Rundfunkbeitrag in München: Warum jede Wohnung zahlt, auch ohne Fernseher

Jeder Haushalt in Deutschland schuldet den Rundfunkbeitrag, eine Pflichtgebühr zur Finanzierung von ARD, ZDF und Deutschlandradio, unabhängig davon, ob im Haushalt überhaupt ein Fernseher, Radio oder Streaming-Gerät steht. Die meisten neu zugezogenen Familien melden sich dafür nie aktiv an: Der Beitragsservice gleicht seine eigenen Zahlerdaten periodisch mit den Meldedaten ab, die jedes Bürgeramt ohnehin schon führt, und taucht der eigene Haushalt dabei nicht als bereits zahlend auf, kommt ein Brief mit der Bitte, die Situation innerhalb von zwei Wochen zu klären. Wer den Brief ignoriert, wird automatisch angemeldet, rückwirkend zum tatsächlichen Einzugsdatum. Der aktuelle Satz liegt bei 18,36 Euro im Monat, abgerechnet wird aber vierteljährlich (55,08 Euro alle drei Monate), nicht monatlich, und zwar einmal pro Wohnung, egal wie viele Personen, Kinder eingeschlossen, dort leben. Familien mit Bürgergeld oder einigen anderen Sozialleistungen können eine vollständige Befreiung beantragen, Wohngeld allein reicht dafür in der Regel nicht aus. Das Wichtigste, bevor der graue Umschlag im Briefkasten liegt: Es ist kein Spam, und darauf zu antworten kostet erheblich weniger, als ihn zu ignorieren.

Die offizielle Regel

Bis 2013 hieß diese Gebühr GEZ, benannt nach der damaligen Gebühreneinzugszentrale, und war an den Besitz eines Empfangsgeräts gekoppelt: kein Fernseher, kein Radio, keine Pflicht. Mit der Rundfunkbeitragsreform wurde dieses Prinzip komplett umgedreht. Seither zahlt jede Wohnung in Deutschland, unabhängig davon, wie viele Empfangsgeräte darin stehen oder ob überhaupt eines vorhanden ist. Der Beitrag finanziert ARD, ZDF und Deutschlandradio, von den Nachrichten über den Kinderkanal bis zum Bayerischen Rundfunk vor Ort in München, und die Logik dahinter ist eine reine Wohnungslogik, keine Gerätelogik mehr.

Der aktuelle Beitrag liegt bei 18,36 Euro im Monat, unverändert seit Juli 2021. Die KEF, die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, hatte für den 1. Januar 2025 eine Anhebung um 58 Cent auf 18,94 Euro empfohlen, doch die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder haben diese Erhöhung im Dezember 2024 nicht freigegeben. ARD und ZDF sahen darin einen Eingriff in ihre verfassungsrechtlich geschützte Finanzierungsgarantie und reichten im November 2024 Verfassungsbeschwerde ein. Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat darüber am 23. Juni 2026 in Karlsruhe im Verfahren „Rundfunkfinanzierung II” mündlich verhandelt, ein Urteil stand zum Zeitpunkt dieser Aktualisierung noch aus. Bis zur Entscheidung bleibt es bei 18,36 Euro. Wer ganz aktuell nachrechnen will, sollte ohnehin direkt bei rundfunkbeitrag.de nachsehen, denn die KEF hat in ihrem jüngsten Bericht vom Februar 2026 bereits eine andere, niedrigere Zahl für die nächste Beitragsperiode ins Spiel gebracht: 18,64 Euro, frühestens ab Januar 2027, ein eigener Vorschlag unabhängig vom laufenden Verfahren um die ausgebliebene Erhöhung von 2025. Zwei verschiedene Zahlen, zwei verschiedene Zeitpunkte, und bis heute keine davon in Kraft.

Bezahlt wird pro Wohnung, nicht pro Kopf. Eine Familie mit drei Kindern zahlt genau denselben Betrag wie eine allein lebende Person, und eine WG mit vier Bewohnern zahlt ihn insgesamt einmal, nicht viermal. Wer in eine WG zieht, in der bereits jemand als Beitragszahler registriert ist, muss sich nicht selbst neu anmelden: Man beantragt bei rundfunkbeitrag.de eine Befreiung unter Angabe der Beitragsnummer des Mitbewohners, und das eigene Konto bleibt geschlossen. Genau das überrascht immer wieder Neuankömmlinge, die aus anderen Ländern gewohnt sind, dass eine Haushaltsrechnung wie ein persönliches Abo funktioniert, individuell abgerechnet pro Kopf.

Was für viele neu ankommende Familien am meisten überrascht, ist, wie der Beitrag sie überhaupt findet. Die wenigsten melden sich von sich aus an. Stattdessen führt der Beitragsservice in unregelmäßigen, mehrjährigen Abständen einen Meldedatenabgleich durch: einen gesetzlich vorgeschriebenen Abgleich der eigenen Zahlerdaten mit den Melderegistern, die jedes Bürgeramt in Deutschland ohnehin führt, in München also beim KVR und den Bürgerbüros der Stadtbezirke. Kann ein volljähriger Bewohner keiner bereits zahlenden Wohnung zugeordnet werden, verschickt der Beitragsservice einen Brief mit der Bitte, den beigefügten Antwortbogen innerhalb von zwei Wochen auszufüllen, entweder postalisch oder online. Wer bereits über einen Partner oder Mitbewohner abgedeckt ist, meldet das einfach zurück, und die eigenen Daten werden aus dem Verfahren gelöscht. Wer gar nicht reagiert, für den gilt, was der Beitragsservice auf seiner eigenen Seite unmissverständlich festhält: „Reagieren Sie auf das Schreiben nicht, meldet der Beitragsservice Sie grundsätzlich automatisch rückwirkend zum Datum des Einzugs in die Wohnung an.” Nicht zum Datum des Briefs, sondern zum tatsächlichen Einzugsdatum, und genau dieser Unterschied ist es, der am Ende am meisten kostet.

Es lohnt sich, dem zuvorzukommen. Die Anmeldung über das Formular “Wohnung anmelden” auf rundfunkbeitrag.de dauert wenige Minuten, am besten gleich nach der Anmeldung beim Bürgeramt, und erspart die Unsicherheit, ob und wann ein solcher Brief eintrifft. Für die Zahlung selbst empfiehlt der Beitragsservice das SEPA-Lastschriftverfahren, weil es einmal eingerichtet keine weitere Aufmerksamkeit braucht, Überweisung und Dauerauftrag funktionieren aber ebenso. Eine Sache überrascht viele, die aus Ländern mit monatlichen Abo-Rhythmen kommen: Eine monatliche Zahlweise gibt es beim Rundfunkbeitrag rechtlich schlicht nicht. Die gesetzliche Standardzahlweise ist vierteljährlich im Voraus, 55,08 Euro für drei Monate, halbjährlich (110,16 Euro) oder jährlich (220,32 Euro) sind die einzigen Alternativen.

Zahlungsweisen (eine monatliche Option gibt es nicht)
ZahlungsrhythmusBetrag
Vierteljährlich (Standard)55,08 €
Halbjährlich110,16 €
Jährlich220,32 €

Befreiungen gibt es, aber keine davon läuft automatisch, man muss sie aktiv beantragen. Wer Bürgergeld (inzwischen offiziell Grundsicherungsgeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, BAföG oder Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, kann mit einer Kopie des jeweiligen Leistungsbescheids eine vollständige Befreiung beantragen, rückwirkend bis zu drei Jahre ab dem Antragsdatum. Wohngeld sorgt hier regelmäßig für Verwirrung: Wer nur Wohngeld bezieht, ist damit allein noch nicht befreit, es bleibt lediglich der Weg über einen separaten Härtefallantrag, und der greift nur, wenn das eigene Einkommen die Bürgergeld-Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Beitrag selbst, also 18,36 Euro, übersteigt. Wer stattdessen den Vermerk “RF” im Schwerbehindertenausweis trägt, etwa bei Blindheit oder hochgradiger Sehbehinderung, bei einer Hörbehinderung mit unzureichender Verständigung auch mit Hörhilfen, oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 mit vergleichbarer Einschränkung, zahlt keine volle Befreiung, sondern ein Drittel des Beitrags, 6,12 Euro im Monat.

Befreiungs- und Ermäßigungskategorien
SituationErgebnis
Bürgergeld / GrundsicherungsgeldVolle Befreiung, Antrag mit Leistungsbescheid, rückwirkend bis zu 3 Jahre
Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter, BAföG, AsylbewerberleistungenVolle Befreiung, Antrag mit Leistungsbescheid
Nur WohngeldKeine automatische Befreiung, nur über Härtefallantrag, und nur wenn das Einkommen die Bürgergeld-Grenze um weniger als 18,36 € übersteigt
"RF"-Vermerk im SchwerbehindertenausweisErmäßigter Beitrag, 6,12 € im Monat, keine volle Befreiung

Zwei weitere Situationen lohnt es sich, im Kopf zu behalten, auch wenn sie gerade nicht zutreffen. Wer neben der Hauptwohnung eine Nebenwohnung in Deutschland hält und dort an der Hauptadresse bereits zahlt, kann für die Nebenwohnung eine Befreiung beantragen, mit einer Meldebescheinigung, die beide Adressen und Einzugsdaten zeigt, oder mit dem Zweitwohnungssteuerbescheid als Nachweis. Wer den Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug stellt, bekommt die Befreiung rückwirkend zum tatsächlichen Einzugsdatum, wer später beantragt, nur ab dem Monat nach der Antragstellung, alles davor bleibt kostenpflichtig. Und wenn eine Familie Deutschland irgendwann endgültig verlässt: Die Abmeldung der Wohnung beim Bürgeramt schließt das Rundfunkbeitragskonto nicht automatisch, das sind zwei getrennte Verwaltungsvorgänge. Es braucht einen eigenen Schritt über das “Abmelden”-Formular auf rundfunkbeitrag.de, mit Nachweis der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt. Bleibt jemand anderes in der Wohnung zurück, muss diese Person das Konto auf den eigenen Namen übernehmen, denn die Wohnung selbst bleibt beitragspflichtig, solange sie bewohnt ist.

Ein schlichter, amtlich wirkender Umschlag auf einem kleinen Poststapel auf einem Flurtisch neben einem alten Radio

Was echte Leute sagen

Dieser Abschnitt stützt sich auf etablierte englischsprachige Expat-Ratgeber und einen WG-spezifischen Erfahrungsbericht zum selben Thema.

Die wohl konsistenteste Beobachtung in diesen Quellen betrifft den Brief selbst. Er kommt in einem schlichten, amtlich wirkenden Umschlag, oft kurz nachdem eine Familie ihre Anmeldung in München erledigt hat, und sieht generischer Behördenpost so ähnlich, dass neu zugezogene Familien, die deutsche Bürokratieformate noch nicht kennen, ihn gelegentlich für Spam oder einen Betrugsversuch halten und wegwerfen. Genau das wird in mehreren Ratgebern als einer der teureren Anfängerfehler beschrieben, denn Ignorieren löscht die Pflicht nicht, es fügt nur Erinnerungsschreiben und irgendwann Verzugskosten zu dem hinzu, was ohnehin schon geschuldet war.

Auch die WG-Mechanik taucht in diesen Quellen immer wieder auf, aus gutem Grund: Viele, die zum ersten Mal nach München ziehen, landen zunächst in einer WG, bevor sie eine eigene Wohnung finden. Die Ratgeber decken sich hier mit der offiziellen Regel, eine Wohnung zahlt einmal, und der praktische Rat lautet, mit den Mitbewohnern früh zu klären, wer der registrierte Zahler ist, und sich dessen Beitragsnummer zu besorgen, bevor man die eigene Befreiung beantragt, statt einfach anzunehmen, das erledige sich von selbst, nur weil schon jemand in der Wohnung zahlt.

Schritt für Schritt

  1. Verstehen, dass der Beitrag pro Wohnung gilt, egal ob ein TV, Radio oder Streaming-Gerät vorhanden ist. Die Pflicht hängt an einer gemeldeten Wohnung in Deutschland, nicht an bestimmter Technik.
  2. Sich proaktiv über das Formular “Wohnung anmelden” auf rundfunkbeitrag.de anmelden, sobald die Münchner Anmeldung erledigt ist, statt abzuwarten, ob später ein Brief kommt.
  3. Kommt ein Meldedatenabgleich-Brief an, innerhalb von zwei Wochen antworten. Zahlt im Haushalt bereits jemand, dessen Beitragsnummer angeben, das eigene Konto wird dann geschlossen. Wer den Brief ignoriert, wird automatisch angemeldet und rückwirkend ab dem Einzugsdatum abgerechnet.
  4. SEPA-Lastschrift einrichten, wenn man sich darum nicht mehr kümmern will. Der Beitragsservice empfiehlt das selbst, und es erspart Erinnerungsschreiben wegen verpasster manueller Zahlungen. Wichtig: Abgerechnet wird standardmäßig vierteljährlich (55,08 Euro), nicht monatlich.
  5. Bezieht die Familie Bürgergeld oder eine andere qualifizierende Leistung, die volle Befreiung mit Leistungsbescheid beantragen. Das läuft nicht automatisch und kann rückwirkend bis zu drei Jahre gelten, ein Antrag lohnt sich also auch, wenn man schon länger zahlt.
  6. Wer nur Wohngeld bezieht, prüfen, ob die Härtefallbefreiung infrage kommt, was nur zutrifft, wenn das Einkommen die Bürgergeld-Grenze um weniger als 18,36 Euro im Monat übersteigt.
  7. Wer eine zweite Wohnung in Deutschland hält, die Nebenwohnungsbefreiung innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug beantragen, damit sie rückwirkend gilt und nicht erst ab dem Folgemonat.
  8. Beim endgültigen Wegzug aus Deutschland separat beim Beitragsservice abmelden, über das Online-Formular “Abmelden” und mit dem Nachweis der Abmeldung beim Einwohnermeldeamt, damit zu viel gezahlte Monate erstattet werden.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Müssen wir zahlen, auch wenn wir gar keinen Fernseher oder Radio besitzen?

Ja, uneingeschränkt. Bis 2013 war die damalige GEZ-Gebühr an den Besitz eines Empfangsgeräts gekoppelt, weshalb ältere Semester und manche deutsche Verwandte den Rundfunkbeitrag bis heute beim alten Namen nennen. Dieses System wurde komplett abgeschafft. Seither hängt die Pflicht an der Wohnung selbst, nicht an dem, was darin steht: Ob drei Fernseher, ein einziges Smartphone oder gar kein Gerät, spielt keine Rolle, und ebenso wenig, ob überhaupt jemand im Haushalt öffentlich-rechtliches Programm ansieht. Rundfunkbeitrag.de behandelt genau diesen Punkt ausdrücklich als einen der häufigsten Irrtümer rund um den Beitrag, mit einer klaren Antwort: Fehlende Geräte sind kein Befreiungsgrund. Der einzige Weg zu einer Befreiung führt über eine der ausdrücklich definierten Kategorien, nicht über fehlende Technik.

Wir bekommen Bürgergeld. Heißt das automatisch, dass wir befreit sind?

Nein, und genau das bringt viele Haushalte in Schwierigkeiten, weil die Befreiung zwar real, aber nicht automatisch ist. Der Antrag muss aktiv gestellt werden, über rundfunkbeitrag.de oder postalisch, mit einer Kopie des Leistungsbescheids, aus dem Name, Leistungsart und Bewilligungszeitraum hervorgehen. Bürgergeld (inzwischen offiziell Grundsicherungsgeld), Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, BAföG und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zählen zu den anerkannten Kategorien. Einmal bewilligt, wirkt die Befreiung rückwirkend bis zu drei Jahre ab Antragsdatum, ein Antrag lohnt sich also selbst dann, wenn man schon länger zahlt. Die Ausnahme, die am häufigsten übersehen wird, ist Wohngeld: Wer ausschließlich Wohngeld bezieht, ist damit allein nicht befreit. Der einzige Weg für diese Gruppe ist ein separater Härtefallantrag, der nur greift, wenn das eigene Einkommen die Bürgergeld-Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Beitrag selbst, 18,36 Euro, übersteigt. Wer unsicher ist, in welche Kategorie er fällt, liest am besten zuerst die eigene Liste von rundfunkbeitrag.de, statt es anzunehmen.

Wir behalten eine zweite Adresse in Deutschland. Zahlen wir dann doppelt?

Nicht, wenn man die Formalitäten erledigt. Seit einer Gesetzesänderung 2020 kann, wer für seine Hauptwohnung bereits Rundfunkbeitrag zahlt, für eine Nebenwohnung eine Befreiung beantragen, und dasselbe gilt für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, wenn das Paar gemeinsam für die Hauptwohnung zahlt. Als Nachweis dient entweder eine Meldebescheinigung, die beide Adressen und Einzugsdaten zeigt, oder ein Zweitwohnungssteuerbescheid. Das Timing ist entscheidend: Wer innerhalb von drei Monaten nach dem Einzug in die Nebenwohnung den Antrag stellt, bekommt die Befreiung rückwirkend zum tatsächlichen Einzugsdatum. Wer später beantragt, bekommt sie erst ab dem Monat nach der Antragstellung, alles davor bleibt kostenpflichtig, auch wenn man am Ende gar nicht doppelt hätte zahlen müssen.

Wie schließen wir unser Rundfunkbeitragskonto, wenn wir Deutschland endgültig verlassen?

Die Abmeldung der Adresse beim Bürgeramt schließt das Rundfunkbeitragskonto nicht automatisch, was viele ausreisende Familien überrascht. Beide Systeme laufen getrennt voneinander. Nötig ist ein eigener Schritt über rundfunkbeitrag.de, das 'Abmelden'-Formular, mit der Angabe, dass der Umzug dauerhaft ins Ausland erfolgt, zusammen mit der eigenen Beitragsnummer, der bisherigen Adresse, dem Auszugsdatum und einem Nachweis der Abmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt, in München also beim KVR oder dem jeweiligen Bürgerbüro. Ein Telefonanruf reicht dafür nicht, es muss über das Online-Formular oder schriftlich per Post erfolgen. Sobald die Abmeldung bearbeitet und rückwirkend zum tatsächlichen Auszugsdatum gebucht ist, werden zu viel gezahlte Monate erstattet. Eine Ausnahme lohnt sich zu kennen: Bleibt jemand anderes in der Wohnung zurück, muss diese Person die Anmeldung auf den eigenen Namen übernehmen, denn die Wohnung selbst bleibt beitragspflichtig, solange sie bewohnt ist.

Wir ziehen in eine WG (oder wohnen schon in einer). Wie funktioniert der Rundfunkbeitrag zwischen Mitbewohnern wirklich?

Der Rundfunkbeitrag gilt einmal pro Wohnung, nicht pro Kopf, eine WG mit vier Mitbewohnern schuldet also genau dieselben 18,36 Euro im Monat wie jemand, der allein wohnt. Automatisch über Miete oder Nebenkosten aufgeteilt wird er auch nicht: Der Beitrag gehört nicht zu den Kostenarten, die ein Vermieter über eine Betriebskostenabrechnung umlegen darf, es ist eine persönliche Verpflichtung der Person, die als Zahler registriert ist, jede Kostenteilung unter Mitbewohnern muss also privat vereinbart werden, nicht vorausgesetzt. Zieht man in eine WG, in der bereits ein Mitbewohner registriert ist und zahlt, meldet man sich nicht separat an, sondern beantragt bei rundfunkbeitrag.de unter Angabe von dessen Beitragsnummer eine Befreiung, das eigene Konto bleibt dann geschlossen. Die Richtung, die tatsächlich die meisten überrascht, ist die andere: Zieht der registrierte Zahler aus, und die verbleibende Person lässt einfach dieselbe Lastschrift weiterlaufen, deckt diese laut Verbraucherzentrale Bayern in Wahrheit die neue Wohnung des ehemaligen Mitbewohners ab, nicht die eigene, denn ein Rundfunkbeitragskonto ist personengebunden und zieht nicht automatisch mit um. Die eigene Wohnung bleibt dadurch unregistriert, und taucht das später bei einem Meldedatenabgleich auf, drohen bis zu drei Jahre rückwirkende Nachforderungen für eine Wohnung, in der man die ganze Zeit tatsächlich gewohnt hat. Bei jedem Ein- oder Auszug in einer WG lohnt sich deshalb ein kurzer Abgleich: Wer ist wirklich registriert, wer wohnt wirklich dort, und stimmen die beiden nicht mehr überein, sofort beim Beitragsservice aktualisieren.