Mietpreisbremse in München: Diese gesetzliche Grenze gilt für Ihre neue Miete

Bei einem neuen Mietvertrag in München darf die vereinbarte Miete gesetzlich höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, dieser Deckel heißt Mietpreisbremse und ist in § 556d BGB verankert. Für die Landeshauptstadt selbst gilt er ununterbrochen seit dem 7. August 2019. Im Januar 2026 hat der Freistaat Bayern seine eigene Mieterschutzverordnung neu gefasst und den Kreis der geschützten Kommunen von 208 auf 285 erweitert, gültig bis Ende 2029, die Erweiterung betrifft aber vor allem Gemeinden im Münchner Umland und im Oberland, die Stadt München selbst war schon vorher vollständig erfasst. Seit einer Reform zum 1. Juli 2022 muss Ihr Vermieter Ihnen unaufgefordert und schriftlich mitteilen, bevor Sie unterschreiben, falls er sich auf eine Ausnahme von der 10-Prozent-Grenze beruft, einschließlich der genauen Höhe der Miete des Vorgängermieters, sofern er sich darauf stützt. Vermuten Sie, dass Ihre eigene Miete zu hoch ist, können Sie eine qualifizierte Rüge verschicken, einen schriftlich begründeten Widerspruch, der sich auf den Münchner Mietspiegel bezieht, und wenn Sie das innerhalb von 30 Monaten nach Ihrem Einzug tun, bekommen Sie die zu viel gezahlte Miete bis zum allerersten Monat Ihres Mietverhältnisses zurück, nicht nur ab dem Datum Ihrer Beschwerde.

Die gesetzliche Grenze für Ihre neue Miete

Wer in München eine neue Wohnung sucht, hört von Vermietern oder Maklern oft denselben Satz: Das ist die Miete, nehmen oder lassen. Ganz so stimmt das nicht. Für neue Mietverträge gibt es eine echte gesetzliche Obergrenze, und wer sie kennt, bevor er unterschreibt, verhandelt aus einer völlig anderen Position.

Schließen Sie in einem als angespannt eingestuften Wohnungsmarkt einen neuen Mietvertrag ab, darf die vereinbarte Miete die ortsübliche Vergleichsmiete gesetzlich höchstens um 10 Prozent übersteigen. Diese Regel, die Mietpreisbremse, steht in § 556d BGB, und für die Landeshauptstadt München gilt sie ununterbrochen seit dem 7. August 2019. Eine frühere Fassung aus dem Jahr 2015 hatte das Landgericht München I im Dezember 2017 für unwirksam erklärt, weil der Freistaat Bayern die Auswahl der betroffenen Gemeinden formal nicht ausreichend begründet hatte. Erst nachdem Bayern diese Begründung nachgeholt und die Verordnung neu gefasst hatte, trat die Mietpreisbremse für München im August 2019 wieder in Kraft.

Bayerns Mieterschutzverordnung seit der Neufassung im Januar 2026
SchutzmechanismusWas genau begrenzt wird
MietpreisbremseMiete bei Vertragsbeginn maximal 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete
Kappungsgrenze (abgesenkt)Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis auf 15 Prozent innerhalb von 3 Jahren begrenzt, statt der bundesweiten 20 Prozent
Kündigungssperrfrist (verlängert)Nach dem Verkauf einer umgewandelten Eigentumswohnung darf der neue Eigentümer 10 Jahre lang nicht wegen Eigenbedarfs kündigen, statt 3 Jahre

Im Januar 2026 hat das Bayerische Staatsministerium der Justiz diese Verordnung neu gefasst und den Kreis der geschützten Kommunen von 208 auf 285 erweitert, gültig bis Ende 2029. Wichtig für alle, die bereits in München wohnen oder eine Wohnung in der Stadt suchen: Diese Erweiterung betrifft in erster Linie Gemeinden im weiteren Münchner Umland und im Oberland, die bisher nicht auf der Liste standen. Die Landeshauptstadt selbst bekommt durch die Neufassung keinen neuen Schutz, sie hatte alle drei Mechanismen aus der Tabelle oben bereits vorher. Die Schlagzeile aus dem Januar 2026 betrifft also vor allem das Umland, nicht die Stadt selbst.

Seit einer Reform zum 1. Juli 2022 muss Ihr künftiger Vermieter Ihnen unaufgefordert und schriftlich mitteilen, bevor Sie unterschreiben, falls er sich auf eine Ausnahme von der 10-Prozent-Grenze beruft. Die häufigsten Ausnahmen betreffen Neubauwohnungen, die erstmals nach dem 1. Oktober 2014 bezogen wurden, und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Beruft sich der Vermieter auf die Miete des Vorgängermieters, muss er deren genaue Höhe von sich aus nennen, nicht nur die Existenz einer Ausnahme behaupten. Diese vorvertragliche Auskunftspflicht ist in § 556g BGB geregelt. Verletzt der Vermieter sie, darf er sich zwei Jahre lang ab einer nachgeholten Auskunft nicht auf die Ausnahme berufen, die Miete bleibt so lange auf dem gesetzlichen Höchstbetrag gedeckelt.

Ein unterschriebener Mietvertrag mit einem Schlüsselbund und einem Kugelschreiber auf einem Holztisch

Haben Sie bereits unterschrieben und den Verdacht, dass Ihre Miete zu hoch ist, müssen Sie sich nicht auf ein Bauchgefühl verlassen. Nach § 556g Abs. 3 BGB können Sie von Ihrem Vermieter Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Zulässigkeit der Miete relevant sind, einschließlich der Vormiete, sofern diese Information nicht ohnehin öffentlich zugänglich ist und der Vermieter sie Ihnen zumutbar geben kann. Mieterverein München empfiehlt, die eigene Miete zunächst gegen den amtlichen Münchner Mietspiegel zu prüfen, bevor weitere Schritte folgen, denn genau dieser Mietspiegel bildet die Rechengrundlage für die ortsübliche Vergleichsmiete.

Stimmen die Zahlen nicht, führt der nächste Schritt über eine qualifizierte Rüge: einen schriftlich begründeten Widerspruch, der sich konkret auf den Mietspiegel bezieht, keine bloße Beschwerde per E-Mail. Der Zeitpunkt entscheidet dabei über den Umfang der Rückforderung. Wer die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Einzug einreicht, kann die zu viel gezahlte Miete rückwirkend bis zum allerersten Monat des Mietverhältnisses zurückfordern. Wer länger wartet, kann die Miete zwar für die Zukunft korrigieren lassen, die Rückforderung greift dann aber nur ab dem Monat, in dem die Rüge tatsächlich beim Vermieter eingegangen ist.

Was Betroffene berichten

Wer tatsächlich eine qualifizierte Rüge verschickt hat, berichtet von zwei typischen Reaktionen der Vermieterseite. Die einen lenken innerhalb weniger Wochen ein, senken die Miete für die Zukunft und verrechnen die Rückforderung häufig mit den nächsten Mietzahlungen. Die anderen wehren sich zunächst mit Gegenargumenten, die sich in der Praxis oft erst dann als haltlos erweisen, wenn ein Mieterverein oder eine Anwältin die konkrete Mietspiegel-Einordnung der Wohnung genau nachrechnet.

Ein wiederkehrendes Muster bei Neuankömmlingen in München: Viele haben die Meldung über die Ausweitung der Mieterschutzverordnung im Januar 2026 gelesen und zunächst angenommen, für ihre eigene Münchner Adresse ändere sich dadurch etwas. Tatsächlich war die Stadt selbst schon Jahre vorher geschützt, die eigentliche Neuigkeit betraf fast ausschließlich Gemeinden im Umland.

Schritt für Schritt

  1. Fragen Sie vor der Unterschrift direkt nach, ob eine Ausnahme von der 10-Prozent-Grenze gilt und, falls ja, wie hoch die Vormiete tatsächlich war.
  2. Prüfen Sie die verlangte Miete gegen den amtlichen Münchner Mietspiegel, sobald er Ihnen vorliegt, oder lassen Sie sich dabei von Mieterverein München helfen.
  3. Fordern Sie bei Verdacht auf eine überhöhte Miete die zugrunde liegenden Tatsachen von Ihrem Vermieter nach Ihrem Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB an.
  4. Verschicken Sie eine schriftliche, begründete qualifizierte Rüge, die sich ausdrücklich auf den Mietspiegel bezieht, sobald die Zahlen nicht zusammenpassen.
  5. Reichen Sie die Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Ihrem Einzug ein, wenn Sie die zu viel gezahlte Miete bis zum ersten Monat zurückfordern wollen, nicht erst ab dem Datum Ihrer Beschwerde.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite erklärt die allgemeinen Regeln rund um die Mietpreisbremse und Bayerns Mieterschutzverordnung, Stand Mitte 2026. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verlängerung dieses gesetzlichen Rahmens am 8. Januar 2026 ausdrücklich bestätigt und eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen (Az. 1 BvR 183/25). Diese Seite ersetzt trotzdem keine Rechtsberatung: Ob die Mietpreisbremse für Ihre konkrete Adresse gilt und wie hoch die zulässige Miete tatsächlich ist, lässt sich verlässlich nur über den amtlichen Münchner Mietspiegel oder einen Mieterverein wie Mieterverein München klären.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Wir haben eine schöne Wohnung in München gefunden, aber die Miete kommt uns hoch vor. Gilt die Mietpreisbremse hier überhaupt?

Sehr wahrscheinlich ja, denn die Landeshauptstadt selbst ist seit dem 7. August 2019 ununterbrochen als angespannter Wohnungsmarkt eingestuft. Die Mietpreisbremse begrenzt die Miete bei Vertragsbeginn auf höchstens 10 Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete, allerdings gibt es echte Ausnahmen, am häufigsten für Neubauwohnungen und die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung. Es lohnt sich, den Vermieter direkt zu fragen, ob eine dieser beiden Ausnahmen zutrifft, bevor Sie die verlangte Miete einfach als Marktpreis hinnehmen.

Woher wissen wir überhaupt, ob unsere Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt?

Der amtliche Münchner Mietspiegel ist die eigentliche Referenzgröße, und Mieterverein München hilft dabei, ihn auf die eigene Wohnung anzuwenden. Beruft sich Ihr Vermieter auf die Miete des Vorgängermieters als Ausnahmegrund, haben Sie zudem ein echtes Recht, genau diesen Betrag zu erfahren: Ihr Auskunftsanspruch aus § 556g Abs. 3 BGB, und seit der Reform von 2022 muss der Vermieter diesen Betrag ohnehin schon vor der Unterschrift von sich aus nennen.

Wir wohnen schon über ein Jahr in unserer Wohnung und haben erst jetzt gemerkt, dass wir vielleicht zu viel zahlen. Ist es zu spät, etwas zu unternehmen?

Zu spät ist es nicht, aber die Zeit beeinflusst tatsächlich, wie viel Sie zurückbekommen können. Reichen Sie eine qualifizierte Rüge innerhalb von 30 Monaten nach Ihrem Einzug ein, bekommen Sie die zu viel gezahlte Miete bis zum allerersten Monat Ihres Mietverhältnisses zurück. Nach Ablauf dieser 30 Monate können Sie die Miete zwar immer noch für die Zukunft korrigieren lassen, die rückwirkende Rückforderung entfällt dann aber.

Wir unterschreiben statt eines normalen Mietvertrags eine Staffelmiete oder eine Indexmiete. Gilt die Mietpreisbremse dann trotzdem?

Ja, aber mit einem wichtigen Unterschied zwischen beiden Modellen. Bei einer Staffelmiete wendet [§ 557a BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557a.html) die Mietpreisbremse auf jede einzelne vereinbarte Stufe an, nicht nur auf die erste, allerdings verschiebt sich der Vergleichszeitpunkt: Jede Stufe wird gegen die ortsübliche Vergleichsmiete geprüft, die zu dem Zeitpunkt gilt, an dem genau diese Stufe fällig wird, nicht gegen die Vergleichsmiete bei Einzug. Bei einer Indexmiete gilt die Mietpreisbremse nach [§ 557b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__557b.html) dagegen nur für die Ausgangsmiete beim Vertragsschluss. Hat diese Ausgangsmiete die Prüfung einmal bestanden, fallen spätere Erhöhungen, die sich am bundesweiten Verbraucherpreisindex orientieren statt am Mietspiegel, komplett aus der 10-Prozent-Grenze heraus. In der Praxis heißt das: Prüfen Sie bei beiden Vertragsarten den allerersten Mietbetrag gegen die Grenze, bei einer Staffelmiete lohnt es sich aber, auch jede spätere Stufe einzeln zu prüfen, denn eine spätere Stufe kann die Grenze reißen, selbst wenn die erste sie eingehalten hat.