Hamburgs eigene Bank verlangt 39,90 Euro, damit die Kaution nicht mit dem Geld der Vermieterin oder des Vermieters vermischt wird
Wird in Hamburg eine Barkaution übergeben, erlaubt das deutsche Recht der Vermieterseite nicht, sie einfach im eigenen Girokonto liegen zu lassen. § 551 Absatz 3 BGB verlangt, sie getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen, bei einer Bank, verzinst, genau damit das Geld eine mögliche Insolvenz der Vermieterseite übersteht. Diese Regel ist in jeder deutschen Stadt identisch, die Bank, zu der tatsächlich gegangen wird, um sie zu erfüllen, aber nicht: die Hamburger Sparkasse, stadtweit als Haspa bekannt, ist tatsächlich Hamburgs eigene Sparkasse statt einer bundesweiten Kette, und verlangt eine einmalige Gebühr von 39,90 Euro für ein Mietkautionskonto, ohne bestehendes Haspa-Konto, aktuell mit 0,4 Prozent variablem Zins, bis zu 10.000 Euro allein oder bis zu 100.000 Euro mit bereits vorhandenem Haspa-Girokonto. Ein BGH-Urteil von 2010, VIII ZR 98/10, das der Mieterverein zu Hamburg in der eigenen veröffentlichten Rechtsprechungssammlung für Mitglieder führt, bedeutet: es muss kein Cent gezahlt werden, bis die Vermieterseite tatsächlich dieses insolvenzfeste Konto benennt, nicht nur eins für später verspricht. Wird dieser Schritt übersprungen und Bargeld direkt auf ein eigenes Konto der Vermieterseite gegeben, und wird diese später insolvent, verschwindet das Geld in der allgemeinen Insolvenzmasse, und aus der mietenden Person wird eine gewöhnliche, weitgehend ungeschützte Gläubigerin oder ein gewöhnlicher, weitgehend ungeschützter Gläubiger statt jemand mit einem abgesicherten Anspruch. Passt eine gebundene Pauschalsumme finanziell überhaupt nicht, ist eine Mietkautionsbürgschaft, eine Bürgschaft einer bürgenden Person oder Versicherung statt Bargeld, eine echte, funktionierende Alternative, und Haspa selbst verkauft eine solche über den Versicherungsmakler Th. Funk & Sohn GmbH, abgesichert durch die Baloise, für eine Jahresprämie von 4,4 Prozent der Kautionssumme.
Hamburgs eigene Bank verkauft dieses Produkt für 39,90 Euro
Wer sich in Hamburg umhört, wo tatsächlich ein Mietkautionskonto eröffnet wird, hört einen Namen häufiger als jede bundesweite Kette: Haspa, kurz für Hamburger Sparkasse, mit Sitz in der Stadt und tatsächlich Hamburgs eigene Bank statt einer lokalen Filiale von etwas Größerem. Die Eröffnung des Kontos kostet derzeit einmalig 39,90 Euro, ein bestehendes Verhältnis zu Haspa ist dafür nicht nötig. Personalausweis und ein bereits von beiden Seiten unterschriebener Mietvertrag reichen bei jeder Filiale, die Bank eröffnet das Konto im eigenen Namen und verpfändet es dann zugunsten der Vermieterseite als Sicherheit für die Kaution.
| Detail | Aktuelle Bedingungen |
|---|---|
| Eröffnungsgebühr | 39,90 Euro, einmalig |
| Bestehendes Haspa-Konto nötig? | Nein |
| Kontogrenze, ohne sonstige Haspa-Verbindung | Bis zu 10.000 Euro |
| Kontogrenze, mit bereits bestehendem Haspa-Girokonto | Bis zu 100.000 Euro |
| Zinsen für die mietende Person | 0,4 Prozent variabel |
Nicht jede Bank betreibt noch diese Art von Konto, Haspas anhaltende Bereitschaft, eines anzubieten, lohnt sich also festzuhalten, statt sie als selbstverständlich anzunehmen. Mehrere bundesweite Namen haben ihre eigenen Mietkautionskonto-Produkte in den letzten Jahren still gestrichen, größtenteils weil ein Niedrigzinsumfeld die Verwaltungskosten gegenüber der Rendite schwer rechtfertigbar machte: die Postbank nahm ab dem 1. Oktober 2020 keine neuen Antragstellenden mehr an und verweist Kundschaft stattdessen auf Kautionsversicherungsprodukte, die Deutsche Bank beendete das Neugeschäft für Privatkundschaft 2021, und die HypoVereinsbank folgte einem ähnlichen Weg. Haspa hat sich diesem Rückzug nicht angeschlossen, das dichte Filialnetz über Hamburgs eigene Bezirke macht die Eröffnung zu einem persönlichen, lokalen Gang statt etwas, das online gesucht werden muss.
Die tatsächliche Regel darunter ist bundesweit, nicht Hamburgs eigene
Ohne die konkrete Bank verschiebt sich die gesetzliche Anforderung selbst kein bisschen zwischen Hamburg und jedem anderen Ort im Land. § 551 Absatz 3 BGB verpflichtet eine Vermieterseite, die eine Barkaution angenommen hat, diese getrennt vom eigenen Vermögen anzulegen, bei einer Bank, zum üblichen Zinssatz für ein Sparkonto mit dreimonatiger Kündigungsfrist, außer beide Seiten haben schriftlich eine andere Regelung mit gleichwertigem Schutz vereinbart. Die Vermieterseite schuldet außerdem Auskunft darüber, wo die Kaution tatsächlich liegt und wie sie angelegt ist, nicht nur eine mündliche Zusicherung, dass sie irgendwo existiert.
Nichts davon ist Hamburger Politik. Es ist derselbe Paragraf, auf den sich eine mietende Person in München, Köln oder einer kleinen Stadt in Brandenburg genauso berufen kann, und er existiert aus einem einzigen Grund: damit eine Kaution am Tag, an dem finanziell etwas schiefgeht, nicht einfach ununterscheidbar vom allgemeinen Vermögen der Vermieterseite ist.
Was passiert, wenn eine Vermieterseite das einfach überspringt
Das Überspringen der Trennungspflicht ist kein hypothetisches Szenario, sondern hat ein konkretes, dokumentiertes Fehlermuster. Eine Vermieterseite, die die Barkaution direkt auf das eigene Giro- oder Geschäftskonto einzahlt, statt auf ein eigenes, verpfändetes Mietkautionskonto, hat nicht getan, was § 551 verlangt, und der Unterschied bleibt weitgehend unsichtbar, bis genau diese Vermieterseite insolvent wird. Dann zählt er enorm.
| Wie die Kaution gehalten wurde | Was in der Insolvenz der Vermieterseite damit passiert |
|---|---|
| Ordentlich getrennt (Mietkautionskonto oder gleichwertig) | Bleibt außerhalb der Insolvenzmasse; mietende Person kann sie in der Regel nahezu vollständig zurückfordern |
| Mit dem eigenen Konto der Vermieterseite vermischt | Fällt in die Insolvenzmasse; mietende Person wird zur gewöhnlichen, ungesicherten Gläubigerin oder zum gewöhnlichen, ungesicherten Gläubiger |
Eine ordentlich in einem eigenen Konto angelegte Kaution, getrennt vom Vermögen der Vermieterseite, bleibt außerhalb der Insolvenzmasse, dem allgemeinen Vermögenspool, den eine Insolvenzverwaltung unter allen aufteilt, denen die Vermieterseite Geld schuldete, eine mietende Person kann sie in der Regel nahezu vollständig zurückfordern. Eine Kaution, die stattdessen im gewöhnlichen Konto der Vermieterseite lag, fällt direkt in dieselbe Insolvenzmasse, und der Anspruch darauf wird zu einem gewöhnlichen, ungesicherten Insolvenzanspruch, der sich hinter vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubigern neben allen anderen einreiht, denen die Vermieterseite etwas schuldete. Die Rückzahlung in diesem Szenario ist häufig minimal, manchmal auch null, laut speziell zu diesem Fehlermuster veröffentlichten Hinweisen.
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Das Urteil von 2010, das der Mieterverein zu Hamburg als eigene Rechtsprechung führt
Der Mieterverein zu Hamburg pflegt eine eigene Online-Sammlung von Urteilen, die er für Mitglieder als wissenswert erachtet, und ein Eintrag dort, schlicht als Mietkaution / insolvenzfestes Sonderkonto geführt, behandelt genau dieses Thema. Das dort zitierte Urteil ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 2010, Verfahren VIII ZR 98/10. Es stammt gar nicht aus Hamburg. Der Streit lief über ein Amtsgericht und ein Landgericht in Nordrhein-Westfalen, bevor er den BGH in Karlsruhe erreichte. Seine Wirkung gilt trotzdem für jedes Mietverhältnis im Land, Hamburg eingeschlossen, und dass der Mieterverein zu Hamburg sich ausdrücklich entschieden hat, es für die eigenen Mitglieder zu archivieren, ist ein kleines, aber echtes Zeichen dafür, wie oft dieser Streit hier tatsächlich auftaucht.
Die Antwort des BGH war unmissverständlich. Eine mietende Person darf die Übergabe der Kaution ganz verweigern, bis die Vermieterseite tatsächlich ein insolvenzfestes Konto benannt hat, nicht nur versprochen hat, das Geld irgendwann dorthin zu bewegen. Im zugrunde liegenden Fall versuchte eine Vermieterseite, den Mietvertrag von mietenden Personen zu kündigen, die die Kaution genau aus diesem Grund zurückgehalten hatten. Das Gericht stellte sich vollständig auf die Seite der mietenden Personen: das Zurückhalten der Zahlung unter diesen konkreten Umständen sei überhaupt kein Vertragsbruch, da eine zuerst verlangte Zahlung mit erst danach folgender ordnungsgemäßer Absicherung den gesamten Sinn der gesetzlichen Trennungspflicht untergraben würde.
Wer gar keine Pauschalsumme binden möchte
Ein Mietkautionskonto ist nicht der einzige rechtlich zulässige Weg, eine Kautionspflicht zu erfüllen. Eine Mietkautionsbürgschaft, eine Bürgschaft, die eine Bank, Versicherung oder ein Spezialanbieter anstelle einer Barkaution übernimmt, lässt die Vermieterseite bei tatsächlich geschuldeten Beträgen zum Auszug auf die bürgende Stelle zugreifen, ohne dass jemals eine Pauschalsumme irgendwo geparkt wird. Haspa selbst verkauft eine solche, nicht direkt, sondern über den langjährigen Partner, den Versicherungsmakler Th. Funk & Sohn GmbH, abgesichert durch die Baloise Sachversicherung AG. Die Prämie liegt bei 4,4 Prozent der Kautionssumme jährlich, mit einem Mindestbetrag von 40 Euro, deckt Kautionen von 400 bis 10.000 Euro ab, die Abrechnung endet in dem Moment, in dem die Police endet, statt an eine feste Laufzeit gebunden zu sein.
Egal für welchen Weg entschieden wird, der zugrunde liegende Deckel bewegt sich nicht: § 551 begrenzt jede dieser Kautionsformen, Barkonto oder Bürgschaft, auf drei Monatskaltmieten, dieselbe Obergrenze, ob das Geld in Haspas Mietkautionskonto liegt oder eine monatliche Prämie stattdessen an eine bürgende Stelle fließt. Der Kompromiss ist unkompliziert, keine Option ist objektiv besser: eine Barkaution kostet eine kleine Eröffnungsgebühr und kommt beim Auszug vollständig zurück, plus der bescheidenen Zinsen, während eine Bürgschaft eine laufende Prämie kostet, die nie zurückgezahlt wird, dafür aber das Bargeld selbst für die Dauer des Mietverhältnisses freihält.
Was in der Praxis auffällt
Beratende, die regelmäßig mit Hamburger Kautionsfragen zu tun haben, beschreiben ein wiederkehrendes Muster: die meisten Mietenden wissen gar nicht, dass ein Mietkautionskonto als eigenständige, getrennte Sache existieren muss, bis bereits ein Mietvertrag vor ihnen liegt, und noch weniger wissen, dass die Zahlung zu verweigern, bis das Konto tatsächlich benannt ist, ein echtes, gerichtlich bestätigtes Recht ist, keine unangenehme, konfrontative Bitte. Laut der eigenen veröffentlichten Anleitung des Mietervereins zu Hamburg bekommen Mietende, die tatsächlich nachfragen, das Konto meist ohne größere Reibung benannt, da die meisten Vermieterinnen und Vermieter, oder die Hausverwaltung im Auftrag, die Anforderung bereits kennen und lieber ruhig nachkommen, als dass eine mietende Person auf ein BGH-Urteil verweisen muss.
Schritt für Schritt
- Die Vermieterseite schriftlich fragen, bevor irgendetwas gezahlt wird, welche Bank und Kontostruktur die Kaution tatsächlich halten wird.
- Kann noch kein konkretes insolvenzfestes Konto benannt werden, besteht das Recht, die Zahlung so lange zu verweigern, laut dem BGH-Urteil von 2010.
- Speziell Haspa in Betracht ziehen, wer eine tatsächlich lokale Option möchte: 39,90 Euro Eröffnung, kein bestehendes Konto nötig, bis zu 10.000 Euro ohne eins oder 100.000 Euro mit bereits vorhandenem Girokonto.
- Sobald das Konto existiert, eine schriftliche Bestätigung verlangen, wo die Kaution liegt und wie sie angelegt ist, das ist eine gesetzliche Pflicht der Vermieterseite, kein Gefallen.
- Passt eine Pauschalsumme finanziell tatsächlich nicht, nach einer Mietkautionsbürgschaft fragen, einschließlich Haspas eigener Version über Th. Funk & Sohn.
- Wird bekannt, dass die Vermieterseite die Kaution im eigenen Konto hielt und später eine Insolvenz droht, sofort den Mieterverein zu Hamburg kontaktieren, denn ob der Anspruch als geschützt oder nur gewöhnlich gilt, hängt von Fakten ab, die sich lohnen, früh zu dokumentieren.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag erklärt die allgemeine rechtliche Struktur für Mietkautionskonten in Deutschland, aktuelle Produktdetails einer bestimmten Hamburger Bank, und ein Bundesgerichtsurteil von 2010, ersetzt aber keine Rechtsberatung, und Bankgebühren, Zinssätze und Kontogrenzen ändern sich über die Zeit. Aktuelle Konditionen sollten direkt bei Haspa oder einer anderen gewählten Bank bestätigt werden, die eigene Situation beim Mieterverein zu Hamburg oder einer auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwältin beziehungsweise einem Rechtsanwalt.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Ist Haspa die einzige Bank in Hamburg, die noch ein Mietkautionskonto anbietet?
Nein, aber das Angebot hat sich tatsächlich ausgedünnt, und es lohnt sich zu prüfen, statt anzunehmen, die eigene Bank biete noch eins an. Mehrere bundesweite Namen haben das Produkt ganz gestrichen: die Postbank nahm ab dem 1. Oktober 2020 keine neuen Mietkautionskonto-Kundschaft mehr an und verweist stattdessen auf Kautionsversicherungen, die Deutsche Bank beendete das Neugeschäft für Privatkundschaft 2021, und die HypoVereinsbank folgte, größtenteils weil ein anhaltendes Niedrigzinsumfeld die Verwaltungskosten dieser Konten gegenüber der winzigen Rendite schwer rechtfertigbar machte. Haspa hat sich diesem Rückzug nicht angeschlossen, das stadtweite Filialnetz macht die Eröffnung dort zu einem tatsächlich lokalen Gang statt einem Workaround. Bietet die eigene Bank noch ein Mietkautionskonto an, muss nicht speziell Haspa genutzt werden, tut sie es nicht, ist Haspa eine echte, aktuelle, persönlich zugängliche Option statt einer historischen.
Kann ich die Kautionszahlung tatsächlich verweigern, bis die Vermieterseite das Konto benennt?
Ja, und das ist keine aggressive Auslegung des Gesetzes, sondern genau das, was der Bundesgerichtshof am 13. Oktober 2010 im Verfahren VIII ZR 98/10 entschieden hat. Mietende Personen im damaligen Fall weigerten sich, die Kaution zu übergeben, bis die Vermieterseite zuerst ein insolvenzfestes Konto benannte, die Vermieterseite versuchte daraufhin, den Mietvertrag wegen der nicht gezahlten Kaution zu kündigen, und der BGH stellte sich vollständig auf die Seite der mietenden Personen: das Zurückhalten der Zahlung unter diesen konkreten Umständen sei überhaupt kein Vertragsbruch. Die Begründung des Gerichts war unmissverständlich: eine mietende Person soll nicht zuerst auf ein ungeschütztes Konto zahlen und die ordnungsgemäße Absicherung erst danach verlangen müssen, da das den gesamten Sinn der gesetzlichen Trennungspflicht untergraben würde. Der Mieterverein zu Hamburg führt genau dieses Urteil in der eigenen Rechtsprechungssammlung für Mitglieder, ein kleines, aber echtes Zeichen dafür, wie oft der zugrunde liegende Streit vorkommt.
Was passiert tatsächlich mit meiner Kaution, wenn die Vermieterseite insolvent wird und sie nie getrennt hat?
Das ist genau das Szenario, das die gesamte Trennungspflicht verhindern soll, und es läuft schlecht für eine mietende Person, wenn sie nicht eingehalten wurde. Eine ordentlich in einem eigenen Konto angelegte Kaution, getrennt vom Vermögen der Vermieterseite, bleibt außerhalb der Insolvenzmasse, dem Vermögenspool, den eine Insolvenzverwaltung unter allen aufteilt, denen die Vermieterseite Geld schuldete, und lässt sich in der Regel nahezu vollständig zurückfordern. Eine Kaution, die stattdessen im gewöhnlichen Konto der Vermieterseite lag, fällt direkt in dieselbe Insolvenzmasse, und der Anspruch darauf wird zu einem gewöhnlichen, ungesicherten Insolvenzanspruch, der sich hinter vorrangigen Gläubigerinnen und Gläubigern einreiht. Die Rückzahlung in diesem Szenario ist häufig minimal, manchmal auch null, laut speziell zu diesem Fehlermuster veröffentlichten Hinweisen.
Zählt das BGH-Urteil von 2010 nur, weil es aus Hamburg stammt?
Es stammt gar nicht aus Hamburg, und das lässt sich ehrlich so sagen, statt etwas anderes anzudeuten. Der Fall lief über ein Amtsgericht und ein Landgericht in Nordrhein-Westfalen, bevor er den BGH in Karlsruhe erreichte. Was ihn hier relevant macht, ist nicht seine Herkunft, sondern dass ein BGH-Urteil Gerichte bundesweit bindet, Hamburg eingeschlossen, und dass der Mieterverein zu Hamburg sich ausdrücklich entschieden hat, genau diese Entscheidung für die eigenen Hamburger Mitglieder in der veröffentlichten Rechtsprechungssammlung zu führen, statt sie in einer bundesweiten Datenbank untergehen zu lassen. Das Gesetz ist bundesweit. Dass ein Hamburger Mieterverein es für wichtig genug hält, es zu archivieren und zu veröffentlichen, ist ein tatsächlich lokales Signal dafür, wie oft dieser Streit hier tatsächlich auftaucht.
Ist eine Mietkautionsbürgschaft tatsächlich besser als einfach das Haspa-Konto zu eröffnen?
Das hängt von der eigenen finanziellen Lage ab, nicht davon, dass eine Option grundsätzlich besser oder schlechter wäre. Haspas eigene Version, verkauft über den langjährigen Partner Th. Funk & Sohn GmbH und abgesichert durch die Baloise Sachversicherung AG, verlangt eine Jahresprämie von 4,4 Prozent der Kautionssumme, mit einem Mindestbetrag von 40 Euro, deckt Kautionen von 400 bis 10.000 Euro ab. Über ein mehrjähriges Mietverhältnis jährlich gezahlt, summieren sich diese Prämien und werden nie zurückgezahlt, anders als eine Barkaution auf einem Mietkautionskonto, die bei Auszug vollständig (plus der bescheidenen Zinsen) zurückkommt, falls nichts geschuldet wird. Was eine Bürgschaft stattdessen kauft, ist Liquidität: beim Einzug verlässt keine Pauschalsumme das eigene Konto. Müsste andernfalls für ein Mietkautionskonto geliehen oder Erspartes aufgebraucht werden, kann die laufende Prämie der vernünftigere Tausch sein, liegt das Bargeld ohnehin ungenutzt herum, kostet das Kautionskonto über die Zeit meist weniger.
