Kindergeld für ausländische Familien in München: Welcher Aufenthaltstitel zählt
Kindergeld zahlt seit Januar 2026 einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, und auch ausländische Familien in München haben Anspruch darauf, allerdings nur, wenn der tatsächlich gehaltene Aufenthaltstitel zu den in § 62 Einkommensteuergesetz anerkannten Kategorien gehört. Eine Niederlassungserlaubnis, eine Blaue Karte EU oder die meisten Arbeitsaufenthaltstitel mit mindestens sechs Monaten Gültigkeit reichen aus, während Ausbildungs-, Au-pair- und Freiwilligendienst-Titel grundsätzlich nie zählen und Studien- oder Arbeitsplatzsuche-Titel nur mit zusätzlicher Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder Arbeitslosengeldbezug. Zuständig in München ist die Familienkasse Bayern Süd, der Antrag läuft über KG1 plus eine Anlage Kind pro Kind, bei Nicht-EU-Staatsangehörigkeit zusätzlich über die Anlage Ausland KG51. Rückwirkend gezahlt wird ausschließlich für die sechs Monate vor Antragseingang, weshalb sich Zögern hier direkt in echtem Geld ausdrückt.
Kindergeld 2026: Betrag und automatische Anpassung
Kindergeld ist Deutschlands monatliche Familienleistung, verwaltet von der Familienkasse (einem Teil der Bundesagentur für Arbeit) und gezahlt für praktisch jedes Kind unter 18 Jahren, länger, wenn das Kind noch zur Schule geht, in einer Ausbildung steckt oder zwischen beidem wechselt. Seit Januar 2026 sind es einheitlich 259 Euro pro Kind und Monat, vier Euro mehr als die 255 Euro im Jahr davor. Wer die Leistung bereits bezieht, muss für diese Erhöhung nichts unternehmen: Die Familienkasse passt laufende Zahlungen automatisch an.
Kindergeld pro Kind, nach Jahr (Euro/Monat)
Die gezeigten Werte gelten seit 2023 pro Kind, unabhängig von der Geburtsreihenfolge. Davor war der Satz nach Kinderzahl gestaffelt (219 Euro für das erste und zweite Kind, 225 Euro für das dritte, 250 Euro ab dem vierten Kind), weshalb die Jahre 2020 bis 2022 hier den Satz für das erste Kind zeigen, statt einer einzelnen einheitlichen Zahl.
Für ausländische Familien liegt die eigentliche Hürde nicht im Papierkram, sondern im Aufenthaltstitel, den man beim Einreichen des Antrags tatsächlich in der Hand hält.
Der Aufenthaltstitel entscheidet: § 62 EStG im Detail
§ 62 des Einkommensteuergesetzes regelt in Absatz 2, welche Aufenthaltstitel für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländerinnen und Ausländer zählen, und die Liste ist enger gefasst, als „jeder rechtmäßige Aufenthalt reicht” vermuten lässt. Eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU öffnet die Tür ohne jede weitere Bedingung. Ebenso bedingungslos zählen eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis, die für mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigt, wobei genau hier zwei unterschiedlich strenge Ausnahmebereiche greifen.
Der erste Ausnahmebereich gilt ausnahmslos: Aufenthaltstitel nach § 16e AufenthG (Ausbildung), § 19c Absatz 1 AufenthG (Au-pair-Beschäftigung oder Saisonarbeit), § 19e AufenthG (Europäischer Freiwilligendienst) sowie § 20a Absatz 5 Satz 1 AufenthG (Arbeitsplatzsuche oder Anerkennungsverfahren für ehemalige Saisonarbeitskräfte) zählen niemals, unabhängig davon, ob die Person tatsächlich arbeitet.
Der zweite Ausnahmebereich ist deutlich milder, und genau hier passiert in der Praxis der meiste Streit: Titel nach § 16b AufenthG (Studium), § 16d AufenthG (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen), § 20 AufenthG (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte) oder § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG schließen den Anspruch nur dann aus, wenn die Person weder erwerbstätig ist noch Elternzeit nach § 15 BEEG nimmt noch laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Wer also mit einem Studien- oder Arbeitsplatzsuche-Titel bereits einer tatsächlichen Beschäftigung nachgeht, Elternzeit nimmt oder Arbeitslosengeld erhält, für den greift dieser Ausschluss nicht, der Anspruch bleibt bestehen. Das ist eine wichtige, oft übersehene Nuance: Ein Titel zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG ist rechtlich nicht automatisch von Kindergeld ausgeschlossen, entscheidend ist die tatsächliche Erwerbstätigkeit der Person, nicht nur die formale Arbeitserlaubnis, die der Titel gewährt.
Eine dritte Gruppe von Titeln, ausgestellt nach § 23 Absatz 1 AufenthG (Kriegsflüchtlinge), § 23a AufenthG oder § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG, begründet einen Anspruch auf zwei möglichen Wegen: entweder die Person ist erwerbstätig, nimmt Elternzeit oder bezieht laufende Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, oder sie hält sich bereits seit mindestens 15 Monaten erlaubt, im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gestattet, oder geduldet im Bundesgebiet auf. Eine Beschäftigungsduldung nach § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG zählt dagegen für sich allein, ohne eine dieser Zusatzbedingungen. Eine bloße Duldung oder ein laufendes Asylverfahren allein, ohne einen der genannten Titel und ohne die 15-Monats-Voraussetzung, reicht dagegen nicht aus.
| Aufenthaltstitel | Anspruch? |
|---|---|
| Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU | Ja, ohne Bedingung |
| Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte | Ja, ohne Bedingung |
| Aufenthaltserlaubnis mit mindestens 6 Monaten Erwerbstätigkeitsberechtigung | Ja, ohne Bedingung |
| Ausbildung, Au-pair, Saisonarbeit oder Europäischer Freiwilligendienst (§ 16e, § 19c Abs. 1, § 19e, § 20a Abs. 5 S. 1) | Nein, ohne Ausnahme |
| Studium, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation oder Arbeitsplatzsuche (§ 16b, § 16d, § 20, § 20a Abs. 5 S. 2) | Nur bei zusätzlicher Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder Arbeitslosengeld |
| Humanitäre Titel nach § 23 Abs. 1, § 23a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG | Ja, bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder Leistungsbezug, oder ab 15 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt |
| Beschäftigungsduldung (§ 60d i. V. m. § 60a Abs. 2 S. 3) | Ja, ohne weitere Bedingung |
| Bloße Duldung oder laufendes Asylverfahren allein | Nein |
Diese Struktur ähnelt der Aufenthaltstitel-Prüfung beim Elterngeld (§ 1 Absatz 7 BEEG): Beide Gesetze ziehen im Kern eine sehr ähnliche Grenze, auch wenn die Nummerierung der Ausnahmen nicht identisch formuliert ist. Wer für das eine grünes Licht bekommen hat, sollte die Prüfung für das andere trotzdem eigenständig durchgehen, statt automatisch von einer Übertragbarkeit auszugehen.
EU- und EWR-Bürger: keine Aufenthaltstitel-Frage, aber die Vier-Monats-Regel
Bürgerinnen und Bürger eines EU- oder EWR-Staates brauchen für ihren Aufenthalt in Deutschland ohnehin keinen Aufenthaltstitel, die gesamte Prüfung nach § 62 Absatz 2 EStG betrifft sie deshalb gar nicht. Das Gesetz enthält für diese Gruppe aber eine eigene Einschränkung, in § 62 Absatz 1a: Wer aus einem anderen EU- oder EWR-Staat neu nach Deutschland zieht, hat für die ersten drei Monate keinen Anspruch auf Kindergeld, es sei denn, es liegt bereits Inlandseinkommen im Sinne des Gesetzes vor. In der Praxis bedeutet das laut den eigenen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit meist: Wer nach August 2019 zugezogen ist, wird üblicherweise erst ab dem vierten Monat nach der Einreise anspruchsberechtigt, sobald die eigentlichen Freizügigkeitsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt sind, also Erwerbstätigkeit, aktive Arbeitsuche oder ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz. Für EU-Familien lohnt es sich deshalb, den Kindergeld-Antrag nicht direkt am ersten Tag in München zu stellen, sondern erst, sobald eine dieser Voraussetzungen tatsächlich vorliegt.
Die Formulare: KG1, KG1-AnK, KG51 und die Steuer-ID
Steht die Anspruchsberechtigung fest, ist der Rest reine Mechanik. Jeder Antrag beginnt mit dem Hauptformular KG1 (Antrag auf Kindergeld), dazu kommt für jedes einzelne Kind eine eigene Anlage Kind, KG1-AnK, denn die Familienkasse prüft den Anspruch pro Kind, nicht pro Familie. Wer nicht die deutsche, eine EU-, eine EWR- oder die Schweizer Staatsangehörigkeit besitzt, reicht zusätzlich die Anlage Ausland, KG51, ein, in der der eigene Aufenthaltstitel dokumentiert wird.
Für die meisten Kinder unter 18 braucht die Familienkasse vor allem die steuerliche Identifikationsnummer, die Steuer-ID, sowohl für den antragstellenden Elternteil als auch für das Kind. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) vergibt die Nummer automatisch, sobald ein Kind in Deutschland gemeldet ist, üblicherweise trifft der Brief innerhalb von etwa drei Monaten nach der Geburt oder der Anmeldung ein. Bleibt er länger aus, lässt sich die Steuer-ID direkt über das Online-Formular des BZSt anfordern, statt unbestimmt zu warten. Ist das Kind im Ausland geboren, gehört eine Kopie der ausländischen Geburtsurkunde in die Akte. Die schriftliche Anleitung der Familienkasse verlangt dafür keine Übersetzung in ausdrücklichen Worten, in der Praxis fordern Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aber so gut wie immer eine beglaubigte deutsche Übersetzung, sobald sie tatsächlich mit einem fremdsprachigen Dokument arbeiten müssen, und nur die Version eines vereidigten Übersetzers zählt dabei als gültig.
München: Familienkasse Bayern Süd
In München ist die Familienkasse Bayern Süd zuständig, angesiedelt bei der Agentur für Arbeit München, Kapuzinerplatz 6, 80337 München. Die Dienststelle bearbeitet daneben auch Anträge aus mehreren anderen bayerischen Städten. Eingereicht wird der Antrag online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder per Post, für beide Wege gilt dieselbe kostenlose Servicenummer, 0800 4 5555 30, sowohl für allgemeine Fragen als auch für den Stand einer laufenden Zahlung. Rechnen Sie mit rund sechs Wochen, bevor sich ein Anruf zum Bearbeitungsstand lohnt, und behalten Sie im Kopf, dass Kindergeld ausschließlich für die sechs Monate rückwirkend gezahlt wird, die dem Monat des Antragseingangs vorausgehen, nicht ab dem Zuzugsdatum und nicht ab der Geburt des Kindes. Genau diese Rückwirkungsgrenze macht aus einem „das erledige ich später” schnell eine echte finanzielle Einbuße.
Familienkasse Bayern Süd: Agentur für Arbeit München, Kapuzinerplatz 6, 80337 München. Die meisten Familien reichen online oder per Post ein, statt persönlich vorbeizukommen.

Was Betroffene berichten
Dass die Aufenthaltstitel-Frage keine reine Formsache ist, zeigt ein Fall aus dem Forum von Handbook Germany: Eine Person war zunächst mit einem Studientitel nach § 16b AufenthG in Deutschland, wechselte nach dem Masterabschluss auf einen Titel zur Arbeitsplatzsuche nach § 20 AufenthG, inklusive vollem Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Familienkasse lehnte den Kindergeld-Antrag dennoch ab. Rechtlich betrachtet passt das zur zweiten, milderen Ausnahmegruppe: Ein Titel nach § 20 AufenthG schließt den Anspruch nur aus, wenn die Person weder erwerbstätig ist noch Elternzeit nimmt noch Arbeitslosengeld bezieht, ein bloßer Zugang zum Arbeitsmarkt reicht dafür nicht, es muss eine tatsächliche Erwerbstätigkeit vorliegen. Genau an dieser Unterscheidung, Berechtigung zu arbeiten gegenüber tatsächlicher Beschäftigung, scheitern in der Praxis regelmäßig Anträge, die auf den ersten Blick eigentlich passen sollten. Die im Forum gegebene Empfehlung war entsprechend konkret: bei der Ausländerbehörde klären, ob ein Wechsel auf einen unbedingt zählenden Titel realistisch ist, sobald ein echtes Arbeitsverhältnis feststeht, und bei einer Ablehnung innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch einlegen, statt das erste Nein als endgültig hinzunehmen. Ein Jugendmigrationsdienst kann die Unterlagen vor Ablauf dieser Frist kostenlos prüfen.
Derselbe Forumsbeitrag weist noch auf eine Besonderheit hin, die für bestimmte Staatsangehörigkeiten gilt: Angehörige einiger Länder, darunter die Türkei, können über ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen zwischen ihrem Heimatland und Deutschland Anspruch auf Kindergeld haben, unabhängig von den Aufenthaltstitel-Kategorien aus § 62 Absatz 2, solange sie legal beschäftigt sind und Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Es ist eine schmale Ausnahme, aber wer zu einer der erfassten Staatsangehörigkeiten gehört, sollte sie direkt bei der Familienkasse ansprechen, statt automatisch von den Standardregeln auszugehen.
Ein zweiter Forumsbeitrag, von einer Person mit EU-Staatsangehörigkeit, die für ein Masterstudium mit einem kleinen Nebenjob nach München gezogen war, liefert einen hilfreichen Kontrast: EU- und EWR-Bürgerinnen und -Bürger überspringen die gesamte Aufenthaltstitel-Frage und müssen im Kern nur ihren tatsächlichen Wohnsitz in Deutschland nachweisen, ein deutlich kürzeres Verfahren als das, was Nicht-EU-Antragstellende durchlaufen müssen. Lebt in einer Familie sowohl ein EU-Elternteil als auch ein Partner oder eine Partnerin aus einem Drittstaat, lohnt sich die Prüfung, ob der EU-Status den Antrag für den ganzen Haushalt vereinfacht.
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst Ihren genauen Aufenthaltstitel gegen § 62 Absatz 2 EStG, bevor Sie sich mit dem übrigen Papierkram beschäftigen. Bei einem Titel aus der milderen Ausnahmegruppe (Studium, Anerkennung, Arbeitsplatzsuche) klären Sie, ob eine tatsächliche Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder ein Arbeitslosengeldbezug bereits vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.
- Sichern Sie beide Steuer-IDs. Ist Ihr Kind in Deutschland geboren oder gemeldet, sollte die Nummer innerhalb von rund drei Monaten per Post ankommen, andernfalls fordern Sie sie direkt beim BZSt an. Ist Ihr Kind im Ausland geboren, halten Sie stattdessen eine Kopie der ausländischen Geburtsurkunde bereit.
- Lassen Sie eine ausländische Geburtsurkunde frühzeitig beglaubigt übersetzen, durch einen vereidigten Übersetzer, statt auf ein nachträgliches Anforderungsschreiben der Familienkasse zu warten.
- Füllen Sie KG1, eine KG1-AnK pro Kind, und, falls Sie nicht EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörige sind, die Anlage Ausland KG51 aus, jeweils mit Nachweis Ihres qualifizierenden Aufenthaltstitels.
- Reichen Sie den Antrag bei der Familienkasse Bayern Süd ein, online über das Portal der Bundesagentur für Arbeit oder per Post an die Münchner Adresse, und heben Sie die Eingangsbestätigung auf.
- Hören Sie nach sechs Wochen nichts, rufen Sie 0800 4 5555 30 an, statt unbestimmt weiterzuwarten.
- Lassen Sie die Akte nicht liegen. Die Rückwirkung deckt ausschließlich die sechs Monate vor Antragseingang ab, jede zusätzliche Woche Verzögerung kann Geld kosten, das eigentlich zusteht.
- Wird der Antrag abgelehnt und Ihr Fall wirkt grenzwertig (ein Titelwechsel steht bevor, ein bilaterales Abkommen könnte greifen), legen Sie innerhalb eines Monats schriftlich Einspruch ein, statt die erste Ablehnung als endgültig zu akzeptieren.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum Kindergeld nach § 62 Einkommensteuergesetz sowie die praktische Antragstellung über die Familienkasse Bayern Süd, Stand Ende Juli 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft der Familienkasse. Sowohl der monatliche Betrag als auch die Aufenthaltstitel-Kategorien nach § 62 Absatz 2 werden in unregelmäßigen Abständen angepasst, zuletzt zum Januar 2026 beim Betrag. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres eigenen Falls, insbesondere bei einem Aufenthaltstitel, der sich nicht eindeutig einer der oben genannten Kategorien zuordnen lässt, oder bei einem möglichen bilateralen Sozialversicherungsabkommen, empfiehlt sich der direkte Kontakt zur Familienkasse Bayern Süd oder zu einem Jugendmigrationsdienst.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Welche Aufenthaltstitel zählen für Kindergeld, und welche nicht?
§ 62 Absatz 2 EStG unterscheidet strenger, als die meisten Übersichten vermuten lassen. Eine Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU zählt ohne jede Bedingung, ebenso eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine mindestens sechs Monate gültige Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit. Dabei sind zwei Ausnahmegruppen zu unterscheiden, die oft durcheinandergebracht werden. Titel für Ausbildung, Au-pair-Beschäftigung, Saisonarbeit und den Europäischen Freiwilligendienst (§ 16e, § 19c Absatz 1, § 19e, § 20a Absatz 5 Satz 1 AufenthG) zählen niemals, unabhängig von der tatsächlichen Lebenssituation. Titel für Studium, Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen oder Arbeitsplatzsuche (§ 16b, § 16d, § 20, § 20a Absatz 5 Satz 2 AufenthG) sind dagegen nur dann ausgeschlossen, wenn die Person weder erwerbstätig ist noch Elternzeit nimmt noch Arbeitslosengeld bezieht. Wer mit einem dieser milderen Titel bereits einer echten Beschäftigung nachgeht, kann also durchaus Anspruch haben, auch wenn der Titel selbst auf den ersten Blick ausgeschlossen wirkt. Bestimmte humanitäre Titel nach § 23 Absatz 1, § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG zählen zusätzlich, entweder bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder laufendem Leistungsbezug, oder nach mindestens 15 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt.
Brauchen wir eine beglaubigte Übersetzung der ausländischen Geburtsurkunde unseres Kindes?
Die schriftliche Anleitung der Familienkasse verlangt wörtlich nur eine Kopie der ausländischen Geburtsurkunde, ohne eine Übersetzung ausdrücklich vorzuschreiben. In der Praxis erwarten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter aber so gut wie immer eine beglaubigte deutsche Übersetzung, sobald sie ein fremdsprachiges Dokument tatsächlich bearbeiten, und nur eine von einem vereidigten, öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte Version gilt als ausreichend. Statt auf ein nachträgliches Anforderungsschreiben zu warten, das mehrere Wochen kosten kann, lohnt es sich, die beglaubigte Übersetzung direkt zusammen mit der Kopie der Geburtsurkunde einzureichen.
Wie lange dauert die Bearbeitung, und bekommen wir rückwirkend Geld für die Monate vor dem Antrag?
Rechnen Sie mit ungefähr sechs Wochen, bevor realistischerweise eine Antwort zu erwarten ist. Erst danach empfiehlt die Familienkasse selbst, telefonisch nachzufragen, statt länger im Ungewissen zu warten. Bei der Rückwirkung ist die Regel klar und nicht besonders großzügig: Kindergeld wird ausschließlich für die sechs Monate rückwirkend gezahlt, die dem Monat vorausgehen, in dem der Antrag tatsächlich bei der Familienkasse eingeht. Wer nach München zieht, sich einrichtet und den Antrag erst acht Monate später einreicht, verliert die ersten beiden Monate dieser Lücke endgültig, das kann auch eine Sachbearbeiterin oder ein Sachbearbeiter nachträglich nicht mehr ändern.
Ist Kinderzuschlag dasselbe wie Kindergeld?
Nein, und die Verwechslung passiert häufig. Kindergeld ist die pauschale monatliche Zahlung, die nahezu jede Familie mit Kindern bekommt, unabhängig vom Einkommen. Kinderzuschlag ist eine separate, einkommensabhängige Zusatzleistung für erwerbstätige Eltern, deren Verdienst für sie selbst reicht, aber knapp wird, sobald die Kinder mitgerechnet werden, gedacht, um solche Familien aus der Grundsicherung herauszuhalten. Er hat eine eigene Anspruchsprüfung, einen eigenen Antrag und ein eigenes Portal bei der Bundesagentur für Arbeit. Ist das Haushaltseinkommen knapp, lohnt sich eine gesonderte Prüfung, automatisch dazu kommt Kinderzuschlag aber nicht, nur weil Kindergeld beantragt wurde.