Der eigene Aufenthaltstitel Ihres Kindes in Berlin: ein eigenes LEA-Formular, kein eigenes Amt
Der eigene Aufenthaltsstatus eines Kindes in Berlin leitet sich nie automatisch vom Status eines Elternteils ab, und zuständig bleibt in jedem Alter dieselbe Behörde: das Landesamt für Einwanderung (LEA). Was sich mit dem Alter tatsächlich ändert, ist nicht das Gebäude, sondern das konkrete Online-Formular, das LEA erwartet. Ab dem 6. Geburtstag verlangt § 78 AufenthG für jedes Aufenthaltsdokument Fingerabdrücke und persönliches Erscheinen, ein Elternteil kann eine Verlängerung dann nicht mehr allein per Dokument-Upload erledigen. Mit 16 kann ein Kind nach § 35 AufenthG eine eigene Niederlassungserlaubnis beantragen, aber erst nach fünf Jahren ununterbrochenem eigenem Aufenthalt, und LEA führt dafür einen eigens benannten digitalen Dienst, 'Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)', getrennt vom allgemeinen Formular für Erwachsene und von jeder Kategorie des Familiennachzugs. Die eigene Gebührenseite dieses Dienstes zeigt ein leicht zu übersehendes Detail: Der Gesamtbetrag, 55 Euro für Minderjährige, 113 Euro für Erwachsene, entspricht dem bundesweit festgelegten Betrag, den auch andere Städte nennen, aber Berlins Online-System teilt ihn in zwei gleiche Zahlungen auf, die Hälfte als Bearbeitungsgebühr bei der Online-Einreichung, die Hälfte als Erteilungsgebühr beim anschließenden persönlichen Termin bei LEA. Mit 18 geht die volle Handlungsfähigkeit nach § 80 AufenthG auf den jungen Erwachsenen über, der dann nach dem gewöhnlichen Erwachsenenverfahren zum vollen Erwachsenensatz einreicht, mit zwei zusätzlichen Bedingungen, falls die Fünf-Jahres-Marke noch nicht erreicht ist: Deutsch auf B1-Niveau und entweder finanzielle Eigenständigkeit oder eine laufende Schulausbildung.
Drei Geburtstage, die zählen, kein einziges automatisches Erbe
Nichts an der Aufenthaltssituation eines Kindes läuft in Berlin von selbst über die Akte eines Elternteils, und nichts wird einfacher, nur weil der 18. Geburtstag noch nicht erreicht ist. Drei konkrete Geburtstage verändern die Anforderungen, und die meiste Verwirrung entsteht daraus, zwei getrennte Fragen zu vermischen: was das zugrunde liegende Gesetz in welchem Alter verlangt, und welches konkrete LEA-Formular diese Anforderung gerade trägt.
- Geburt bis 5 JahreBerlin öffnet hier tatsächlich zwei verschiedene rechtliche Türen, und welche zutrifft, verändert eher die Formalitäten als das Ergebnis. Ein in Deutschland geborenes Kind läuft über § 33 AufenthG, ein aus dem Ausland zu bereits in Berlin niedergelassenen Eltern nachziehendes Kind über § 32. Der eigene, ununterbrochene Aufenthalt des Kindes beginnt in beiden Fällen mit der ersten Ausstellung seines eigenen Titels, ein Datum, das für spätere Fristen entscheidend wird.
- 6 JahreEine leise, aber feste Schwelle setzt am sechsten Geburtstag eines Kindes ein. § 78 AufenthG schaltet ab diesem Zeitpunkt eine biometrische Anforderung ein, Fingerabdrücke, für jedes Aufenthaltsdokument. Die Unterschrift eines Elternteils allein reicht nicht mehr: LEA braucht das Kind auch persönlich beim Termin, damit sind die rein papierbasierten Verlängerungen vorbei, die mit 4 oder 5 Jahren noch problemlos funktionierten.
- 16 JahreDieser Geburtstag öffnet eher eine Tür, als eine zu schließen. § 35 AufenthG erlaubt einem Teenager, eine Niederlassungserlaubnis vollständig im eigenen Namen zu beantragen, unabhängig vom Status der Eltern, aber erst, wenn er oder sie den eigenen Aufenthaltstitel fünf ununterbrochene Jahre lang persönlich gehalten hat. Wird diese Marke mit 16 verfehlt, erzwingt nichts eine Änderung, der bestehende Titel läuft einfach weiter, bis die fünf Jahre tatsächlich erreicht sind.
- 18 JahreDas deutsche Zivilrecht überträgt die Verfahrensherrschaft über die Akte nach § 80 AufenthG auf die junge Person selbst. Wer die Fünf-Jahres-Marke mit 18 noch nicht erreicht hat, bekommt zwei weitere Anforderungen, bevor eine Niederlassungserlaubnis möglich wird: ein B1-Deutschzertifikat, und entweder eine Beschäftigung oder ein Einkommen, das die eigenen Kosten deckt, oder eine laufende Schulausbildung.
Ein Punkt, der sich ohne Einschränkung sagen lässt: Nichts davon vererbt sich. Zwei Elternteile mit jeweils einer eigenen Niederlassungserlaubnis stellen ihr Kind in keinem Alter automatisch gleich, weder mit 6, noch mit 16, noch mit 18. Ein gefestigter Elternstatus macht den eigenen Aufenthaltstitel des Kindes im Rahmen des Familiennachzugs typischerweise einfacher zu bekommen, aber das ist ein separates Dokument auf einer separaten Rechtsgrundlage. Der eigene Weg des Kindes zur eigenen Niederlassungserlaubnis wird vollständig durch die eigene Akte des Kindes getaktet: fünf Jahre, gezählt ab dem Datum, an dem der erste eigene Titel tatsächlich ausgestellt wurde, ein Datum, das mit der Papierlage keines der beiden Elternteile zu tun hat.
Eine Behörde, viele Formulare: Wie LEA das intern aufteilt
Es liegt nahe zu vermuten, Berlin folge einem der beiden Muster, die aus anderen Städten bekannt sind. Das stimmt nicht. Das Kreisverwaltungsreferat in München fungiert als eine einzige Anlaufstelle für die gesamte Akte eines Kindes, von der Geburt bis zu den Jahren der Niederlassungserlaubnis, während Hamburg den Fall tatsächlich an ein anderes Team übergibt, sobald der Status eines Elternteils dafür infrage kommt. Keine dieser beiden Beschreibungen trifft auf Berlins Einwanderungsbehörde zu.
Jede dieser Phasen, unabhängig vom Alter des Kindes, bleibt in Berlin bei derselben Behörde, dem Landesamt für Einwanderung (LEA). Was Berlins Ansatz tatsächlich auszeichnet, ist eine Eigenheit in der Art, wie LEA seine digitalen Dienste aufbaut: Statt für eine Untergruppe von Fällen eine eigene Abteilung zu schaffen, schneidet die Behörde innerhalb derselben Zuständigkeit immer weitere, eng definierte Online-Formulare heraus.
Die Niederlassungserlaubnis mit 16 folgt genau diesem Muster. Service Berlins eigene Leistungsseite nennt diesen konkreten Dienst “Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)”, einen eigenständigen digitalen Antrag, getrennt vom allgemeinen Formular für Erwachsene und von jeder darüberliegenden Kategorie des Familiennachzugs. Wie weit diese Aufsplitterung geht, zeigt dieselbe Seite in ihrer eigenen Liste verwandter Dienste: Es gibt separate Anträge auf Niederlassungserlaubnis für allgemeine Antragstellende, Inhaber der Blauen Karte EU, Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger, anerkannte Geflüchtete, qualifizierte Fachkräfte und Selbstständige, jeweils ein eigenes Formular, und ein Kind ab 16 Jahren ist schlicht ein weiterer Zweig an demselben Baum, keine Ausnahme, die woanders bearbeitet würde.
| Stufe | Bezeichnung | Minderjährig, familienbasierter Titel | Erwachsen |
|---|---|---|---|
| Bei Online-Einreichung | Bearbeitungsgebühr | 27,50 Euro | 56,50 Euro |
| Beim persönlichen Termin | Erteilungsgebühr | 27,50 Euro | 56,50 Euro |
| Gesamt | 55,00 Euro | 113,00 Euro | |
| Türkische Staatsangehörige unter 24, gesamt | 27,60 Euro (13,80 Euro je Stufe) | ||
| Türkische Staatsangehörige ab 24, gesamt | 46,00 Euro (23,00 Euro je Stufe) | ||
Addiert man die beiden Raten, ergeben sich exakt die bundesweit festgelegten Beträge, die auch andere deutsche Städte für denselben Antrag nennen: 55 Euro für Minderjährige, 113 Euro für Erwachsene. Am Betrag selbst ist nichts Berlin-spezifisch. Berlin-spezifisch ist die Zahlungsmechanik: die Hälfte im Voraus bei Einreichung des Online-Formulars, die Hälfte beim persönlichen Termin, den LEA einplant, sobald die Akte die Prüfung durchlaufen hat. Auch hier gibt es keinen öffentlichen Buchungskalender, das Einreichen des Formulars bringt keinen Termin, sondern einen Platz in derselben Prüfungswarteschlange, die LEA für alle anderen Fälle nutzt, und Service Berlins eigene Leistungsseite ist unverblümt, was das in der Praxis bedeutet: Wegen der hohen Zahl an Anträgen könne es einige Zeit dauern, bis überhaupt ein Termin angeboten wird.
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Fünf Jahre Aufenthalt sind nicht die einzige Hürde, die § 35 setzt, es gibt auch eine sprachliche Komponente, die in diesem Alter aber deutlich milder ausfällt, als viele Eltern erwarten. Ein 16- oder 17-Jähriger, der noch vor den strengeren Anforderungen ab 18 antritt, erfüllt diese in der Regel bereits durch den Besuch einer deutschen Schule, und Service Berlins eigene Unterlagenliste für diesen Dienst spiegelt das: Verlangt werden Schul- oder Ausbildungsnachweise, kein eigenständiges Sprachzertifikat.
Mit 18: Die Handlungsfähigkeit wechselt, das Modell von LEA nicht
Die letzte echte Schwelle hat nichts mit der Anspruchsberechtigung zu tun. Es ist eine Frage, wer überhaupt befugt ist, in der Akte zu handeln. § 80 AufenthG koppelt die Verfahrensfähigkeit in Aufenthaltsangelegenheiten an die gewöhnliche zivilrechtliche Volljährigkeit, sodass ab dem Tag des 18. Geburtstags die Unterschrift auf jedem künftigen Formular allein der jungen Person gehört.
Finanziell ändert sich zuerst etwas: § 50 AufenthVs ermäßigter Satz für Minderjährige greift nicht mehr, alles Weitere wird zum vollen Erwachsenensatz abgerechnet. Ist die Fünf-Jahres-Marke unter § 35 noch nicht erreicht, kommen zusätzliche Anforderungen hinzu, ein Sprachzertifikat auf B1-Niveau und der Nachweis, dass sich der junge Erwachsene selbst versorgen kann oder aktiv in Ausbildung ist. Was sich nicht ändert, ist die zuständige Adresse: Die Akte eines erwachsenen Antragstellers bleibt bei LEA, weiterhin über das jeweils passende konkrete Online-Formular, das allgemeine Formular zur Niederlassungserlaubnis, eines an die Blaue Karte EU gekoppeltes, oder eine der anderen von Service Berlin gelisteten Kategorien. Nichts davon spiegelt Hamburgs Situation, wo die Zuordnung der elterlichen Akte zu einem spezialisierten Team auch für ein volljährig gewordenes Kind relevant bleiben kann, denn Berlin hat den Fall eines Kindes nie an ein separates Amt ausgelagert.
Schritt für Schritt
- Klären Sie, in welcher der vier Phasen sich Ihr Kind gerade befindet. Unter 6 Jahren braucht eine gewöhnliche Verlängerung nichts Zusätzliches vom Kind direkt, ab 6 Jahren ist bei jeder Ausstellung oder Verlängerung eines Dokuments mit einem persönlichen Termin samt Fingerabdrücken zu rechnen.
- Betrachten Sie Ihre eigene Niederlassungserlaubnis als irrelevant für die Frist Ihres Kindes. Unabhängig vom eigenen Status wird die Berechtigung des Kindes an der eigenen Aufenthaltsakte gemessen, beginnend mit dem Tag der ersten Ausstellung des eigenen Titels, ein Datum, das man sich notieren sollte, statt es anzunehmen.
- Verfolgen Sie dieses Datum, je näher der 16. Geburtstag rückt, denn die Fünf-Jahres-Anforderung wird ab diesem Datum berechnet, nicht ab dem Geburtstag.
- Sobald fünf Jahre bestätigt sind, nutzen Sie den dafür konkret vorgesehenen Dienst, “Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)”, statt des allgemeinen Formulars für Erwachsene.
- Rechnen Sie damit, dass die Kosten in zwei Teilen anfallen: rund die Hälfte bei Einreichung des Online-Formulars, der Rest beim Termin, den LEA später ansetzt.
- Kommt der 16. Geburtstag vor den fünf Jahren, gibt es nichts zu reparieren. Der bestehende Titel läuft normal weiter, und die Berechtigung zur Niederlassungserlaubnis aktiviert sich einfach später, ob noch unter 18 oder danach, mit den zusätzlichen Sprach- und Einkommensbedingungen ab diesem Geburtstag.
- Wenn der 18. Geburtstag kommt, rechnen Sie damit, dass die Angelegenheit vollständig in die Verantwortung Ihres Kindes übergeht, zum Erwachsenensatz, über das jeweils passende LEA-Formular.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag erklärt die Bundesregeln nach §§ 32, 33, 35, 78 und 80 des Aufenthaltsgesetzes sowie § 50 der Aufenthaltsverordnung, zusammen mit der aktuellen Anwendungspraxis des Berliner Landesamts für Einwanderung, Stand Mitte 2026. Nichts davon ersetzt eine individuelle Rechtsberatung. Da die Anspruchsberechtigung nahe der Fünf-Jahres-Marke und das genau passende Online-Formular je nach Papierlage einer Familie abweichen können, klären Sie die Details direkt mit LEA oder einer im Ausländerrecht tätigen Anwältin oder einem entsprechenden Anwalt.
Häufige Fragen & Stolperfallen
München regelt das über eine einzige Stelle, das KVR. Hamburg teilt es je nach Berufskategorie der Eltern auf zwei Ämter auf. Macht Berlin das genauso?
Nein, und es lohnt sich, das nachzuprüfen, statt eines der beiden Muster einfach zu übertragen. Berlin schickt den Antrag auf die eigene Niederlassungserlaubnis eines Kindes nie an ein zweites Amt, alles bleibt beim Landesamt für Einwanderung (LEA), vom ersten Titel eines Neugeborenen bis zum Antrag mit 16 und darüber hinaus. Was sich mit dem Alter tatsächlich ändert, ist das konkrete Online-Formular, das LEA erwartet, nicht das zuständige Gebäude. Die Niederlassungserlaubnis mit 16 hat einen eigenen benannten digitalen Dienst, 'Niederlassungserlaubnis für Kinder (ab 16 Jahre)', getrennt vom allgemeinen Formular für Erwachsene und von jeder Kategorie des Familiennachzugs, bearbeitet wird sie aber von derselben Behörde. Wer an Hamburgs Aufteilung nach Elternkategorie oder Münchens einheitlichen Prozess gewöhnt ist, findet in Berlin keins von beidem, sondern eine einzige Behörde, die ihre eigenen Dienste in viele eng definierte Formulare aufgesplittet hat, statt in ein breites.
LEA's eigene Gebührenseite nennt für die Niederlassungserlaubnis eines Minderjährigen zweimal 27,50 Euro statt einer einzigen Zahl von 55 Euro. Ist das eine andere, günstigere Gebühr?
Nein, es ergibt zusammengerechnet denselben Gesamtbetrag, nur in zwei Schritten erhoben. Service Berlins eigene Leistungsseite für diesen Dienst teilt die Kosten in eine Bearbeitungsgebühr, fällig bei der Online-Einreichung, und eine Erteilungsgebühr, fällig beim persönlichen Termin nach Prüfung der Akte. Für ein Kind mit familienbasiertem Aufenthaltstitel sind das 27,50 Euro je Stufe, 55 Euro insgesamt, was genau dem bundesweit festgelegten Minderjährigensatz für eine Niederlassungserlaubnis nach der Aufenthaltsverordnung entspricht. Für Erwachsene sind es zweimal 56,50 Euro, 113 Euro insgesamt. Der Betrag selbst unterscheidet sich nicht von dem, was andere deutsche Städte verlangen, nur die Zahlung erfolgt in Berlin in zwei an zwei verschiedene Momente des Online-Verfahrens gekoppelten Raten statt als eine Summe.
Unser Kind wird nächstes Jahr 16, aber wir haben unsere Aufenthaltstitel erst seit 3 Jahren. Was passiert dann?
An diesem Geburtstag ändert sich automatisch nichts. Die Option der Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG öffnet sich erst, wenn ein Kind seinen eigenen Aufenthaltstitel fünf Jahre ununterbrochen gehalten hat, und drei Jahre reichen dafür nicht. Bis dahin läuft der bestehende Aufenthaltstitel Ihres Kindes einfach normal weiter, wird auf dem gewohnten Weg verlängert, und mit genau 16 Jahren erzwingt nichts eine Änderung. Ein Detail, das sich lohnt, direkt bei LEA zu klären: Die Fünf-Jahres-Frist läuft ab der ersten Ausstellung des eigenen Aufenthaltstitels des Kindes, nicht ab dem Geburtsdatum, was relevant werden kann, wenn Ihre Familie ein Antragsfenster genutzt hat, statt den Titel unmittelbar nach Ankunft oder Geburt zu erhalten.
Bedeutet der 18. Geburtstag einen komplett neuen Antrag, oder läuft die bestehende Akte unseres Kindes einfach weiter?
Eher eine Übergabe der rechtlichen Verantwortung als ein völliger Neustart, aber eine echte Übergabe trotzdem. Nach § 80 AufenthG wird die Akte ab dem Tag des 18. Geburtstags zur eigenen Angelegenheit des jungen Erwachsenen, eine Unterschrift der Eltern wird weder benötigt noch akzeptiert. In der Praxis steigt zuerst die Rechnung, der ermäßigte Minderjährigensatz nach § 50 AufenthV gilt nicht mehr, und falls die fünf Jahre Aufenthalt noch nicht erreicht sind, kommen zwei zusätzliche Anforderungen hinzu, die mit 16 noch nicht galten: ein B1-Deutschzertifikat und der Nachweis, die eigenen Lebenshaltungskosten decken zu können oder sich noch in Schule, Ausbildung oder Studium zu befinden. Besitzt Ihr Kind mit 18 bereits einen gültigen Aufenthaltstitel, verschiebt sich dessen Ablaufdatum nicht allein wegen des Geburtstags, es ändert sich nur, wessen Unterschrift das nächste Formular verlangt.
