Ein Konto für Ihr Kind eröffnen: die Altersregeln, bei denen beide Eltern unterschreiben müssen
Mit Zustimmung der Eltern kann ein Kind bereits ab 7 Jahren ein eigenes Konto (Kinderkonto oder Taschengeldkonto) haben, und manche Banken bieten speziell ab 11 Jahren Konten an, die gezielt an Jugendliche gerichtet sind, auch hier ist elterliche Zustimmung nötig. Ganz ohne elterliche Zustimmung liegt das Mindestalter bei 18. Die Zustimmung selbst hat eine reale prozedurale Anforderung, mit der die meisten neu zugezogenen Eltern nicht rechnen: Grundsätzlich müssen beide Eltern den Kontoeröffnungsantrag unterschreiben, und beide behalten die Kontovollmacht und den Zugriff, bis das Kind 18 wird, das ist keine Formalität, die ein Elternteil einfach überspringen kann. Liegt das alleinige Sorgerecht bei nur einem Elternteil, genügt eine einzige Unterschrift. Benötigt werden die eigene Steuer-ID des Kindes neben denen der Eltern, sowie ein Ausweisdokument, ein Personalausweis, ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde für das Kind, und die üblichen Ausweisdokumente der Eltern. Mit 18 erlangt das Kind die volle Geschäftsfähigkeit und braucht für nichts mehr rund um das Konto die Zustimmung oder Beteiligung der Eltern.
Die offizielle Regel
Ein Bankkonto für ein Kind in Deutschland zu eröffnen, bringt eine reale Altersstruktur und eine Unterschriftenpflicht mit sich, die viele neu zugezogene Eltern überrascht, meist weil dafür mehr Abstimmung zwischen den Eltern nötig ist, als anfangs erwartet.
Mit elterlicher Zustimmung kann ein Kind bereits ab 7 Jahren ein eigenes Konto haben. Das wird meist als Kinderkonto oder Taschengeldkonto bezeichnet, und manche Banken entwickeln und bewerben gezielt Jugendkonten mit Funktionen für etwas ältere Kinder, häufig ab etwa 11 Jahren, wobei auch in diesem Alter weiterhin elterliche Zustimmung nötig ist. Ganz ohne elterliche Beteiligung liegt das gesetzliche Mindestalter, um eigenständig ein Bankkonto zu eröffnen, bei 18.
| Situation | Mindestalter |
|---|---|
| Mit elterlicher Zustimmung (Kinderkonto/Taschengeldkonto) | 7 |
| Jugendorientierte Konten mancher Banken, weiterhin mit elterlicher Zustimmung | ca. 11 |
| Ganz ohne elterliche Zustimmung | 18 |
Die Zustimmungspflicht hat ein reales prozedurales Detail, das sich lohnt, vorher zu kennen: Es reicht grundsätzlich nicht, dass nur ein Elternteil unterschreibt. Beide Eltern müssen in der Regel den Kontoeröffnungsantrag unterschreiben, und beide behalten Kontovollmacht und Zugriffsrechte, bis das Kind 18 wird, das ist die Standardstruktur und gilt unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben. Die eine klare Ausnahme: Liegt das alleinige Sorgerecht bei nur einem Elternteil, genügt dessen Unterschrift allein.
Die benötigten Unterlagen sind unkompliziert, lohnen sich aber im Voraus zusammenzustellen. Nötig sind der ausgefüllte und unterschriebene Kontoeröffnungsantrag, die eigene Steuer-ID des Kindes sowie die der Eltern, und ein Ausweisdokument, ein Personalausweis, ein Reisepass oder eine Geburtsurkunde für das Kind, zusammen mit den üblichen Ausweisdokumenten der Eltern.
Ein Detail, das sich lohnt zu kennen, betrifft ältere Jugendliche mit einem eigenen Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis. Paragraf 113 BGB gewährt Minderjährigen, deren gesetzliche Vertreter einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zugestimmt haben, für damit zusammenhängende Rechtsgeschäfte eine erweiterte, unbeschränkte Geschäftsfähigkeit. In der Praxis der Banken übersetzt sich das aber so gut wie nie in eine Befreiung von der Unterschriftenpflicht bei der Kontoeröffnung selbst: Auch minderjährige Auszubildende, die bereits eigenes Geld verdienen, brauchen für das Konto, auf das ihre Ausbildungsvergütung fließen soll, praktisch fast immer weiterhin die Unterschrift beider Eltern, genau wie bei jedem anderen Kinder- oder Jugendkonto. Wer also davon ausgeht, ein eigenes Ausbildungsgehalt mache die elterliche Unterschrift automatisch überflüssig, liegt in der Bankpraxis meist falsch.
Der 18. Geburtstag verändert die rechtliche Struktur des Kontos auf einen Schlag vollständig. Die volle Geschäftsfähigkeit tritt zu diesem Zeitpunkt ein, was bedeutet, dass das nun erwachsene Kind für nichts mehr rund um das Konto elterliche Zustimmung oder eine Unterschrift braucht, es kann Konten vollständig eigenständig eröffnen, ändern oder schließen. Die Kontovollmacht der Eltern, die speziell wegen der Minderjährigkeit des Kindes bestand, endet zum selben Zeitpunkt, sie war kein eigenständiges, fortlaufendes Elternrecht, sondern direkt daran gebunden, dass das Kind unter 18 war.

Was Betroffene wirklich sagen
Eltern, die das erste Bankkonto ihres Kindes eröffnen, beschreiben übereinstimmend die Überraschung darüber, dass beide Eltern unterschreiben müssen, selbst in ansonsten kooperativen Co-Elternschaftssituationen, und der wiederkehrende praktische Rat lautet, beide Unterschriften vor dem Bankbesuch selbst zu koordinieren, statt anzunehmen, dass ein allein erscheinender Elternteil ausreichen wird.
Die Altersschwelle von 7 Jahren für ein echtes Kinderkonto überrascht manche neu zugezogenen Eltern, die von einem deutlich späteren Startalter ausgegangen waren, mehrere beschreiben angenehmes Erstaunen darüber, wie früh es echte, legitime Bankoptionen zum Erlernen des Umgangs mit Geld gibt, sobald sie die tatsächliche Altersregel verstanden hatten, statt anzunehmen, sie entspreche Gepflogenheiten aus anderen Ländern.
Schritt für Schritt
- Das Alter des Kindes mit den tatsächlichen Schwellen abgleichen: 7 Jahre mit elterlicher Zustimmung für ein einfaches Kinderkonto, 18 Jahre für volle eigenständige Geschäftsfähigkeit.
- Die Unterschriften beider Eltern für den Eröffnungsantrag einholen, außer ein Elternteil hat das alleinige Sorgerecht, dann genügt eine einzige Unterschrift.
- Die nötigen Unterlagen im Voraus zusammenstellen: die eigene Steuer-ID des Kindes, die Steuer-IDs beider Eltern, und Ausweisdokumente für alle Beteiligten.
- Ist Ihr Kind etwa 11 oder älter, gezielt nach Jugendkonto-Optionen fragen. Manche Banken bieten Funktionen, die besser zu dieser Altersgruppe passen, verlangen aber weiterhin dieselbe elterliche Zustimmungsstruktur.
- Bei einem eigenen Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis des Kindes nicht automatisch davon ausgehen, die elterliche Unterschrift entfalle. In der Bankpraxis ist sie fast immer weiterhin nötig.
- Wissen, dass Kontovollmacht und -zugriff der Eltern automatisch enden, sobald Ihr Kind 18 wird, und diesen Übergang einplanen, statt davon überrascht zu werden.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt den allgemeinen Alters- und Zustimmungsrahmen für die Eröffnung eines Kinderkontos in Deutschland, konkrete Bankrichtlinien und benötigte Unterlagen können jedoch variieren. Für Ihre individuelle Situation bestätigen Sie die aktuellen Anforderungen direkt bei der von Ihnen gewählten Bank.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Wir sind getrennt, teilen uns aber das gemeinsame Sorgerecht. Müssen wirklich beide unterschreiben, oder kann einer von uns das allein erledigen?
Bei gemeinsamem Sorgerecht müssen grundsätzlich beide Eltern den Kontoeröffnungsantrag unterschreiben, und beide behalten die Kontovollmacht und den Zugriff, bis das Kind 18 wird, das ist die Standardregel, unabhängig davon, ob die Eltern zusammenleben. Die Ausnahme mit nur einer Unterschrift gilt speziell für das alleinige Sorgerecht, nicht für gemeinsames Sorgerecht mit getrennten Haushalten, planen Sie also damit, dass beide Unterschriften nötig sind, auch wenn die Abstimmung zusätzlichen Aufwand bedeutet.
Unser Kind ist 9 und möchte ein eigenes Konto. Ist das wirklich schon möglich, oder müssen wir warten, bis es älter ist?
Das ist schon jetzt wirklich möglich, mit elterlicher Zustimmung kann ein Kinderkonto, manchmal auch Taschengeldkonto genannt, ab 7 Jahren eröffnet werden, ein 9-jähriges Kind liegt also deutlich in diesem Bereich. Was sich mit zunehmendem Alter eher ändert, ist die Art des Kontos und die verfügbaren Funktionen, manche Banken vermarkten Jugendkonten speziell ab etwa 11 Jahren mit stärker jugendorientierten Funktionen, das zugrunde liegende gesetzliche Mindestalter mit Zustimmung bleibt aber 7.
Was ändert sich für das Konto, sobald unser Kind 18 wird?
Mit 18 tritt die volle Geschäftsfähigkeit ein, das bedeutet, Ihr Kind braucht für nichts mehr rund um das Konto Ihre Zustimmung oder Unterschrift, es kann Konten von diesem Zeitpunkt an vollständig eigenständig eröffnen, ändern oder schließen. Die Kontovollmacht und der Zugriff der Eltern, die speziell wegen der Minderjährigkeit des Kindes bestanden, enden zum selben Zeitpunkt, sie waren kein eigenständiges, fortlaufendes Elternrecht, sondern direkt an die Minderjährigkeit des Kindes gebunden.
Unser Kind macht mit 17 eine Ausbildung und verdient bereits eigenes Geld. Kann es dann nicht ohne uns ein Konto eröffnen?
Theoretisch erlaubt Paragraf 113 BGB Minderjährigen in einem von den Eltern genehmigten Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis eine erweiterte Geschäftsfähigkeit für Rechtsgeschäfte, die mit diesem Verhältnis zusammenhängen. In der Bankpraxis übersetzt sich das aber in aller Regel nicht in eine Ausnahme von der Unterschriftenpflicht: Auch minderjährige Auszubildende brauchen für die Kontoeröffnung selbst praktisch fast immer weiterhin die Unterschrift beider Eltern, genau wie bei jedem anderen Jugendkonto. Es lohnt sich also nicht, darauf zu vertrauen, dass ein eigenes Ausbildungsgehalt automatisch die elterliche Unterschrift überflüssig macht.