Kinderkrankengeld in München: Wie viele Tage Ihnen 2026 zustehen
Wird Ihr Kind krank und jemand muss deshalb zu Hause bleiben, zahlt die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) Kinderkrankengeld: 90 Prozent des ausfallenden Nettolohns, gedeckelt auf 135,63 Euro pro Tag (Stand 2026). Für 2026 gilt pro Elternteil und Kind eine Obergrenze von 15 Arbeitstagen, bei Alleinerziehenden 30 Tage, mit mehreren Kindern insgesamt höchstens 35 beziehungsweise 70 Tage pro Elternteil. Diese 15 Tage sind aber nur eine befristete Erhöhung der eigentlichen Regel von 10 Tagen, verlängert durch einen Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025 bis Ende 2026, und ob es 2027 dabei bleibt, entscheidet sich laut aktuellen Berichten erst im Herbst 2026. Anspruch besteht zudem nur, wenn sowohl der beantragende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind: Ist eine der beiden Seiten privat versichert (PKV), entfällt die Leistung vollständig, ohne Ausnahme. Den Kinderkrankenschein stellt die Kinderärztin oder der Kinderarzt aus, bei kurzen Ausfällen bis zu fünf Tagen mitunter auch telefonisch, und die Bescheinigung muss am ersten Fehltag sowohl beim Arbeitgeber als auch bei der Krankenkasse vorliegen.
Die Regel für 2026: bis zu 15 Tage pro Elternteil
Ist Ihr Kind krank und jemand muss deshalb der Arbeit fernbleiben, springt die gesetzliche Krankenversicherung mit dem Kinderkrankengeld ein und gleicht den entstehenden Verdienstausfall aus, zusätzlich zu allem, was der Arbeitgeber möglicherweise separat noch schuldet. Für 2026 kann jeder Elternteil bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind beanspruchen, Alleinerziehende bis zu 30 Tage. Wer mehr als ein Kind hat, stößt an eine Gesamtgrenze von 35 Arbeitstagen pro Elternteil über alle Kinder zusammen (70 Tage für Alleinerziehende).
Diese 15 Tage sind kein festes Dauerrecht, und genau das lohnt sich, im Kopf zu behalten. Die eigentliche, im Gesetz stehende Regel liegt bei 10 Arbeitstagen pro Elternteil und Kind (20 Tage für Alleinerziehende, gedeckelt auf 25 beziehungsweise 50 Tage bei mehreren Kindern). Was derzeit gilt, ist eine befristete Anhebung: erstmals für 2024 eingeführt, dann durch einen Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025 bis Ende 2026 verlängert. Die Begründung dieser Verlängerung verspricht ausdrücklich nicht, dass die höhere Zahl bleibt. Sie verweist stattdessen auf eine von der Bundesregierung eingesetzte Finanzkommission Gesundheit, die derzeit den gesamten Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auf Kosten und Notwendigkeit hin durchgeht. Diese Kommission legte Ende März 2026 einen ersten Bericht mit 66 Empfehlungen vor, ausgelöst auch durch ein für 2027 erwartetes Finanzierungsloch von mehr als 15 Milliarden Euro in der GKV. Eine eigene Empfehlung zum Kinderkrankengeld enthält dieser erste Bericht nicht, die Bundesregierung prüft die Frage separat, laut mehreren aktuellen Berichten wird eine Entscheidung über 2027 aber voraussichtlich erst im Herbstquartal 2026 fallen, und zwar eher als Haushalts- denn als Familienthema. Solange diese Entscheidung aussteht, bleibt ein Rückfall auf 10 Tage ab 2027 eine reale, keine theoretische Möglichkeit.
Kinderkrankengeld: Arbeitstage pro Elternteil, pro Kind und Jahr
Der Haken für viele ausländische Familien: GKV auf beiden Seiten
Wer wirklich Anspruch hat, hängt an einer Bedingung, die häufig unterschätzt wird. Kinderkrankengeld existiert ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung. Sowohl Sie als beantragender Elternteil als auch Ihr Kind müssen gesetzlich versichert sein, entweder über eine eigene Mitgliedschaft oder über die Familienversicherung. Ist eine der beiden Seiten privat krankenversichert (PKV), entfällt der Anspruch vollständig, ohne Teilanspruch, ohne Ausnahme aufgrund der Absicherung des anderen Familienmitglieds. Wer aus einem Land kommt, in dem private und gesetzliche Krankenversicherung ähnlich behandelt werden, unterschätzt diesen Punkt besonders oft.
| Ein Kind | Mehrere Kinder | |
|---|---|---|
| Zwei-Eltern-Haushalt, pro Elternteil | 15 Arbeitstage | Bis zu 35 Arbeitstage insgesamt |
| Alleinerziehende | 30 Arbeitstage | Bis zu 70 Arbeitstage insgesamt |
Wie viel gezahlt wird
Die Zahlung selbst liegt bei 90 Prozent des ausfallenden Nettolohns, und kann auf 100 Prozent steigen, wenn in den zwölf Monaten vor dem Antrag einmalige Zahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld mitgezählt wurden. Eine Obergrenze gibt es trotzdem: Die AOK, eine der größten gesetzlichen Krankenkassen, gibt für 2026 einen Tageshöchstbetrag von 135,63 Euro an, dieser Betrag wird üblicherweise jährlich zusammen mit der Beitragsbemessungsgrenze angepasst. Auch bei einem sehr hohen Gehalt endet das Kinderkrankengeld also an diesem Tagessatz, nicht bei 90 Prozent eines unbegrenzten Verdienstes.
Wer überhaupt Anspruch hat
Damit der Anspruch überhaupt entsteht, muss Ihr Kind unter 12 Jahre alt sein (bei einer Behinderung, die dauerhafte Betreuung erfordert, entfällt diese Altersgrenze), ein Arzt oder eine Ärztin muss die Erkrankung sowie die Notwendigkeit der Beaufsichtigung bescheinigen, und im Haushalt darf keine andere erwachsene Person verfügbar sein, die die Betreuung stattdessen übernehmen könnte.
Die Bescheinigung selbst heißt Kinderkrankenschein, ausgestellt von der Kinderärztin oder dem Kinderarzt. Seit dem 18. Dezember 2023 können Praxen für Ausfälle von bis zu fünf Kalendertagen diese Bescheinigung telefonisch ausstellen, statt einen persönlichen Termin zu verlangen, allerdings nur, wenn das Kind der Praxis bereits bekannt ist und die Symptome nicht schwerwiegend erscheinen. Ein Rechtsanspruch auf die telefonische Variante besteht nicht, die Praxis entscheidet im Einzelfall. Über fünf Tage hinaus, oder wenn die Praxis eine Untersuchung für nötig hält, ist ein tatsächlicher Termin erforderlich. Liegt die Bescheinigung vor, geht der ausgefüllte Antrag (Formular 21) an die Krankenkasse, meist online einreichbar, und eine ärztliche Bescheinigung muss noch am ersten Fehltag beim Arbeitgeber ankommen.

Was oft übersehen wird: Lohnfortzahlung und stationäre Mitaufnahme
Ein Detail, das viele überrascht: Nach der Rechtsprechung, meist gestützt auf § 616 BGB, sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet, für die ersten fünf Arbeitstage der Abwesenheit wegen eines kranken Kindes den normalen Lohn weiterzuzahlen, komplett getrennt vom Kinderkrankengeld. Erst wenn dieser Zeitraum aufgebraucht ist, oder wenn der Arbeitsvertrag diese Pflicht ausdrücklich ausschließt, springt die Krankenkasse mit dem eigentlichen Kinderkrankengeld ein. Und wird Ihr Kind stationär im Krankenhaus behandelt und Sie werden dort mit aufgenommen (stationäre Mitaufnahme), gilt seit dem 1. Januar 2024 eine großzügigere Regel: Der Anspruch läuft dann für die gesamte Dauer des gemeinsamen Aufenthalts weiter, ohne durch die sonst übliche Tagesobergrenze begrenzt zu sein.
Was Betroffene berichten
Über verschiedene Ratgeber und Foren hinweg taucht die GKV/PKV-Frage als die mit Abstand am häufigsten wiederholte Warnung auf, öfter genannt als jedes Verfahrensdetail. Immer wieder berichten Familien, die selbstverständlich davon ausgingen, „wir haben doch eine Krankenversicherung“ bedeute automatisch Anspruch auf Kinderkrankengeld, und erst im Ernstfall feststellen, dass ein privat versicherter Elternteil oder ein privat versichertes Kind den gesamten Anspruch kippt, ohne Teillösung. Der wiederkehrende Rat ist, diesen Punkt gezielt zu klären, am besten schon bevor die Leistung tatsächlich gebraucht wird, statt mitten in der Betreuung eines kranken Kindes davon überrascht zu werden.
Bei abgelehnten Anträgen zeigt sich in Ratgebern zum Widerspruchsverfahren ein ziemlich mechanisches Muster: Die meisten Ablehnungen liegen nicht an einer echten Nichtberechtigung, sondern an Formfehlern. Die verpasste Monatsfrist nach der Ablehnung, ein zu spät oder unvollständig eingereichter Kinderkrankenschein, oder der fehlende Nachweis, dass wirklich niemand sonst im Haushalt hätte einspringen können, sind die drei Gründe, die dabei immer wieder auftauchen. Keiner davon wird als endgültige Hürde beschrieben, alle drei gelten als korrigierbar, wenn man sie rechtzeitig bemerkt.
Schritt für Schritt
- Klären Sie zuerst, ob Sie und Ihr Kind beide gesetzlich versichert sind (GKV oder Familienversicherung). Ist eine Seite privat versichert, endet die Prüfung hier, diese Leistung greift nicht, und es lohnt sich, stattdessen die eigene PKV auf ein separates Krankentagegeld zu prüfen.
- Bringen Sie Ihr krankes Kind zur Kinderärztin oder zum Kinderarzt, oder fragen Sie bei einem kurzen Ausfall von bis zu fünf Tagen direkt nach einer telefonischen Bescheinigung. So oder so brauchen Sie am Ende den Kinderkrankenschein.
- Bringen Sie die Bescheinigung noch am ersten Fehltag zum Arbeitgeber. Das ist eine feste Frist, keine Formalie, die sich später in der Woche nachholen lässt.
- Reichen Sie dieselbe Bescheinigung, oder eine Kopie davon, bei der Krankenkasse ein, meist über deren Online-Portal, zusammen mit dem Antrag auf Kinderkrankengeld (Formular 21).
- Behalten Sie Ihre verbleibenden Tage pro Kind und Jahr im Blick, besonders bei mehreren Kindern oder wenn Sie sich die Betreuung mit einem Partner teilen. Die Obergrenzen gelten pro Elternteil, nicht automatisch pro Familie.
- Wird der Antrag abgelehnt, lassen Sie die Monatsfrist für den Widerspruch nicht verstreichen. Die meisten Ablehnungen beruhen auf Formfehlern, die sich beheben lassen, wenn Sie rechtzeitig reagieren.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, dass die Zahl im nächsten Jahr dieselbe bleibt. Die aktuellen 15 Tage gelten als befristete Erhöhung bis Ende 2026. Prüfen Sie vor größeren Planungen die aktuelle Seite Ihrer Krankenkasse.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt die allgemeine Rechtslage zum Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V sowie die praktische Antragstellung bei der gesetzlichen Krankenversicherung, Stand Ende Juli 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung und keine verbindliche Auskunft Ihrer Krankenkasse. Sowohl die Anzahl der Arbeitstage als auch der tägliche Höchstbetrag werden in unregelmäßigen Abständen angepasst, und die Regelung für 2027 stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung noch nicht fest, eine Entscheidung wurde für das Herbstquartal 2026 erwartet. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres eigenen Falls, insbesondere bei einer gemischten GKV/PKV-Situation in der Familie oder einer bevorstehenden stationären Mitaufnahme, empfiehlt sich der direkte Kontakt zu Ihrer Krankenkasse.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Was passiert, wenn die Krankenkasse den Kinderkrankengeld-Antrag ablehnt?
Ab dem Datum des Ablehnungsbescheids bleibt Ihnen ein Monat, um nach § 84 SGB X schriftlich Widerspruch einzulegen. In der Praxis scheitern die meisten Anträge nicht an der Sache selbst, sondern an drei wiederkehrenden Formfehlern: das Versäumen der Monatsfrist, ein unvollständig ausgefüllter Kinderkrankenschein, oder der fehlende Nachweis, dass wirklich niemand sonst im Haushalt die Betreuung hätte übernehmen können. Wird auch der Widerspruch abgelehnt, steht Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen, kostenlos und ohne Anwaltszwang, das Gericht prüft die Entscheidung der Krankenkasse dann unabhängig nach.
Bekommen wir Kinderkrankengeld, wenn ich oder mein Partner privat versichert ist?
Nein, und genau das übersehen viele Familien. Kinderkrankengeld gibt es ausschließlich innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung: Sowohl der beantragende Elternteil als auch das Kind müssen gesetzlich versichert sein, ob über eine eigene Mitgliedschaft oder über die Familienversicherung. Ist auch nur eine Seite privat versichert, entfällt der Anspruch komplett, unabhängig davon, wie das übrige Familienmitglied abgesichert ist. Manche private Krankenversicherungen bieten ein eigenes Krankentagegeld als separaten Vertrag an, das ist aber etwas, das vorher eigens abgeschlossen werden muss, kein automatischer Ersatz.
Ist die Grenze von 15 Arbeitstagen dauerhaft, oder kann sie sich wieder ändern?
Dauerhaft ist sie ausdrücklich nicht. Die eigentliche, im Gesetz verankerte Regel liegt bei 10 Arbeitstagen pro Elternteil und Kind (20 Tage für Alleinerziehende, gedeckelt auf 25 beziehungsweise 50 Tage bei mehreren Kindern). Die aktuellen 15 beziehungsweise 30 Tage sind eine befristete Anhebung, erstmals 2024 eingeführt und durch einen Kabinettsbeschluss vom 6. August 2025 bis Ende 2026 verlängert. Über die Zeit danach entscheidet derzeit eine von der Bundesregierung eingesetzte Finanzkommission Gesundheit, die die gesamten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung auf ihre Finanzierbarkeit prüft. Laut aktuellen Berichten fällt eine Entscheidung über 2027 voraussichtlich erst im Herbstquartal 2026, als Haushaltsfrage und nicht als Familienthema verhandelt. Planen Sie also nicht zu weit im Voraus mit der 15-Tage-Zahl, sondern prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Seite Ihrer Krankenkasse.
Können wir die Bescheinigung bekommen, ohne mit dem Kind in die Praxis zu müssen?
Manchmal ja. Seit dem 18. Dezember 2023 dürfen Praxen für Ausfälle von bis zu fünf Kalendertagen die Bescheinigung telefonisch ausstellen, allerdings nur, wenn das erkrankte Kind der Praxis bereits persönlich bekannt ist und die Beschwerden nicht schwerwiegend wirken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht, die Entscheidung liegt bei der Praxis. Über fünf Tage hinaus, oder wenn eine Untersuchung nötig erscheint, führt kein Weg an einem echten Termin vorbei. So oder so muss der Kinderkrankenschein am ersten Fehltag beim Arbeitgeber vorliegen, eine Kopie geht zusammen mit dem Antrag (Formular 21) an die Krankenkasse.