Die Freizügigkeitsbescheinigung gibt es seit 2013 nicht mehr: Was EU-Familien in München wirklich brauchen
Wer vor einem Umzug nach München von einer Freizügigkeitsbescheinigung gehört hat, bekommt veraltete Information: Dieses Dokument wurde am 29. Januar 2013 ersatzlos, also ohne jeden Ersatz, abgeschafft, das liegt inzwischen über ein Jahrzehnt zurück. EU- und EWR-Bürger melden sich heute genauso wie jede andere Person, die nach München zieht, bei der Meldebehörde an und erhalten dabei eine ganz normale Meldebescheinigung, kein spezielles Freizügigkeitsdokument. Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich direkt aus Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ein zusätzliches deutsches Zertifikat braucht es dafür nicht. Anders liegt der Fall bei Familienangehörigen, die selbst keine EU- oder EWR-Staatsangehörigkeit besitzen: Reisen sie aus einem Nicht-EU-Land ein, brauchen sie ein Visum zum Familiennachzug, und nach der Anmeldung stellt die Ausländerbehörde ihnen von Amts wegen eine Aufenthaltskarte aus, den Nachweis über ihr eigenes, von der Unionsbürgerschaft abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Diese Karte betrifft ausschließlich den nicht-EU-Familienangehörigen selbst, nicht die EU-Bürgerin oder den EU-Bürger.
Die offizielle Regel
Vor einem Termin in München immer noch zu hören, man solle eine Freizügigkeitsbescheinigung mitbringen, gehört zu den hartnäckigsten veralteten Ratschlägen, die weiterhin kursieren, und es lohnt sich, das klar richtigzustellen, bevor daraus ein vergeblicher Weg zur Behörde wird.
Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde am 29. Januar 2013 ersatzlos abgeschafft. anwalt.orgs juristische Erklärung hält das direkt fest: „Seit dem 29.01.2013 müssen EU- und EWR-Bürger ihr Aufenthaltsrecht nicht mehr mithilfe einer Freizügigkeitsbescheinigung nachweisen. Dieses Dokument wurde ersatzlos abgeschafft.” Das liegt inzwischen über ein Jahrzehnt zurück, wer also noch nach genau diesem Dokument fragt, ob nun eine gut gemeinte Bekannte, ein Verwandter oder eine veraltete Ecke des Internets, arbeitet mit einem Informationsstand, der mehr als zehn Jahre überholt ist.
| Wer | Was tatsächlich gebraucht wird |
|---|---|
| EU/EWR-Bürger | Standard-Anmeldung, erhält eine gewöhnliche Meldebescheinigung |
| Nicht-EU-Familienangehöriger (aus dem Ausland) | Visum zum Familiennachzug für die Einreise |
| Nicht-EU-Familienangehöriger (nach Ankunft) | Aufenthaltskarte, Nachweis des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts |
| Rechtsgrundlage für das Aufenthaltsrecht des EU-Bürgers | Direkt Artikel 21 AEUV, kein deutsches Zertifikat nötig |
Für die ersten drei Monate reicht einer EU-Bürgerin oder einem EU-Bürger ohnehin nur der Ausweis. Laut anwalt.org genügt in dieser Zeit „ein gültiger Pass oder Reiseausweis”, ein Visum oder ein Aufenthaltstitel ist dafür nicht erforderlich. Bleibt der Aufenthalt länger, kommt die eigentliche Pflicht ins Spiel: Man muss sich, wie jede andere neu zugezogene Person auch, „lediglich bei der Meldebehörde an ihrem Wohnort anmelden”. Sowohl die offizielle Dienstseite der Stadt München als auch die Hinweise des Landkreises München bestätigen, dass es dafür keinen eigenen EU-Schalter oder Sonderweg gibt, nur die reguläre Anmeldung und die dabei ausgestellte Meldebescheinigung.
Der Grund, warum kein Sonderdokument mehr nötig ist, liegt direkt im EU-Recht selbst. anwalt.org fasst die Rechtsgrundlage so zusammen: „Das Aufenthaltsrecht der Unionsbürger ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).” Die alte Freizügigkeitsbescheinigung hat dieses Recht nie erst geschaffen, sie hat lediglich ein Recht bestätigt, das ohnehin bereits bestand, deshalb hat ihre ersatzlose Abschaffung am tatsächlichen rechtlichen Status niemandes irgendetwas verändert.
Anders sieht es, mit echtem Papierkram, für Familienangehörige aus, die selbst nicht die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Landes besitzen. Ein nicht-EU-Ehepartner oder ein nicht-EU-Elternteil eines EU-Bürgers braucht bei Einreise aus einem Nicht-EU-Land in aller Regel zunächst ein Visum zum Familiennachzug. Nach der Anmeldung in Deutschland leitet die Meldebehörde die notwendigen Angaben normalerweise direkt an die zuständige Ausländerbehörde weiter, und laut anwalt.orgs Erklärung zur Aufenthaltskarte müssen Familienangehörige die Karte dabei „nicht extra beantragen, sondern lediglich die notwendigen Angaben zur Ausstellung einer Aufenthaltskarte machen”. Die Behörde stellt die Karte auf dieser Grundlage von Amts wegen aus, in aller Regel innerhalb von sechs Monaten, gestützt auf Paragraf 5 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU. Rechtlich handelt es sich dabei ausdrücklich nicht um einen eigenen Aufenthaltstitel, sondern um die Bescheinigung eines bereits bestehenden Rechts, und diese Karte gehört individuell dem nicht-EU-Familienangehörigen, nicht der EU-Bürgerin oder dem EU-Bürger selbst.
Was Betroffene berichten
EU-Familien, die sich ausführlich auf einen Termin für eine Freizügigkeitsbescheinigung vorbereitet hatten, die es gar nicht mehr gibt, beschreiben eine echte, wenn auch leicht ärgerliche Erleichterung darüber, wie unspektakulär ihre tatsächliche Anmeldung dann ablief. Mehrfach wird als Quelle der Verwirrung eine ältere Bekannte, ein Verwandter oder ein veralteter Blogeintrag genannt, schließlich existiert dieses Dokument seit über zehn Jahren nicht mehr.
Gemischte EU- und Nicht-EU-Familien beschreiben dagegen die Aufenthaltskarte des nicht-EU-Ehepartners als den Teil, der tatsächlich echte Vorbereitung braucht. Mehrfach wird empfohlen, die konkreten Visumanforderungen für den Familiennachzug frühzeitig vor der Reise zu prüfen, wenn das nicht-EU-Familienmitglied aus dem Ausland einreist, denn genau das ist der papierlastige Teil eines ansonsten unkomplizierten Anmeldeprozesses.
Schritt für Schritt
- Sind Sie EU- oder EWR-Bürgerin beziehungsweise EU- oder EWR-Bürger, suchen Sie nicht nach einer Freizügigkeitsbescheinigung. Sie existiert seit dem 29. Januar 2013 nicht mehr.
- Machen Sie die ganz normale Anmeldung bei Ihrer örtlichen Meldebehörde, denselben Weg wie jede andere neu zugezogene Person.
- Bewahren Sie Ihre Meldebescheinigung auf, das ist das Dokument, das Sie tatsächlich erhalten, kein spezielles EU-Zertifikat.
- Ist ein Familienmitglied kein EU-/EWR-Bürger, prüfen Sie dessen konkrete Visumanforderungen zum Familiennachzug vor der Reise, falls die Einreise aus dem Ausland erfolgt.
- Nach der Anmeldung in Deutschland macht dieser nicht-EU-Familienangehörige die nötigen Angaben zur Aufenthaltskarte bei der zuständigen Ausländerbehörde, die Karte selbst wird anschließend von Amts wegen als Nachweis des abgeleiteten Freizügigkeitsrechts ausgestellt.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen Rahmen für die Anmeldung von EU-Bürgern und die Aufenthaltsdokumente ihrer Familienangehörigen in Deutschland, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung, und insbesondere bei nicht-EU-Familienangehörigen können Einzelfälle abweichen. Klären Sie Ihre konkrete Situation direkt mit dem Münchner Meldebüro oder der zuständigen Ausländerbehörde.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Ein Bekannter hat uns gesagt, wir bräuchten vor der Anmeldung in München eine Freizügigkeitsbescheinigung. Stimmt das?
Nein, und das ist tatsächlich ein weit verbreiteter, veralteter Ratschlag, der bis heute kursiert. Die Freizügigkeitsbescheinigung wurde am 29. Januar 2013 ersatzlos, also ohne jeden Ersatz, abgeschafft. Sind Sie EU- oder EWR-Bürgerin beziehungsweise EU- oder EWR-Bürger, machen Sie einfach die ganz normale Anmeldung bei Ihrer örtlichen Meldebehörde, denselben Weg, den jede Person geht, die innerhalb Deutschlands umzieht, und erhalten dabei eine gewöhnliche Meldebescheinigung.
Was beweist unser Aufenthaltsrecht in Deutschland, wenn es kein spezielles EU-Dokument mehr gibt?
Ihr Aufenthaltsrecht ergibt sich unmittelbar aus Artikel 21 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union selbst, es hängt nicht von einem bestimmten, deutsch ausgestellten Zertifikat ab. Genau deshalb wurde die Freizügigkeitsbescheinigung ersatzlos gestrichen: Sie hat nie ein neues Recht begründet, sondern nur ein Recht bestätigt, das EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach EU-Recht ohnehin bereits besaßen.
Mein Ehepartner ist kein EU-Bürger. Gilt für ihn derselbe einfache Weg?
Nein, hier liegt tatsächlich ein spürbar anderer Fall vor, der genauer betrachtet werden sollte. Ein nicht-EU-Familienangehöriger eines EU-Bürgers braucht bei Einreise aus dem Ausland in der Regel ein Visum zum Familiennachzug. Nach der Anmeldung in Deutschland leitet die Meldebehörde die nötigen Angaben normalerweise an die zuständige Ausländerbehörde weiter, die dann innerhalb von sechs Monaten von Amts wegen eine Aufenthaltskarte ausstellt, den Nachweis über das eigene, abgeleitete Freizügigkeitsrecht. Ein gesonderter Antrag ist dafür nicht nötig, nur die Angaben zur Ausstellung müssen gemacht werden. Diese Karte gehört ausschließlich dem nicht-EU-Familienangehörigen, nicht der EU-Bürgerin oder dem EU-Bürger selbst.
Wohin gehen wir für die Anmeldung, und unterscheidet sich das vom normalen Anmeldeprozess?
Es ist derselbe Standardprozess und dieselbe Meldebehörde, die jede neu zugezogene Person in Deutschland nutzt, EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben keinen separaten Anmeldeweg. Die eigenen offiziellen Seiten der Stadt München und des Landkreises München bestätigen das direkt, es gibt keinen speziellen EU-Schalter oder eigenen Ablauf, den man suchen müsste.