Elterngeld für ausländische Eltern in München: Welcher Aufenthaltstitel wirklich zählt
Elterngeld ersetzt 65 bis 67 Prozent des Nettoeinkommens, das durch die Geburt eines Kindes wegfällt, gezahlt für 12 bis 14 Monate und frei zwischen den Eltern aufteilbar. Ob Sie als ausländischer Elternteil überhaupt Anspruch haben, entscheidet nicht Ihr Aufenthalt an sich, sondern die genaue Kategorie Ihres Aufenthaltstitels nach § 1 Absatz 7 BEEG. EU-, EWR- und Schweizer Staatsangehörige werden wie Deutsche behandelt. Für alle anderen gilt: Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU, ICT-Karte oder eine mindestens sechs Monate zur Erwerbstätigkeit berechtigende Aufenthaltserlaubnis reichen aus. Titel für Ausbildung, Au-pair, Saisonarbeit oder den Europäischen Freiwilligendienst reichen dagegen nie, Studium und Arbeitsplatzsuche nur, wer daneben bereits arbeitet, Elternzeit nimmt oder Arbeitslosengeld bezieht. Die Auszahlung liegt zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine harte Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen im Jahr vor der Geburt, oberhalb derer es gar kein Elterngeld mehr gibt. Beantragt wird über Bayerns eigenes Online-Portal, nicht über das länderübergreifende System ElterngeldDigital, dem Bayern gar nicht angehört, am besten innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes, da eine rückwirkende Zahlung nur drei Monate vor Antragseingang reicht.
Die vier Grundvoraussetzungen, und wer davon ausgenommen ist
Elterngeld ist die deutsche Familienleistung, die einen Teil des Einkommens ersetzt, das Eltern verlieren, wenn sie nach der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit einschränken. Anspruchsgrundlage ist § 1 des BEEG, des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, und Absatz 1 nennt vier Bedingungen, die für jeden Antragstellenden gelten: Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, gemeinsamer Haushalt mit dem Kind, eigene Betreuung und Erziehung des Kindes, sowie höchstens 32 Wochenstunden Erwerbstätigkeit. Für die meisten frischgebackenen Eltern ist das reine Formsache. Interessant wird es für ausländische Familien erst bei der nächsten Ebene, und genau dort lohnt es sich, vor jedem weiteren Papierkram genau hinzusehen.
Besitzen Sie die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Staates oder der Schweiz, betrifft Sie die gesamte folgende Aufenthaltstitel-Prüfung nicht. Sie werden exakt wie ein deutscher Elternteil behandelt, die vier Grundvoraussetzungen oben sind der gesamte Test. Für alle anderen regelt § 1 Absatz 7 BEEG eine gestaffelte Liste, die deutlich feiner unterteilt ist, als viele Ratgeber vermuten lassen.
Ein Titel öffnet die Tür ohne jede weitere Bedingung: die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Genauso unbedingt zählt eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte, oder eine Aufenthaltserlaubnis, die mindestens sechs Monate lang zur Erwerbstätigkeit berechtigt, also genau die Kategorie, in die sich die meisten Fachkräfte- und Familiennachzugstitel neu zugezogener Familien einordnen. Innerhalb dieser Gruppe gibt es aber zwei klar abgegrenzte Ausnahmebereiche. Der erste betrifft Titel nach § 16e (Berufsausbildung), § 19c Absatz 1 (unter anderem Au-pair-Beschäftigung), § 19e (Europäischer Freiwilligendienst) sowie § 20a Absatz 5 Satz 1 (Saisonbeschäftigung) des Aufenthaltsgesetzes: Diese reichen für Elterngeld nie aus, ohne Ausnahme. Der zweite Ausnahmebereich betrifft Titel nach § 16b (Studium), § 16d (Anerkennung ausländischer Berufsqualifikation) und § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte): Diese schließen den Anspruch grundsätzlich aus, es sei denn, die Person übt daneben tatsächlich eine Erwerbstätigkeit aus, nimmt Elternzeit in Anspruch, oder bezieht Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch. Wer also während eines Studiums bereits einen Nebenjob mit ausreichendem Umfang hat oder direkt im Anschluss an eine anerkannte Berufsqualifikation arbeitet, kann trotz des grundsätzlich ausgeschlossenen Titels doch Elterngeld beziehen.
Eine eigene Kategorie deckt humanitäre und Schutztitel ab, ausgestellt nach § 23 Absatz 1, § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 AufenthG. Diese Titel begründen einen Anspruch, wenn die Person erwerbstätig ist, Elternzeit nimmt oder Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht. Ist keine dieser drei Bedingungen erfüllt, greift eine zweite, alternative Tür: Wer sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, im Rahmen eines laufenden Asylverfahrens gestattet, oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat, erfüllt die Voraussetzung ebenfalls, wobei Zeiten aus der Zeit vor Erteilung des jetzigen Titels mitgezählt werden. Die Beschäftigungsduldung nach § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG qualifiziert dagegen für sich allein, ohne eine dieser Zusatzbedingungen. Was außerhalb dieser Kategorien grundsätzlich nicht ausreicht, ist eine bloße Duldung oder ein laufendes Asylverfahren (Aufenthaltsgestattung) für sich genommen, ohne dass einer der genannten Titel vorliegt oder die 15-Monats-Voraussetzung erfüllt ist. Minderjährige ausländische Kinder selbst sind von ihrem eigenen Erwerbsstatus unabhängig anspruchsberechtigt, was für den beantragenden Elternteil zweitrangig ist, aber bei Sorgerechtsfragen relevant werden kann. Diese Struktur ähnelt der Aufenthaltstitel-Prüfung beim Kindergeld (§ 62 EStG), was naheliegt, da beide Gesetze im Kern dieselbe Grenze ziehen wollen, die beiden Listen sind aber nicht wortgleich formuliert. Wer für Kindergeld bereits grünes Licht bekommen hat, sollte deshalb die Elterngeld-Prüfung trotzdem eigenständig durchgehen, statt automatisch von einer Übertragbarkeit auszugehen.
| Aufenthaltstitel | Anspruch? |
|---|---|
| EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehörigkeit | Ja, wie ein deutscher Elternteil |
| Niederlassungserlaubnis oder Daueraufenthalt-EU | Ja |
| Blaue Karte EU, ICT-Karte oder Mobiler-ICT-Karte | Ja |
| Aufenthaltserlaubnis mit mindestens 6 Monaten Erwerbstätigkeitsberechtigung | Ja |
| Titel für Studium, Berufsqualifikationsanerkennung oder Arbeitsplatzsuche (§ 16b, § 16d, § 20) | Nur bei zusätzlicher Erwerbstätigkeit, Elternzeit oder Arbeitslosengeld |
| Titel für Ausbildung, Au-pair, Saisonarbeit oder EU-Freiwilligendienst (§ 16e, § 19c Abs. 1, § 19e, § 20a Abs. 5 S. 1) | Nein, ohne Ausnahme |
| Humanitäre Titel nach § 23 Abs. 1, § 23a oder § 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG | Ja, bei Erwerbstätigkeit, Elternzeit, bestimmten Leistungen, oder ab 15 Monaten rechtmäßigem Aufenthalt |
| Beschäftigungsduldung (§ 60d) | Ja, ohne weitere Bedingung |
| Bloße Duldung oder laufendes Asylverfahren allein | Nein |
Betrag, Dauer, und die neue Einkommensgrenze
Geld und Dauer hängen bei Elterngeld eng zusammen. In der Grundform, dem Basiselterngeld, ersetzt die Leistung normalerweise 65 bis 67 Prozent des nach der Geburt wegfallenden Nettoeinkommens, wobei der Prozentsatz bei niedrigeren Einkommen steigt: Zwischen 1.000 und 1.200 Euro monatlichem Nettoeinkommen gilt pauschal 67 Prozent, darunter erhöht sich der Satz je 2 Euro unter 1.000 Euro um weitere 0,1 Prozentpunkte, in Richtung 100 Prozent. Unabhängig davon, wie der Prozentsatz im Einzelfall ausfällt, bewegt sich die Auszahlung selbst immer zwischen 300 und 1.800 Euro im Monat.
Bei der Dauer gilt: Nimmt nur ein Elternteil Basiselterngeld, sind es maximal 12 Monate. Nehmen beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate, stehen dem Haushalt insgesamt 14 Monate zur freien Aufteilung zu, und Alleinerziehende mit alleinigem Sorgerecht bekommen diese 14 Monate ohnehin direkt, ohne dass ein zweiter Elternteil etwas beitragen müsste. ElterngeldPlus verteilt dieselbe Gesamtsumme auf die doppelte Anzahl an Monaten bei halbiertem monatlichem Betrag, gedacht für Eltern, die parallel in Teilzeit arbeiten wollen, nutzbar bis zum 32. Lebensmonat des Kindes. Der Partnerschaftsbonus legt noch einmal bis zu vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil obendrauf, wenn beide im selben Zeitraum in Teilzeit arbeiten, wobei Alleinerziehende den kompletten Bonus für sich allein bekommen. Seit dem 1. April 2024 gibt es außerdem eine wichtige Einschränkung: Beide Eltern dürfen Basiselterngeld grundsätzlich nur noch für einen gemeinsamen Monat gleichzeitig beziehen, Ausnahmen gelten lediglich bei Frühgeburten (mindestens sechs Wochen vor dem errechneten Termin) und bei Mehrlingsgeburten.
Ein Detail bei der Einkommensseite überrascht höhere Einkommen regelmäßig: Für Geburten ab dem 1. April 2025 gilt eine Einkommensgrenze von 175.000 Euro zu versteuerndem Einkommen des Haushalts im Jahr vor der Geburt, und zwar einheitlich für Paare wie für Alleinerziehende. Diese Grenze wurde in zwei Schritten deutlich gesenkt: Bis Ende März 2024 lag sie noch bei 300.000 Euro für Paare und 250.000 Euro für Alleinerziehende, ab dem 1. April 2024 einheitlich bei 200.000 Euro, und seit dem 1. April 2025 eben bei den aktuellen 175.000 Euro. Entscheidend ist dabei: Es handelt sich um eine harte Grenze, keine Kappung und keinen gleitenden Übergang. Wird sie überschritten, und sei es nur um einen einzigen Euro, entfällt der Anspruch auf Elterngeld vollständig, es gibt in diesem Fall keinen reduzierten Betrag.
In München läuft der Antrag über die ZBFS Regionalstelle Oberbayern, mit Besucheradresse Bayerstraße 32, 80335 München. Der praktische Weg dorthin führt über Bayerns eigenes Online-Portal unter elterngeld.bayern.de, und das ist ein Detail, das man kennen sollte: Bayern gehört nicht zu den Ländern, die sich das länderübergreifende System ElterngeldDigital teilen, sondern betreibt eine eigene, separate Plattform. Registrieren und den Antrag abschnittsweise ausfüllen können Sie bereits sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, eingereicht wird er erst nach der tatsächlichen Geburt. Beim Timing zählt jede Woche: Elterngeld wird ausschließlich für die drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt, die dem Monat des Antragseingangs vorausgehen, ein engeres Fenster als beim Kindergeld mit sechs Monaten. Wer innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes einreicht, sichert sich den vollen Betrag ohne Abstriche.
ZBFS Regionalstelle Oberbayern: Bayerstraße 32, 80335 München. Der Antrag läuft praktisch über Bayerns eigenes Online-Portal, dies ist die Behörde dahinter.

Selbständige: das Kalenderjahr zählt, nicht die letzten 12 Monate
Wer vor der Geburt selbständig war, rechnet nach anderen Regeln als Angestellte. Bei Angestellten zieht die Elterngeldstelle den Durchschnitt der zwölf Monate vor der Geburt heran. Bei Selbständigen ist stattdessen das volle Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich, und die endgültige Berechnung stützt sich auf den Einkommensteuerbescheid für genau dieses Jahr. Da dieser Bescheid vom Finanzamt regelmäßig erst mit deutlicher Verzögerung kommt, oft erst, wenn das Baby längst da ist, akzeptiert die Elterngeldstelle ersatzweise eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz und zahlt auf dieser Grundlage vorläufig aus. Trifft der reale Steuerbescheid später ein, erfolgt eine Neuberechnung: Je nach Ergebnis gibt es eine Nachzahlung oder eine teilweise Rückforderung. Wer neben der Selbständigkeit zusätzlich angestellt ist, dessen beide Einkommensquellen fließen gemeinsam in die Berechnung ein, nicht nur die eine oder die andere.
Elternzeit ist ein eigener Vorgang, kein Teil des Elterngeld-Antrags
Ein Punkt, der ausländische wie deutsche Eltern gleichermaßen verwirrt: Elterngeld und Elternzeit sind zwei völlig getrennte Verfahren, die nichts miteinander zu tun haben. Elterngeld ist die Geldleistung selbst, beantragt bei der Elterngeldstelle. Elternzeit ist Ihr gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, und dafür braucht es überhaupt keinen förmlichen Antrag: Es reicht, dem Arbeitgeber in Textform, also zum Beispiel per Brief oder E-Mail, mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn mitzuteilen, dass und wie lange Sie Elternzeit nehmen möchten. Eine handschriftliche Unterschrift ist dafür nicht nötig. Wer diese Sieben-Wochen-Frist gegenüber dem Arbeitgeber verpasst, gefährdet damit nicht den Elterngeld-Anspruch, verzögert aber möglicherweise, ab wann die Freistellung tatsächlich beginnt.
Ausländisches Einkommen zählt nur unter einer Bedingung
Ein Detail, das gerade erst zugezogene Familien betrifft: Ausländisches Einkommen fließt nur dann mit dem tatsächlich erzielten Betrag in die Elterngeld-Berechnung ein, wenn es in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versteuert wurde. Wurde das frühere Einkommen woanders versteuert, entfällt für diesen Teil des Bemessungszeitraums nicht der Anspruch, es wird lediglich der Mindestbetrag angesetzt statt eines am tatsächlichen Verdienst orientierten Satzes. Wer also erst kurz vor der Geburt aus einem Land außerhalb dieser Gruppe nach Deutschland gezogen ist, sollte diesen Effekt bei der eigenen Erwartung an die Höhe der Leistung von vornherein einkalkulieren.
Was Betroffene berichten
In etablierten Ratgebern für internationale Familien in Deutschland taucht die Aufenthaltstitel-Frage immer wieder als größte Verwirrungsquelle auf, was sich mit dem Gesetzestext selbst deckt: Ein gültiger Aufenthaltstitel an sich ist nicht dasselbe wie ein Elterngeld-Anspruch, entscheidend ist die genaue Kategorie. Wiederkehrend ist der Rat, den eigenen Titel konkret mit § 1 Absatz 7 BEEG abzugleichen, statt sich auf die Erfahrung von Bekannten mit einem ähnlich aussehenden, aber rechtlich anders eingeordneten Titel zu verlassen.
Selbständige bekommen in diesen Berichten eine konsistente, sehr praktische Warnung: Die zeitliche Lücke zwischen Geburt und fertigem Steuerbescheid ist real, und wer seine Buchhaltung sowie die Steuererklärung des Vorjahres nicht rechtzeitig in Ordnung hat, verzögert damit sogar die vorläufige Zahlung, nicht nur die endgültige Abrechnung. Mehr als ein Ratgeber empfiehlt deshalb ausdrücklich, die Unterlagen für das relevante Kalenderjahr schon vor der Geburt in einem Zustand zu haben, der eine schnelle Einnahmen-Überschussrechnung erlaubt.
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie Ihren genauen Aufenthaltstitel gegen § 1 Absatz 7 BEEG, bevor Sie sich mit dem übrigen Papierkram befassen, es sei denn, Sie sind EU-, EWR- oder Schweizer Staatsangehöriger. Steht ein Wechsel auf einen berechtigenden Titel realistisch bevor, ist genau dieser Wechsel der entscheidende Schritt.
- Sammeln Sie als Selbständige frühzeitig Ihre Unterlagen zum Vorjahr. Liegt der Einkommensteuerbescheid für das relevante Kalenderjahr noch nicht vor, halten Sie Ihre Einnahmen-Überschussrechnung oder Bilanz bereit, um ohne Verzögerung eine vorläufige Zahlung zu bekommen.
- Registrieren Sie sich bereits sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin auf Bayerns Online-Portal elterngeld.bayern.de, und füllen Sie so viel wie möglich vorab aus. Denken Sie daran, dass dies ein eigenes System ist, unabhängig vom länderübergreifenden ElterngeldDigital, dem Bayern nicht angehört.
- Melden Sie Elternzeit separat, schriftlich, mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber an. Das ist kein Teil des Elterngeld-Antrags und läuft nicht über die Elterngeldstelle.
- Reichen Sie den Elterngeld-Antrag innerhalb der ersten drei Lebensmonate Ihres Kindes ein. Rückwirkend gezahlt wird nur für die drei Monate vor Antragseingang, jede weitere Woche Verzögerung kostet echtes Geld.
- Entscheiden Sie gemeinsam, wie Sie die 12 bis 14 Monate aufteilen, und ob ElterngeldPlus oder der Partnerschaftsbonus besser zu Ihren Arbeitsplänen passt als das klassische Basiselterngeld.
- Prüfen Sie bei kürzlichem Zuzug, ob Ihr früheres Einkommen in der EU, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versteuert wurde. War das nicht der Fall, wird dieser Teil Ihres Bemessungszeitraums voraussichtlich zum Mindestbetrag angesetzt.
- Liegt Ihr gemeinsames zu versteuerndes Haushaltseinkommen im Jahr vor der Geburt in der Nähe von 175.000 Euro, lassen Sie den genauen Betrag vorab prüfen. Es handelt sich um eine harte Grenze ohne gleitenden Übergang.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum Elterngeld nach dem BEEG sowie die praktische Antragstellung über die ZBFS Regionalstelle Oberbayern, Stand Ende Juli 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Gerade die Aufenthaltstitel-Kategorien nach § 1 Absatz 7 BEEG sowie die Einkommensgrenze werden in unregelmäßigen Abständen angepasst, zuletzt zum 1. April 2025. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres eigenen Falls, insbesondere bei einem Aufenthaltstitel, der sich nicht eindeutig in eine der oben genannten Kategorien einordnen lässt, empfiehlt sich der direkte Kontakt zur ZBFS Regionalstelle Oberbayern oder zu einer auf Familien- und Aufenthaltsrecht spezialisierten Rechtsberatung.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Wird Elterngeld für Selbständige anders berechnet?
Ja, und zwar deutlich anders als bei Angestellten. Bei Angestellten zählt der Durchschnitt der letzten 12 Monate vor der Geburt. Bei Selbständigen ist stattdessen das volle Kalenderjahr vor der Geburt maßgeblich, und die endgültige Berechnung stützt sich auf den Einkommensteuerbescheid für dieses Jahr, sobald er vorliegt. Da dieser Bescheid beim Finanzamt regelmäßig erst mit erheblicher Verzögerung ankommt, akzeptiert die Elterngeldstelle ersatzweise eine Einnahmen-Überschussrechnung oder eine Bilanz und zahlt auf dieser Grundlage vorläufig aus. Trifft der reale Steuerbescheid später ein, wird neu gerechnet: Es gibt entweder eine Nachzahlung oder eine teilweise Rückforderung. Wer neben der Selbständigkeit auch angestellt ist, dessen beide Einkommensquellen fließen gemeinsam in die Berechnung ein, nicht nur eine davon.
Ist ein Elternzeit-Antrag dasselbe wie ein Elterngeld-Antrag?
Nein, das sind zwei komplett getrennte Vorgänge, und die Verwechslung ist einer der häufigsten Anfängerfehler. Elterngeld ist die eigentliche Geldleistung, beantragt bei der Elterngeldstelle, in München also bei der ZBFS Regionalstelle Oberbayern. Elternzeit ist Ihr gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit, dafür gibt es überhaupt keinen förmlichen Antrag: Sie teilen Ihrem Arbeitgeber lediglich in Textform, also etwa per Brief oder E-Mail, mindestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn mit, dass und für welchen Zeitraum Sie Elternzeit nehmen wollen. Eine handschriftliche Unterschrift ist dafür nicht erforderlich. Beide Prozesse berühren sich rechtlich nicht: Sie können Elternzeit nehmen, ohne Elterngeld zu beantragen, und theoretisch Elterngeld beziehen, ohne je förmlich Elternzeit angemeldet zu haben, auch wenn in der Praxis fast alle Eltern beides gemeinsam nutzen. Versäumen Sie die sieben Wochen gegenüber dem Arbeitgeber, hat das keine Auswirkung auf Ihren Elterngeld-Anspruch, kann aber durchaus verzögern, ab wann Sie tatsächlich von der Arbeit freigestellt werden.
Wie lange bekommen wir Elterngeld, und können wir es untereinander aufteilen?
Nimmt nur ein Elternteil Basiselterngeld in Anspruch, sind maximal 12 Monate möglich. Nehmen beide Elternteile jeweils mindestens zwei Monate, öffnet sich der Anspruch auf insgesamt 14 Monate, die sich das Paar frei einteilen kann. Diese zwei zusätzlichen Monate sind bewusst so gestaltet, dass sie nur entstehen, wenn tatsächlich beide Eltern einen Teil der Betreuung übernehmen. Alleinerziehende mit dem alleinigen Sorgerecht bekommen die vollen 14 Monate direkt, ohne dass ein zweiter Elternteil dafür etwas beitragen müsste. ElterngeldPlus streckt dieselbe Gesamtsumme über die doppelte Anzahl an Monaten bei halbem monatlichem Betrag, nutzbar bis zum 32. Lebensmonat des Kindes, und passt gut zu Eltern, die ohnehin in Teilzeit (24 bis 32 Wochenstunden) arbeiten wollen. Zusätzlich gibt es den Partnerschaftsbonus: bis zu vier weitere ElterngeldPlus-Monate pro Elternteil, wenn beide im selben Zeitraum in Teilzeit arbeiten, wobei Alleinerziehende den gesamten Bonus allein bekommen. Seit dem 1. April 2024 gilt zusätzlich eine Einschränkung: Beide Eltern dürfen Basiselterngeld in der Regel nur noch für einen gemeinsamen Monat gleichzeitig beziehen, Ausnahmen gelten nur bei Frühgeburten oder Mehrlingen.
Wann und wie stellen wir den Antrag, und spielt es eine Rolle, dass wir gerade erst nach Deutschland gezogen sind?
In München geht der Antrag an die ZBFS Regionalstelle Oberbayern, praktisch läuft das über Bayerns eigenes Online-Portal unter elterngeld.bayern.de, ein System, das getrennt vom länderübergreifenden ElterngeldDigital funktioniert, dem Bayern gar nicht angehört. Registrieren und Abschnitte ausfüllen können Sie bereits sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin, eingereicht wird der Antrag dann aber erst nach der tatsächlichen Geburt. Beim Timing lohnt sich Genauigkeit: Elterngeld wird nur für maximal drei Lebensmonate rückwirkend gezahlt, gerechnet ab dem Monat, in dem der Antrag bei der Behörde eingeht, ein engeres Fenster als beim Kindergeld mit sechs Monaten. Wer innerhalb der ersten drei Lebensmonate des Kindes einreicht, sichert sich den vollen Betrag. Sind Sie gerade erst zugezogen, betrifft Sie noch ein weiteres Detail bei der Einkommensberechnung: Ausländisches Einkommen zählt nur dann zu Ihrem tatsächlichen früheren Verdienst, wenn es in einem EU-Land, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz versteuert wurde. War das nicht der Fall, bekommen Sie für diesen Teil Ihres Bemessungszeitraums trotzdem Elterngeld, allerdings zum Mindestbetrag statt zu einem an Ihrem echten früheren Einkommen orientierten Satz.