Schnelleinbürgerung nach drei Jahren gestrichen: Was für bereits gestellte Anträge gilt
Der beschleunigte Weg zur Einbürgerung nach nur drei Jahren, 2024 für Fälle mit „besonderen Integrationsleistungen“ eingeführt, gibt es nicht mehr. Der Bundestag beschloss die entsprechende Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes am 8. Oktober 2025 in zweiter und dritter Lesung, mit 450 Ja-Stimmen, 134 Nein-Stimmen und 2 Enthaltungen. Verkündet wurde das Gesetz am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft getreten ist es am 30. Oktober 2025. Im amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de stehen § 10 Absatz 3 und 3a StAG seither nur noch als „(weggefallen)“, die reguläre Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren gilt seitdem wieder einheitlich für alle. Entscheidend für alle, die schon vorher einen Antrag über die alte 3-Jahres-Regelung gestellt hatten: Eine Übergangsregelung fehlt vollständig. Mehrere unabhängige juristische Quellen sind sich einig, dass noch nicht entschiedene Anträge nach der neuen, nicht nach der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Rechtslage bewertet werden müssen. Wie das im Einzelfall konkret abläuft, wird unterschiedlich beschrieben: Manche Quellen sprechen von einem Ruhenlassen des Antrags bis zum Erreichen der fünf Jahre, andere von einer Ablehnung. Wer mitten in einem solchen Verfahren steckt, sollte den eigenen Stand direkt bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde klären.
Die offizielle Regel
Kaum eine Neuerung des Staatsangehörigkeitsrechts hat sich so schnell wieder erledigt wie der Drei-Jahres-Schnellweg zur Einbürgerung: eingeführt mit der großen Reform vom Juni 2024, wieder gestrichen mit der nächsten Gesetzesänderung anderthalb Jahre später. Für alle, die genau in diesem Zeitfenster einen Antrag gestellt haben, ist das mehr als eine juristische Randnotiz.
Der Schnellweg existierte nur kurz, als Teil der Reform von 2024. § 10 Absatz 3 StAG erlaubte es, sich schon nach drei statt nach den üblichen Jahren einbürgern zu lassen, wenn „besondere Integrationsleistungen“ nachgewiesen wurden, in der Praxis meist ein C1-Sprachnachweis zusammen mit weiteren Integrationskriterien. Absatz 3a regelte ergänzende Details dazu. Beide Absätze gibt es inzwischen nicht mehr. Der aktuelle amtliche Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de zeigt an genau dieser Stelle nur noch den Vermerk „(weggefallen)“, sowohl bei Absatz 3 als auch bei Absatz 3a. Formal wurden die beiden Absätze also aus dem Gesetz gestrichen, nicht bloß außer Kraft gesetzt.
Die Streichung lief über ein reguläres Gesetzgebungsverfahren. Der Bundestag verzeichnet in seinem eigenen Archiv, dass die Änderung, während des Verfahrens als „Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes“ bezeichnet, am 8. Oktober 2025 ihre zweite und dritte Lesung durchlief: 450 Abgeordnete stimmten dafür, 134 dagegen, 2 enthielten sich. Im selben Durchgang scheiterte ein Änderungsantrag der Linksfraktion, der die Einbürgerung unabhängig vom Einkommen ermöglicht hätte, trotz Unterstützung durch Bündnis 90/Die Grünen fand er keine Mehrheit. Verkündet wurde das Gesetz, amtlich unter dem Titel „Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften“, am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt, wie auch vhw.de bestätigt, und trat am 30. Oktober 2025 in Kraft.
Bei der genauen Bundesgesetzblatt-Nummer lohnt sich ein zweiter Blick, weil hier Sekundärquellen auseinandergehen. Manche Zusammenfassungen nennen BGBl. 2025 I Nr. 257, die amtliche Verkündung selbst weist das Gesetz jedoch unter BGBl. 2025 I Nr. 256 aus, ausgegeben am 29. Oktober 2025. Nr. 257 desselben Jahrgangs, ebenfalls an diesem Tag verkündet, betrifft ein komplett anderes Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus, mit dem Staatsangehörigkeitsrecht hat das nichts zu tun. Ein weiterer Verweis, der gelegentlich für den aktuellen StAG-Text zitiert wird, BGBl. 2025 I Nr. 364, stammt wiederum von einer ganz eigenen, erst am 22. Dezember 2025 verkündeten Änderung, die zwar ebenfalls einzelne StAG-Vorschriften berührt, mit der Streichung des Drei-Jahres-Wegs aber nichts zu tun hat: Es handelt sich um das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, ein knappe zwei Monate später verabschiedetes, thematisch anderes Vorhaben.
Die Begründung der Bundesregierung war doppelt. Drei Jahre seien als Zeitraum für eine wirklich nachhaltige Integration schlicht zu kurz bemessen, hieß es im Gesetzgebungsverfahren. Dazu kam ein praktisches Argument: Nach Angaben, die auch asyl.net in seiner Zusammenfassung aufgreift, nutzten 2024 bundesweit weniger als 200 Personen den Drei-Jahres-Weg, auch aus großen Städten wurden nur geringe Zahlen noch offener Anträge nach der alten Regel gemeldet. Gemessen an der Zahl der Anwendungsfälle war der Schnellweg also ohnehin eine Randerscheinung, schon bevor er wieder verschwand. Mit seinem Wegfall gilt nach § 10 StAG jetzt wieder einheitlich die reguläre Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren für die Anspruchseinbürgerung.
| Reform von Juni 2024 | Seit 30. Oktober 2025 | |
|---|---|---|
| Reguläre Mindestaufenthaltszeit | 5 Jahre | 5 Jahre, unverändert |
| Schnellweg für besondere Integrationsleistungen | 3 Jahre (§ 10 Abs. 3/3a StAG) | Weggefallen, existiert nicht mehr |
| Übergangsregelung für laufende 3-Jahres-Anträge | Nicht einschlägig | Keine, Bewertung nach aktueller Rechtslage |
| Eigenständiger 3-Jahres-Weg für Ehepartner (§ 9 StAG) | Unberührt | Weiterhin unberührt |
Am wichtigsten für alle mit einem laufenden Antrag: Es gibt keine Übergangsregelung. Die Rechtsanwaltskanzlei Koschuaschwili stellt in ihrer Analyse ausdrücklich fest, dass die neue gesetzliche Regelung keine Übergangsregelung enthält und noch nicht abschließend bearbeitete Anträge zwingend nach der neuen Rechtslage entschieden werden müssen, unabhängig davon, wann sie gestellt wurden. Was das für den Einzelfall praktisch bedeutet, wird in der Fachliteratur allerdings nicht einheitlich beschrieben. Dieselbe Kanzlei geht davon aus, dass Behörden betroffene Anträge eher ruhend stellen, bis die Antragstellerin oder der Antragsteller die regulären fünf Jahre erreicht hat, oder ersatzweise prüfen, ob eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG infrage kommt. migrando.de berichtet dagegen im Zusammenhang mit dem Bundestagsbeschluss deutlich schärfer von einer Ablehnung der betroffenen Anträge. Diese Uneinigkeit ist real: Keine der beiden Seiten widerspricht der Kernaussage, dass die alte 3-Jahres-Frist nicht mehr zählt, aber ob am Ende ein Aufschub oder eine förmliche Ablehnung steht, lässt sich pauschal nicht beantworten und hängt vermutlich auch von der Praxis der jeweiligen Einbürgerungsbehörde ab.

Was Fachleute unterschiedlich bewerten
Presseberichte und juristische Kommentare zur Streichung fallen auffallend nüchtern aus, kaum jemand beschreibt sie als überraschende Kehrtwende. Eher überwiegt der Tenor, dass hier eine Regelung verschwindet, die ohnehin nur wenige genutzt haben und die die Bundesregierung selbst als zu kurz gegriffen ansah, um wirklich stabile Integration abzubilden.
Uneinig sind sich Fachquellen dagegen darüber, wie streng die Übergangsphase für Bestandsfälle in der Praxis gehandhabt wird, ruhend gestellt oder abgelehnt, siehe oben. Wer selbst mitten in einem solchen Verfahren steckt, sollte sich deshalb nicht auf eine der beiden Lesarten verlassen, sondern den eigenen Akten- und Bearbeitungsstand aktiv bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde erfragen, statt sich auf eine allgemeine Regel zu verlassen. Ebenfalls wichtig zur Einordnung: Der eigenständige Drei-Jahres-Weg nach § 9 StAG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist von dieser Streichung überhaupt nicht betroffen. Das ist eine vollständig andere gesetzliche Grundlage, die in der öffentlichen Debatte um die aktuelle Reform gelegentlich verwechselt wird.
Schritt für Schritt
- Prüfen Sie zuerst, ob Sie die reguläre Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren bereits erreicht haben, denn der 3-Jahres-Weg existiert unabhängig vom Antragsdatum nicht mehr.
- Haben Sie unter der alten Regelung beantragt und die fünf Jahre noch nicht erreicht, fragen Sie aktiv bei Ihrer Einbürgerungsbehörde nach, wie Ihr konkreter Antrag gerade gehandhabt wird, denn Fachquellen beschreiben das nicht einheitlich als Ruhenlassen oder Ablehnung.
- Verlassen Sie sich nicht darauf, dass Ihr ursprüngliches Antragsdatum Sie automatisch schützt, mehrere unabhängige juristische Quellen bestätigen übereinstimmend, dass es keine Übergangsregelung gibt.
- Sind Sie mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder verpartnert, prüfen Sie § 9 StAG separat, dieser eigenständige 3-Jahres-Weg bleibt von der Streichung komplett unberührt.
- Bleiben Sie über weitere Gesetzesänderungen informiert, das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat sich in den vergangenen zwei Jahren mehrfach verändert, ein aktueller Stand kurz vor der eigenen Antragstellung lohnt sich mehr als älteres Wissen.
Rechtlicher Hinweis
Dieser Beitrag beschreibt den allgemeinen rechtlichen Rahmen rund um die Streichung des Drei-Jahres-Schnellwegs zur Einbürgerung, Stand Mitte 2026. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Wie genau ein bereits laufender Antrag im Einzelfall behandelt wird, ruhend gestellt, unter neuen Voraussetzungen weitergeprüft oder abgelehnt, hängt von der individuellen Aktenlage ab, die allein Ihre zuständige Einbürgerungsbehörde beurteilen kann. Klären Sie einen laufenden oder geplanten Antrag deshalb direkt mit dem KVR beziehungsweise mit einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt für Migrationsrecht, bevor Sie sich allein auf diese Seite verlassen.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Ich habe meinen Antrag extra im Vertrauen auf den 3-Jahres-Weg gestellt. Was passiert jetzt mit ihm?
Mehrere unabhängige juristische Quellen sind sich einig, dass die neue Rechtslage keine Übergangsregelung enthält. War Ihr Antrag vor dem Inkrafttreten am 30. Oktober 2025 noch nicht abschließend entschieden, wird er nach der aktuellen 5-Jahres-Regel bewertet, nicht nach der zum Zeitpunkt Ihrer Antragstellung geltenden 3-Jahres-Regel. Wie das konkret abläuft, wird unterschiedlich beschrieben: Eine Kanzleianalyse geht von einem Ruhenlassen des Antrags bis zum Erreichen der fünf Jahre aus, ein anderer Bericht spricht direkter von einer Ablehnung. Klären Sie deshalb den genauen Stand Ihres Falls direkt mit Ihrer Einbürgerungsbehörde.
Betrifft die Streichung auch den 3-Jahres-Weg für Menschen, die mit einem Deutschen verheiratet sind?
Nein, das ist eine völlig andere gesetzliche Grundlage. Der gestrichene Schnellweg war der Weg für besondere Integrationsleistungen nach § 10 StAG, unabhängig vom eigenständigen 3-Jahres-Weg nach § 9 StAG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger. An § 9 StAG ändert diese Streichung nichts.
Warum wurde der 3-Jahres-Weg so kurz nach seiner Einführung 2024 schon wieder gestrichen?
Die Bundesregierung begründete das damit, dass drei Jahre für eine nachhaltige Integration zu kurz bemessen seien. Dazu kam ein praktischer Punkt: Nach Angaben, die auch in unabhängigen Zusammenfassungen der Gesetzesänderung zitiert werden, nutzten 2024 bundesweit weniger als 200 Menschen diesen Weg, er blieb also schon vor seiner Streichung eine Randerscheinung. Im selben Gesetzgebungsverfahren scheiterte im Übrigen auch ein Antrag der Linksfraktion, der die Einbürgerung unabhängig vom Einkommen ermöglicht hätte, trotz Unterstützung der Grünen.
Könnte der 3-Jahres-Weg in einer künftigen Reform zurückkehren?
Dafür gibt es Stand Mitte 2026 keine Anzeichen. Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat sich in den vergangenen zwei Jahren allerdings ungewöhnlich schnell verändert, deshalb lohnt sich vor größeren persönlichen Entscheidungen, die auf einer bestimmten Aufenthaltsdauer beruhen, immer ein aktueller Blick auf den Gesetzesstand.