Bachelor oder Master aus dem Ausland? Die ZAB-Zeugnisbewertung ordnet Ihren Abschluss ein, sie erkennt ihn nicht an

Die ZAB, die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen, stellt mit der Zeugnisbewertung ein Dokument aus, das einen ausländischen Hochschulabschluss, einen Bachelor oder Master zum Beispiel, mit seiner deutschen Entsprechung vergleicht. Entscheidend ist dabei, was dieses Papier nicht ist: keine Anerkennung, und schon gar keine Erlaubnis, einen bestimmten Beruf auszuüben. Aktuell kostet die Zeugnisbewertung 208 Euro, und ein regulärer Antrag braucht ab vollständigen Unterlagen und Zahlungseingang rund drei Monate Bearbeitungszeit. Ausgestellt wird sie nur für einen tatsächlich abgeschlossenen Studiengang, der einer deutschen Hochschulqualifikation entspricht, bei einer Ablehnung bleibt die Gebühr trotzdem fällig. Ob Sie das Dokument überhaupt benötigen, hängt an einer einzigen Weichenstellung: Ist Ihr Beruf in Deutschland reglementiert oder nicht? Bei den meisten, nicht reglementierten Berufen ist die Zeugnisbewertung für Arbeitgeber hilfreich, aber keine Pflicht, während sie bei reglementierten Berufen wie Arzt oder Lehrkraft das eigentliche Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle nicht ersetzt.

Was eine Zeugnisbewertung ist, und was sie nicht ist

Wer einen ausländischen Studienabschluss mitbringt, stößt in Deutschland früher oder später auf zwei völlig unterschiedliche Begriffe, die im Alltag ständig durcheinandergeraten: Anerkennung und Zeugnisbewertung. Zu wissen, welcher der beiden Begriffe für die eigene Situation gilt, entscheidet darüber, ob Sie am Ende genau das Dokument in der Hand halten, das Sie tatsächlich brauchen.

Eine Zeugnisbewertung ist eine vergleichende Einstufung, keine Anerkennung Ihrer Qualifikation. Ausgestellt wird sie von der ZAB, der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. Das Dokument benennt die deutsche Entsprechung Ihres ausländischen Hochschulabschlusses, etwa Bachelor oder Master, beschreibt Art und Dauer des Studiums und enthält Hinweise darauf, welche weiteren Studienmöglichkeiten sich in Deutschland eröffnen, wie Sie Ihren akademischen Grad führen dürfen und in welche beruflichen Anerkennungsverfahren die Zeugnisbewertung eventuell einfließen kann. Was sie ausdrücklich nicht tut: Sie verleiht keine Berufszulassung und ersetzt bei reglementierten Berufen kein einziges Anerkennungsverfahren.

Zeugnisbewertung auf einen Blick
Detail
Kosten208 Euro (aktueller Stand der Gebührenordnung)
BearbeitungszeitRund 3 Monate im Regelfall, ab vollständigen Unterlagen und Zahlungseingang
VoraussetzungTatsächlich abgeschlossener, mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Studiengang
Was es istEine vergleichende Einstufung des ausländischen Abschlusses
Was es nicht istEine Anerkennung, und bei reglementierten Berufen kein Ersatz für das eigentliche Anerkennungsverfahren

Bei der Bearbeitungszeit lohnt sich ein genauerer Blick, denn sie ist nicht für jeden Antrag gleich. Ein regulärer Antrag braucht nach aktuellen Angaben der ZAB rund drei Monate, gerechnet ab dem Tag, an dem sowohl die Gebühr als auch alle geforderten Unterlagen vollständig vorliegen. Wer über das sogenannte Fast-Track-Verfahren für Fachkräfte einreicht, wartet nach denselben Angaben nur rund zwei Monate, und wer die Zeugnisbewertung speziell für einen Antrag auf die EU Blue Card benötigt, bekommt sie sogar innerhalb von rund zwei Wochen. Eine allgemeine Beschleunigung außerhalb dieser beiden Sonderfälle ist laut ZAB ausdrücklich nicht möglich, wer also weder Fachkräfteverfahren noch Blue Card betrifft, plant am besten mit den vollen drei Monaten und beginnt entsprechend frühzeitig.

Wer eine Zeugnisbewertung überhaupt bekommen kann

Ausgestellt wird eine Zeugnisbewertung ausschließlich für einen Studiengang, der tatsächlich abgeschlossen wurde und einer Qualifikation im deutschen Bildungssystem entspricht. Die ZAB nennt dafür eine ganze Reihe von Gründen, aus denen ein Antrag scheitern kann: der Studiengang war zum Zeitpunkt des Abschlusses noch nicht staatlich anerkannt, das Studium wurde nicht abgeschlossen, der Abschluss entspricht keiner Qualifikation im deutschen Bildungssystem, es handelt sich um einen Doppelabschluss unter Beteiligung einer deutschen Hochschule, oder es bestehen begründete Zweifel an der Echtheit der eingereichten Unterlagen. Trifft einer dieser Punkte zu, kommt es zur Ablehnung.

Der Teil, der in der Praxis am meisten überrascht: Bezahlt wird im Voraus, die eigentliche Bearbeitung beginnt laut ZAB überhaupt erst, wenn die Gebühr vollständig eingegangen ist. Eine Befreiung von dieser Gebühr ist grundsätzlich nicht vorgesehen, Ratenzahlung ebenfalls nicht. Fällt die Bewertung am Ende negativ aus, bleibt die bereits gezahlte Gebühr trotzdem fällig: Eine Rückerstattung sieht die Gebührenordnung ausdrücklich nur für den Fall vor, dass Sie selbst den Antrag vor Abschluss der Bearbeitung zurückziehen, nicht für ein negatives Ergebnis nach vollständiger Prüfung. Genau deshalb lohnt sich ein Zwischenschritt, bevor überhaupt gezahlt wird.

anabin: die kostenlose Vorabprüfung

Dieser Zwischenschritt heißt anabin, eine öffentlich zugängliche, kostenlose Datenbank, in der Sie Ihre ausländische Hochschule und Ihren Abschluss selbst nachschlagen können. Findet sich der eigene Abschluss dort bereits mit einer Einstufung, gibt das eine reale Vorstellung davon, wie eine spätere Zeugnisbewertung aller Voraussicht nach ausfallen würde, ganz ohne die 208 Euro zu riskieren. Für manche Zwecke reicht ein anabin-Auszug sogar formal aus, etwa bei bestimmten Nachweisen zur Chancenkarte akzeptiert die ZAB ihn ausdrücklich als Alternative. Wird von Ihnen aber konkret eine Zeugnisbewertung verlangt, von einem Arbeitgeber, einer Behörde oder einer Hochschule, ersetzt der anabin-Ausdruck dieses Dokument nicht, dann führt kein Weg an der kostenpflichtigen, offiziellen Version mit eigener Registriernummer und digitaler Signatur vorbei.

Ein ausländisches Hochschuldiplom und ein Stapel übersetzter Dokumente liegen auf einem Schreibtisch neben einem Füllfederhalter

Der Punkt, der wirklich zählt: reglementiert oder nicht

Ob Sie überhaupt eine Zeugnisbewertung brauchen, entscheidet sich an einer einzigen Frage: Ist Ihr konkreter Beruf in Deutschland reglementiert? Ein Beruf gilt als reglementiert, wenn der Zugang dazu oder das Führen der Berufsbezeichnung selbst gesetzlich an bestimmte Qualifikationsnachweise gebunden ist. Die ZAB selbst nennt auf ihrer Website als Beispiele für reglementierte Berufe Erzieherin, Arzt und Lehrkraft, hier ist eine echte Berufsanerkennung bei der zuständigen Stelle gesetzlich vorgeschrieben, und eine Zeugnisbewertung ersetzt diese Anerkennung an keiner Stelle. Als Gegenbeispiele für nicht reglementierte Berufe führt die ZAB unter anderem Biologin, Betriebswirt und Informatikerin auf, hier gibt es keine gesetzliche Zugangshürde, und die Zeugnisbewertung ist genau das richtige Dokument: Sie gilt nach Angaben der ZAB als das einzige offizielle Zertifikat speziell für nicht reglementierte akademische Berufe und hilft dabei, die eigene Qualifikation gegenüber Arbeitgebern verständlich zu machen.

Wer nicht sicher ist, in welche der beiden Kategorien der eigene Beruf fällt, findet auf der ZAB-Website ein eigenes Recherchewerkzeug dafür. Sich diese Frage frühzeitig zu beantworten, spart am Ende bares Geld: Wer für einen reglementierten Beruf fälschlich nur die Zeugnisbewertung beantragt, muss das eigentliche, oft aufwendigere Anerkennungsverfahren ohnehin noch zusätzlich durchlaufen.

Übersetzung der Dokumente: welche Sprachen ausreichen, welche nicht

Eine Zeugnisbewertung basiert immer auf den Dokumenten in ihrer Ausgangssprache, beziehungsweise in der Amtssprache des Landes, in dem der Abschluss erworben wurde. Nach der aktuellen, offiziellen Übersicht der Kultusministerkonferenz zu den erforderlichen Unterlagen brauchen Sie für die Antragstellung selbst keine deutsche Übersetzung, wenn Ihre Originaldokumente auf Arabisch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch ausgestellt sind. Liegen Ihre Zeugnisse und sonstigen Unterlagen in einer anderen Sprache vor, ist eine Übersetzung Pflicht, und diese muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Person angefertigt sein, derselbe formale Status, den auch Gerichte und andere deutsche Behörden bei Übersetzungen verlangen. Ob eine konkrete Übersetzerin oder ein Übersetzer diesen Status tatsächlich trägt, lässt sich über die bundesweite Datenbank justiz-dolmetscher.de nachprüfen, bevor Geld für eine Übersetzung ausgegeben wird, die die ZAB am Ende gar nicht anerkennt.

Welche Ihrer konkreten Dokumente tatsächlich eine Übersetzung brauchen, und welche nicht, sagt Ihnen am zuverlässigsten der eigene Vorab-Check auf der ZAB-Website: Dort erhalten Sie eine auf Ihre Situation zugeschnittene Checkliste, bevor Sie überhaupt ein einziges Dokument hochladen, deutlich sicherer als selbst zu raten.

Was Betroffene berichten

Wer sich zum ersten Mal mit dem Thema befasst, verwechselt fast immer zunächst zwei Fragen, die eigentlich nichts miteinander zu tun haben: „Wird mein Abschluss anerkannt?“ und „Bekomme ich eine Zeugnisbewertung?“ Die erste Frage betrifft eine gesetzlich geregelte Berufszulassung, die zweite eine reine, vergleichende Einstufung, und beide Fragen können in völlig unterschiedliche Richtungen beantwortet werden, ohne dass das etwas über die Qualität der eigenen Ausbildung aussagt.

Ein zweiter wiederkehrender Punkt aus der Praxis: Eine Ablehnung wird oft als persönliches Urteil über die eigene Ausbildung missverstanden, dabei prüft die ZAB ausschließlich, ob der Studiengang formal einer Qualifikation im deutschen Bildungssystem entspricht, nicht wie gut oder anspruchsvoll die Ausbildung inhaltlich war. Wer sich hier unsicher ist, ist mit dem kostenlosen anabin-Check vorab tatsächlich besser beraten als mit dem direkten, kostenpflichtigen Antrag.

Schritt für Schritt

  1. Zuerst kostenlos in der anabin-Datenbank nachsehen, wie Ihr konkreter Abschluss dort bereits eingestuft ist, das gibt eine erste, reale Einschätzung ohne Kostenrisiko.
  2. Klären, ob Ihr Beruf in Deutschland reglementiert ist, davon hängt ab, ob eine Zeugnisbewertung allein ausreicht oder ob zusätzlich ein echtes Anerkennungsverfahren nötig ist.
  3. Den Vorab-Check auf der ZAB-Website durchlaufen, um die individuelle Dokumentenliste und den tatsächlichen Übersetzungsbedarf für Ihre konkreten Unterlagen zu erfahren.
  4. Antrag stellen und die Gebühr von 208 Euro zahlen, die Bearbeitung beginnt erst danach und dauert im Regelfall rund drei Monate.
  5. Bei reglementiertem Beruf die Zeugnisbewertung nur als Zwischenschritt behandeln und das eigentliche Anerkennungsverfahren bei der zuständigen Stelle separat einplanen.
  6. Das fertige Dokument aufbewahren, es gilt bundesweit, läuft nicht ab und lässt sich für Bewerbungen und Anfragen zu weiterführendem Studium jederzeit erneut vorlegen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen Rahmen der ZAB-Zeugnisbewertung, er ersetzt aber keine Rechts- oder Einwanderungsberatung, und die konkreten Anforderungen können je nach Herkunftsland und individueller Qualifikation abweichen. Für die eigene Situation empfiehlt sich die direkte Bestätigung der aktuellen Voraussetzungen bei der ZAB oder einer qualifizierten Anerkennungsberatung.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Spielt es eine Rolle, ob mein Beruf in Deutschland reglementiert ist?

Ja, sogar die entscheidende Rolle. Die ZAB unterscheidet auf ihrer eigenen Website ausdrücklich zwischen zwei Gruppen: Bei nicht reglementierten Berufen, als Beispiele nennt die ZAB selbst Biologin, Betriebswirt oder Informatikerin, gibt es keine gesetzliche Zugangsbeschränkung, hier ist eine Zeugnisbewertung ein hilfreicher, aber freiwilliger Nachweis für Arbeitgeber. Bei reglementierten Berufen, etwa Ärztin, Erzieher oder Lehrkraft, schreibt das Gesetz dagegen eine echte Berufsanerkennung vor, bevor überhaupt gearbeitet werden darf, und dafür reicht die Zeugnisbewertung allein nicht aus. Wer sich nicht sicher ist, in welche Kategorie der eigene Beruf fällt, findet auf der ZAB-Website ein eigenes Recherchewerkzeug dafür, bevor Geld für den falschen Antrag ausgegeben wird.

Können wir nicht einfach die kostenlose anabin-Datenbank nutzen, statt 208 Euro zu zahlen?

Für eine erste Orientierung lohnt sich das auf jeden Fall, anabin wird laufend aktualisiert und zeigt zu vielen ausländischen Hochschulen und Abschlüssen bereits eine Einschätzung, komplett kostenlos. Für bestimmte Zwecke, etwa bei der Chancenkarte, akzeptiert die ZAB einen anabin-Auszug sogar ausdrücklich als Alternative zur förmlichen Zeugnisbewertung. Verlangt aber ein Arbeitgeber, eine Behörde oder eine Hochschule ausdrücklich eine Zeugnisbewertung, reicht der anabin-Ausdruck dafür nicht, dann brauchen Sie das kostenpflichtige, offizielle Dokument mit eigener Registriernummer und digitaler Signatur. Der praktische Weg: erst anabin zur Selbsteinschätzung nutzen, dann gezielt entscheiden, ob sich die Gebühr für Ihren konkreten Zweck lohnt.

Was passiert, wenn die ZAB entscheidet, dass unser Abschluss nicht vergleichbar ist?

Dann wird der Antrag abgelehnt, und laut ZAB kommt das durchaus vor, etwa bei Studiengängen, die zum Zeitpunkt des Abschlusses nicht staatlich anerkannt waren, bei nicht abgeschlossenen Studiengängen, bei Abschlüssen ohne echte Entsprechung im deutschen Bildungssystem oder bei begründeten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen. Der entscheidende Punkt dabei: Bezahlt wird im Voraus, die Bearbeitung beginnt laut ZAB erst nach vollständigem Zahlungseingang, und eine Befreiung von der Gebühr ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Rückerstattung sieht die Gebührenordnung ausdrücklich nur vor, wenn Sie selbst den Antrag vor Abschluss der Bearbeitung zurückziehen, nicht weil das Ergebnis am Ende negativ ausfällt. Bei begründeten Zweifeln lohnt sich deshalb der kostenlose anabin-Check vorab wirklich.

Müssen unsere Dokumente beglaubigt übersetzt werden?

Das kommt auf die Sprache des Originals an. Eine Zeugnisbewertung basiert immer auf den Dokumenten in ihrer Ausgangssprache beziehungsweise der Amtssprache des Ausstellungslandes. Nach der aktuellen offiziellen Übersicht der Kultusministerkonferenz braucht es für Unterlagen auf Arabisch, Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch für die Antragstellung selbst überhaupt keine deutsche Übersetzung. Liegen Ihre Dokumente in einer anderen Sprache vor, ist eine Übersetzung Pflicht, und diese muss von einer in Deutschland öffentlich bestellten und beeidigten Person stammen, genau der Status, den auch Gerichte und Behörden verlangen, nachprüfbar über die bundesweite Datenbank justiz-dolmetscher.de. Welche Ihrer konkreten Dokumente wirklich übersetzt werden müssen, zeigt am zuverlässigsten der Vorab-Check auf der ZAB-Website, bevor Sie überhaupt etwas hochladen.