Die Unterhaltssicherung bei der Einbürgerung: Zählen Kindergeld oder Elterngeld gegen Sie?
Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG verlangt, dass Sie sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, also SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe), unterhalten können. Das ist der tatsächliche, eng gefasste rechtliche Maßstab, er erstreckt sich nicht auf jede Form staatlicher Unterstützung. Unabhängige Rechtsquellen listen übereinstimmend Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld als Leistungen, die für diese Voraussetzung nicht gegen Sie sprechen, nur SGB-II- und SGB-XII-Leistungen gelten als einbürgerungsschädlich. Für den SGB-II/XII-Test zählt der Anspruch, nicht der tatsächliche Bezug, selbst ein theoretischer Anspruch, den Sie nie in Anspruch genommen haben, kann für die Bewertung relevant sein. Die Behörden wenden zudem eine vorausschauende Prognose an, nicht nur eine Momentaufnahme Ihrer aktuellen Situation, ein dokumentierter Gerichtsfall mit befristetem Krankengeld und Arbeitslosengeld I zeigt, dass selbst Leistungen außerhalb der schädlichen Kategorien in eine negative Prognose einfließen können, wenn sie mit einer insgesamt dünnen Erwerbsbiografie zusammentreffen. Das Gesetz selbst nennt nur wenige eng gefasste Ausnahmen von der SGB-II/XII-Regel, gehen Sie also nicht von einer allgemeinen Ausnahme für unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Auszubildende aus, ohne das zu prüfen.
Die offizielle Regel
Die Unterhaltssicherung gehört zu den am beständigsten missverstandenen Teilen der Einbürgerungsvoraussetzungen, manche Familien nehmen an, jede staatliche Leistung überhaupt spreche gegen sie, dabei ist der tatsächliche rechtliche Maßstab erheblich enger und spezifischer gefasst.
Paragraf 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 StAG verlangt, dass Sie sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen “ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch” unterhalten können, also ohne Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Das ist der gesamte Umfang der im Gesetz selbst benannten disqualifizierenden Kategorie, SGB II umfasst Bürgergeld, SGB XII umfasst Sozialhilfe und verwandte bedarfsorientierte Sozialleistungen.
Familienbezogene Leistungen werden übereinstimmend als außerhalb dieser Prüfung behandelt. Die Rechtserläuterung von anwalt4u.net stellt das direkt fest: “Im Gegensatz zu Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) oder dem Sozialgesetzbuch XII (SGB XII) gelten die genannten Leistungen nicht als Indikator für eine fehlende Fähigkeit zur Eigenversorgung,” mit Bezug auf Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld/Erziehungsgeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld. Eine zweite, unabhängige Quelle, gegen-hartz.de, listet dieselbe Gruppe von Leistungen, Wohngeld, Kinderzuschlag, Kindergeld und Pflegegeld, als unschädlich und stellt klar fest, dass nur Bürgergeld und Sozialhilfe/Grundsicherung einbürgerungsschädlich sind.
| Zählt gegen Sie | Zählt nicht gegen Sie |
|---|---|
| Bürgergeld (SGB II) | Kindergeld |
| Sozialhilfe / Grundsicherung (SGB XII) | Kinderzuschlag |
| Elterngeld / Erziehungsgeld | |
| BAföG | |
| Unterhaltsvorschuss | |
| Wohngeld |
Für den SGB-II/XII-Test zählt der Anspruch, nicht der tatsächliche Bezug. anwalt4u.net ist an diesem Punkt konkret: “Es ist nicht entscheidend, ob Leistungen nach dem Bürgergeld-Gesetz (SGB II) oder der Sozialhilfe (SGB XII) tatsächlich bezogen wurden, entscheidend ist, ob ein Anspruch darauf besteht.” Eine theoretische Bürgergeld-Berechtigung, die Sie nie tatsächlich in Anspruch genommen haben, kann trotzdem Teil der Bewertung sein, das ist ein strengerer Maßstab, als einfach die eigene Zahlungshistorie zu prüfen.
Das Gesetz nennt nur wenige, wirklich eng gefasste Ausnahmen von der SGB-II/XII-Regel: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im Rahmen von Anwerbevereinbarungen bis zum 30. Juni 1974 oder als Vertragsarbeiterinnen und -arbeiter bis zum 13. Juni 1990 eingereist sind, sofern sie die Inanspruchnahme von Leistungen nicht selbst zu vertreten haben, Personen, die mindestens 20 der letzten 24 Monate vollzeiterwerbstätig waren, sowie Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner dieser zweiten Gruppe, die mit einem minderjährigen Kind im gemeinsamen Haushalt leben. Sollten Sie anderswo breitere Behauptungen über allgemeine Ausnahmen für unfreiwillige Arbeitslosigkeit oder Auszubildende gesehen haben, prüfen Sie diese direkt anhand des aktuellen Gesetzestextes, sie erscheinen in der aktuellen Fassung von Paragraf 10 StAG nicht so weit gefasst, wie manche Sekundärquellen nahelegen.

Was Betroffene wirklich sagen
Ein dokumentiertes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2021, Az. 9 A 56/19, fügt dem reinen Gesetzestext eine nützliche Praxisebene hinzu. Das Gericht bestätigte, dass Lohnersatzleistungen wie Krankengeld und Arbeitslosengeld I für sich genommen grundsätzlich kein Hindernis für die Einbürgerung sind, sie sind keine SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen. In diesem konkreten Fall wies das Gericht den Antrag der Familie trotzdem ab, weil der befristete Charakter dieser Leistungen, kombiniert mit einer insgesamt dünnen Erwerbsbiografie, eine negative, vorausschauende Prognose zur künftigen Eigenständigkeit der Familie ergab. Wie dünn diese Erwerbsbiografie tatsächlich war, macht den Fall besonders anschaulich: Die Mutter hatte während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in Deutschland lediglich eine einzige Woche gearbeitet, der Vater etwa vier Monate, ein deutlich extremerer Fall als gelegentliche kurze Lücken in einer ansonsten soliden Erwerbsgeschichte.
Die praktische Lehre aus diesem Fall ist nicht, dass Krankengeld oder Arbeitslosengeld I disqualifizieren, das tun sie eindeutig nicht in der Weise, wie es SGB-II/XII-Leistungen tun. Die Lehre ist, dass die Unterhaltssicherung eine Nachhaltigkeitsprognose einschließt, nicht nur eine Momentaufnahme von heute, sodass ein Muster häufiger Lücken oder kurzfristiger Leistungsabhängigkeit in der eigenen Erwerbsgeschichte gegen Sie wirken kann, selbst wenn keine einzelne Leistung in dieser Geschichte in die disqualifizierende Kategorie fällt.
Schritt für Schritt
- Bestätigen, dass kein aktueller SGB-II- (Bürgergeld) oder SGB-XII-Anspruch (Sozialhilfe) oder -Bezug besteht. Das ist die tatsächliche, benannte disqualifizierende Kategorie, nicht staatliche Leistungen im Allgemeinen.
- Nicht davon ausgehen, dass Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, BAföG, Unterhaltsvorschuss oder Wohngeld gegen Sie zählen. Unabhängige Rechtsquellen behandeln diese übereinstimmend als außerhalb der Prüfung.
- Waren Sie jemals theoretisch für Bürgergeld anspruchsberechtigt, auch ohne es zu beantragen, darauf vorbereitet sein, dass das zur Sprache kommt. Für den SGB-II/XII-Test zählt der Anspruch, nicht der tatsächliche Bezug.
- Enthält die eigene Einkommensgeschichte Lücken oder befristete Lohnersatzleistungen, eine klare Darstellung des gesamten Erwerbsverlaufs aufbauen, da die Behörden eine vorausschauende Nachhaltigkeitsbewertung anwenden, nicht nur eine aktuelle Momentaufnahme.
- Prüfen, ob eine der wenigen im Gesetz benannten Ausnahmen zutrifft. Diese sind manchmal enger gefasst, als es allgemeine Sekundärquellen-Zusammenfassungen nahelegen.
- Bei Unsicherheit zur Behandlung einer bestimmten Leistung den aktuellen Text von Paragraf 10 StAG oder die eigene Einbürgerungsbehörde konsultieren, statt sich auf eine allgemeine Annahme zu verlassen.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen der Unterhaltssicherung nach Paragraf 10 StAG, Stand Mitte 2026. Das ist keine Rechtsberatung, und wie diese Voraussetzung auf die eigene Leistungs- und Erwerbsgeschichte angewendet wird, hängt von individuellen Umständen ab, die die Einbürgerungsbehörde direkt bewertet. Konsultieren Sie eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Migrationsrecht oder Ihre Einbürgerungsbehörde, wenn die Einkommensgeschichte Ihres Haushalts SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen umfasst.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Wir bekommen Kindergeld und Elterngeld. Zählt das gegen unseren Einbürgerungsantrag?
Nein. Unabhängige Rechtsquellen sind sich einig, dass Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld für diese Voraussetzung nicht als Anzeichen einer fehlenden Fähigkeit zur Eigenversorgung gelten, anders als SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe), die einzigen Leistungen, die das Gesetz selbst als disqualifizierend nennt. Diese familienbezogenen Leistungen existieren gerade deshalb, weil sie unabhängig vom Einkommensniveau für berufstätige Familien verfügbar sind, und die Rechtsauslegung behandelt sie als vollständig außerhalb der Unterhaltssicherungsprüfung.
Und Wohngeld oder BAföG, zählen die?
Dieselben Quellen, die Kindergeld und Elterngeld als unschädlich listen, listen auch Wohngeld und BAföG in derselben nicht-disqualifizierenden Kategorie, neben Kinderzuschlag und Unterhaltsvorschuss. Nur SGB-II- und SGB-XII-Leistungen werden in den geprüften Quellen übereinstimmend als einbürgerungsschädlich beschrieben.
Ich habe nie tatsächlich Bürgergeld beantragt, hätte aber Anspruch darauf gehabt. Spielt das eine Rolle?
Das kann es. Entscheidend für den SGB-II/XII-Test ist nicht, ob die Leistung tatsächlich bezogen wurde, sondern ob ein Anspruch darauf besteht. Das ist ein strengerer Maßstab, als die meisten Antragstellenden erwarten, denn es bedeutet, dass eine theoretische Anspruchsberechtigung, auf die Sie nie zurückgegriffen haben, trotzdem für die Bewertung Ihres Antrags relevant sein kann.
Ich war eine Weile im Krankengeld- oder Arbeitslosengeld-I-Bezug. Blockiert das die Einbürgerung?
Nicht automatisch, und ein dokumentiertes Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom Dezember 2021 bestätigt, dass diese befristeten Lohnersatzleistungen grundsätzlich kein Hindernis für die Einbürgerung sind. Aber derselbe Fall zeigt, dass die Behörden eine vorausschauende Nachhaltigkeitsprüfung anwenden, nicht nur eine Momentaufnahme, und in diesem konkreten Fall wies das Gericht den Antrag trotzdem ab, weil der befristete Charakter der Leistungen, kombiniert mit einer insgesamt dünnen Erwerbsbiografie, eine negative Prognose zur künftigen Eigenständigkeit ergab. Die Lehre daraus ist nicht, dass diese Leistungen disqualifizieren, sondern dass das Gesamtmuster und der Verlauf Ihrer Einkommensgeschichte zählen, nicht nur, in welcher Leistungskategorie Sie sich befinden.
Wie dünn war die Erwerbsbiografie in dem konkreten Gerichtsfall tatsächlich?
Wirklich extrem dünn, und genau das erklärt, warum das Gericht trotz Krankengeld, Arbeitslosengeld I, Kindergeld und Pflegegeld zu einer negativen Prognose kam: Die Mutter hatte während ihres gesamten bisherigen Aufenthalts in Deutschland lediglich eine einzige Woche gearbeitet, der Vater etwa vier Monate. Das Gericht stellte ausdrücklich fest, dass die Erwerbsbiografie der letzten Jahre in die Prognose zur Sicherung des Lebensunterhalts einfließt. Das ist ein deutlich extremerer Fall als eine Familie mit einer soliden Erwerbsgeschichte und gelegentlichen kurzen Leistungsphasen, es lohnt sich, diesen Unterschied im Kopf zu behalten, bevor man den Fall auf die eigene, wesentlich stabilere Situation überträgt.