustellung des Bescheids, und einen informellen Zwischenschritt gibt es seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr: An diesem Tag hat das Auswärtige Amt die Remonstration weltweit abgeschafft, sodass nur noch die direkte Klage bleibt.

Die offizielle Regel

Wer nach einer Ablehnung im Familiennachzug sofort “Klage einreichen” recherchiert, landet erstaunlich oft beim falschen Gericht, weil dabei übersehen wird, dass eine solche Ablehnung an zwei völlig verschiedenen Stellen im Verfahren entstehen kann. Welche Stelle das war, entscheidet nicht nur darüber, ob überhaupt geklagt werden kann, sondern auch, an welchem Gericht.

Die erste Stelle liegt beim Münchner KVR selbst, wenn es der Auslandsvertretung eine negative Vorabzustimmung übermittelt. Nach § 31 AufenthV ist diese Zustimmung, oder eben ihre Verweigerung, eine verwaltungsinterne Stellungnahme an die Auslandsvertretung, kein eigenständiger Verwaltungsakt gegenüber der betroffenen Familie. In der Praxis bedeutet das: Gegen die Vorabzustimmung allein lässt sich weder Widerspruch noch Klage erheben, so entmutigend eine solche Nachricht auch ist. Sie wirkt sich erst auf die nächste, tatsächlich entscheidende Stufe aus.

Die zweite Stelle, und die einzig wirklich angreifbare, ist die endgültige Entscheidung der Auslandsvertretung über den Visumantrag. Erst dieser Bescheid ist ein echter Verwaltungsakt, und genau hier setzt eine Zuständigkeitsregel an, die viele Familien überrascht. Nach § 52 Nr. 2 VwGO ist für Klagen gegen Entscheidungen deutscher diplomatischer und konsularischer Auslandsvertretungen dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die verantwortliche Bundesbehörde ihren Sitz hat. Visumangelegenheiten liegen beim Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und beim Auswärtigen Amt, beide mit Sitz in Berlin, sodass die Klage an das Verwaltungsgericht Berlin geht, unabhängig davon, in welchem Land die Auslandsvertretung tatsächlich liegt. Eine auf Visumklagen spezialisierte Kanzlei bestätigt, dass das Berliner Verwaltungsgericht dadurch faktisch zur zentralen Anlaufstelle für nahezu alle deutschen Visumklagen weltweit geworden ist, nicht nur für Fälle mit Bezug zu München.

Seit Kurzem ist zusätzlich ein Zwischenschritt weggefallen, den ältere Ratgeber zu diesem Thema noch kennen. Zum 1. Juli 2025 hat das Auswärtige Amt die Remonstration weltweit abgeschafft, also das formlose Schreiben, mit dem eine Auslandsvertretung vor einer Klage um erneute Prüfung gebeten werden konnte. Als Begründung nennt das Amt frei werdende Personalkapazitäten, die stattdessen für die Bearbeitung zusätzlicher Visumanträge genutzt werden sollen, vor dem Hintergrund von rund zwei Millionen bearbeiteten Visumanträgen im Jahr 2024. Einen Rechtsanspruch auf die Remonstration gab es ohnehin nie, sie war eine reine Kulanzlösung, und genau diese Kulanz ist jetzt gestrichen. Wer heute eine Ablehnung erhält, kann nur noch direkt klagen, ohne informelle Zwischenstation.

Welches Gericht zuständig ist, je nachdem, welche Stufe abgelehnt hat
Was abgelehnt wurdeDirekt anfechtbar?Zuständiges Gericht
Interne KVR-VorabzustimmungNein, nicht für sich alleinKeine eigene Klage, Entscheidung der Auslandsvertretung abwarten
Endgültiger Visumbescheid der AuslandsvertretungJaVerwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7)
Ablehnung des Aufenthaltstitels durch das KVR nach der EinreiseJaVerwaltungsgericht München (Bayerstraße 30)

Die dritte Zeile der Tabelle betrifft einen Sonderfall, der leicht übersehen wird. Ist das nachziehende Familienmitglied bereits mit dem 90-Tage-Visum eingereist, und verweigert erst danach das KVR selbst die Umwandlung in eine vollwertige Aufenthaltserlaubnis, handelt es sich um einen echten, eigenständigen Verwaltungsakt einer Münchner Behörde. Dafür ist ausnahmsweise nicht Berlin, sondern das Verwaltungsgericht München in der Bayerstraße 30 zuständig, seit 1980 dessen Sitz. In beiden echten Klagefällen, ob Berlin oder München, bleibt in aller Regel nur ein Monat ab Zustellung des Bescheids, und da es keine Remonstration mehr gibt, ist diese Monatsfrist das Einzige, was zwischen einer Ablehnung und einem entschiedenen Verfahren steht.

Ein Reisepass und Reisedokumente liegen neben einem Koffer und einer Dokumentenmappe auf einem Tisch

Was Betroffene berichten

Münchner Fachanwältinnen und Fachanwälte für Migrationsrecht berichten übereinstimmend von einem Moment, der immer wieder auftaucht: Mandantinnen und Mandanten kommen davon überzeugt, der eigentliche Kampf drehe sich um die Vorabzustimmung, und müssen dann erst verstehen, dass die wirklich entscheidende, anfechtbare Entscheidung noch gar nicht gefallen ist. Der Rat, der dabei am häufigsten fällt, ist pragmatisch: die Wartezeit nutzen, um sämtliche von KVR oder Auslandsvertretung angeforderten Unterlagen vollständig und griffbereit zu halten, denn eine Klage in Berlin kommt spürbar schneller voran, wenn die Aktenlage von Anfang an sauber ist, statt erst nach Klageerhebung zusammengesucht zu werden.

Zur Verfahrensdauer selbst notiert spezialisierte Rechtsberatung zu Berliner Visumklagen, dass ein erheblicher Teil der Fälle innerhalb von drei bis sechs Monaten abgeschlossen wird, teils deutlich schneller über einen sogenannten Berliner Vergleich: Das Auswärtige Amt sagt darin die Erteilung des Visums zu, im Gegenzug wird die Klage zurückgenommen. Das liegt spürbar unter dem, was viele Familien angesichts eines Gerichtsverfahrens befürchten. Der Hinweis, der in aktuellen Berichten am häufigsten wiederkehrt, unterscheidet sich allerdings von älteren Erfahrungsberichten: Eine Remonstration zum Abwarten gibt es nicht mehr, sodass allein die einmonatige Klagefrist zählt, und diese beginnt mit dem Zugang des Bescheids, nicht erst nach einer irgendwann erhofften erneuten Prüfung.

Schritt für Schritt

  1. Bei einer negativen Vorabzustimmung des KVR keine gesonderte Klage gegen diesen Schritt erwarten, da sie kein eigenständig anfechtbarer Verwaltungsakt ist.
  2. Die endgültige Entscheidung der Auslandsvertretung über den Visumantrag abwarten, denn erst dieser Bescheid ist tatsächlich angreifbar.
  3. Lehnt die Auslandsvertretung ab, keine informelle Remonstration mehr versuchen. Sie wurde zum 1. Juli 2025 weltweit abgeschafft, sodass sofort die einmonatige Klagefrist läuft.
  4. Die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen, da § 52 Nr. 2 VwGO die Zuständigkeit dorthin legt, nicht an ein Gericht in München.
  5. Alle Unterlagen (Heirats- oder Geburtsurkunden, Einkommensnachweise, Wohnraumnachweis) während des laufenden Verfahrens vollständig und aktuell halten, weil ein gut dokumentierter Fall in der Klage schneller vorankommt.
  6. Betrifft die Ablehnung stattdessen den Aufenthaltstitel nach bereits erfolgter Einreise, und verweigert diesen das KVR, die Klage stattdessen beim Verwaltungsgericht München in der Bayerstraße 30 einreichen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Ablehnungen beim Familiennachzug und die zuständige Gerichtsbarkeit, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Ob und wie stark eine konkrete Klage Aussicht auf Erfolg hat, welches Gericht im Einzelfall tatsächlich zuständig ist und wie lange die jeweilige Frist noch läuft, hängt von der genauen Verfahrensstufe und den individuellen Umständen ab, insbesondere vom exakten Zustelldatum des Bescheids. Vor jedem Widerspruch oder jeder Klage sollte eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt für Ausländerrecht konsultiert werden, idealerweise mit konkreter Erfahrung in Visumklagen und Familiennachzug.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Kann ich gegen eine negative Vorabzustimmung des Münchner KVR direkt vorgehen?

Nicht direkt. Die Vorabzustimmung, und ebenso ihre Verweigerung, ist nach § 31 AufenthV eine verwaltungsinterne Stellungnahme, die das KVR an die zuständige Auslandsvertretung weitergibt. Sie ist kein Verwaltungsakt, richtet sich rechtlich nicht an die betroffene Familie, und begründet deshalb auch keinen eigenständigen Widerspruch oder eine eigenständige Klage. Anfechtbar wird die Sache erst, sobald die Auslandsvertretung ihre eigene, endgültige Entscheidung über den Visumantrag trifft, denn erst dann liegt ein echter Bescheid vor.

Warum soll ich in Berlin klagen, wenn die Ablehnung an einer Auslandsvertretung am anderen Ende der Welt passiert ist?

Weil die örtliche Zuständigkeit in solchen Fällen nicht am Ort des Geschehens hängt, sondern am Sitz der verantwortlichen Bundesbehörde. § 52 Nr. 2 VwGO legt fest, dass Klagen gegen Entscheidungen deutscher Auslandsvertretungen bei dem Verwaltungsgericht zu erheben sind, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Visumangelegenheiten fallen in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und des Auswärtigen Amts, und beide sitzen in Berlin, ganz gleich, ob die Ablehnung in Ankara, Lagos oder Bogotá ausgesprochen wurde. Dadurch ist das Verwaltungsgericht Berlin faktisch die zentrale Anlaufstelle für nahezu alle deutschen Visumklagen weltweit.

Kann ich vor der Klage noch eine formlose Remonstration einreichen?

Nein, das geht seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr. An diesem Tag hat das Auswärtige Amt die Remonstration weltweit abgeschafft, an jeder deutschen Auslandsvertretung, ohne Ausnahme für einzelne Länder. Vorher war die Remonstration ein freiwilliges, formloses Schreiben, mit dem man die Auslandsvertretung um eine erneute Prüfung der Ablehnung bitten konnte, bevor eine Klage nötig wurde, ein Rechtsanspruch darauf bestand allerdings nie. Wer heute trotzdem eine Remonstration verschickt, bekommt keine Bearbeitung mehr, verliert dadurch aber wertvolle Tage der ohnehin knappen einmonatigen Klagefrist. Der einzige verbliebene Weg gegen eine endgültige Ablehnung ist die direkte Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Was gilt, wenn die Ablehnung erst kommt, nachdem mein Familienmitglied schon in Deutschland ist?

Dann handelt es sich um einen anderen Fall mit anderer Zuständigkeit. Ist Ihr Familienmitglied bereits mit dem 90-Tage-Visum eingereist, und lehnt anschließend das KVR selbst die Umwandlung in eine vollwertige Aufenthaltserlaubnis ab, ist diese Entscheidung ein echter, eigenständiger Verwaltungsakt einer Münchner Behörde. Die Klage dagegen richtet sich deshalb nicht an Berlin, sondern an das Verwaltungsgericht München in der Bayerstraße 30.