Wann ein Vermieter wirklich Ihre Schufa verlangen darf

In München verlangen viele Vermieter von Bewerberinnen und Bewerbern einen vollständigen Schufa-Bericht und detaillierte Einkommensnachweise, oft schon bevor überhaupt ein Besichtigungstermin vereinbart wird, die deutschen Datenschutzbehörden sehen das allerdings anders. Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden (DSK) hat dazu erstmals am 24. Januar 2024 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, inzwischen aktualisiert zu Version 2.0 mit Stand Januar 2026, die genau festlegt, welche Angaben zu welchem Zeitpunkt zulässig sind. Vor einer Besichtigung dürfen nur Name, Vorname und Adresse abgefragt werden, ein Personalausweis darf lediglich vorgezeigt, nicht kopiert werden. Erst nach echtem Interesse an einer bestimmten Wohnung werden Haushaltsgröße, Beruf und Einkommen relevant, und erst nach der tatsächlichen Auswahl als künftige Mieterin oder künftiger Mieter dürfen Einkommensnachweise und eine echte SCHUFA-Bonitätsauskunft verlangt werden. Eine oft übersehene Klarstellung der DSK: Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters darf gar nicht erst verlangt werden, weil frühere Vermieter rechtlich nicht verpflichtet sind, eine solche Bescheinigung überhaupt auszustellen. Ebenso unzulässig bleibt eine vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO, sie enthält deutlich mehr persönliche Daten als eine schlanke Bonitätsauskunft und ist für eine Mietentscheidung schlicht nicht erforderlich. Beschwerden gegen bayerische Vermieter landen beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA), das Immobilien- und Hausverwaltungsunternehmen in der Vergangenheit bereits gezielt zu genau dieser Praxis geprüft hat.

Die offizielle Regel

München gehört zu den angespanntesten Wohnungsmärkten Deutschlands, und genau das lässt bei vielen neu zugezogenen Familien den Eindruck entstehen, ein Vermieter dürfe schlicht alles verlangen, was ihm einfällt: einen vollständigen Schufa-Bericht, die komplette Einkommenshistorie, manchmal sogar eine Kopie des Reisepasses, noch bevor die Wohnung überhaupt besichtigt wurde. Diese Erfahrung ist real und weit verbreitet, entspricht aber nicht dem, was das deutsche Datenschutzrecht für den Vermietungsprozess eigentlich vorsieht.

Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder, kurz DSK, hat dazu am 24. Januar 2024 eine Orientierungshilfe veröffentlicht, die inzwischen als Version 2.0 mit Stand Januar 2026 vorliegt. Beide Fassungen binden das, was ein Vermieter überhaupt abfragen darf, an drei Zeitpunkte im Ablauf der Wohnungssuche. Mit jedem Schritt erweitert sich der Kreis der zulässigen Angaben ein Stück, nie steht aber alles gleichzeitig offen.

  1. Phase 1, vor der Besichtigung Erlaubt sind ausschließlich Name, Vorname und Anschrift, genug, um den Termin selbst zu organisieren. Findet die Besichtigung ohne Begleitung durch eine Maklerin oder einen Makler statt, darf sich der Vermieter durch Vorzeigen eines Personalausweises vergewissern, dass die Angaben stimmen, eine Kopie des Ausweises anzufertigen ist dabei nicht erforderlich und damit unzulässig. Fragen zur Staatsangehörigkeit, zum Familienstand oder zur Haushaltszusammensetzung gehören an dieser Stelle ausdrücklich nicht her.
  2. Phase 2, nach echtem Interesse an genau dieser Wohnung Erst jetzt werden Angaben relevant, die tatsächlich etwas über die Zahlungsfähigkeit aussagen: die Zahl der einziehenden Personen und ob es sich um Kinder oder Erwachsene handelt, der aktuelle Beruf und Arbeitgeber, das Nettoeinkommen oder wenigstens die Bestätigung, dass ein bestimmter Betrag zur Verfügung steht, sowie ein laufendes, noch nicht abgeschlossenes Insolvenzverfahren. Das Einkommen anderer Haushaltsmitglieder, die selbst nicht Vertragspartei werden möchten, bleibt ebenso außen vor wie die Kontaktdaten eines früheren Vermieters.
  3. Phase 3, nach der Entscheidung für Sie als künftige Mietvertragspartei Jetzt dürfen Nachweise wie eine Gehaltsabrechnung, ein Kontoauszug oder ein Einkommensteuerbescheid, jeweils mit geschwärzten überflüssigen Angaben, sowie eine reguläre Bonitätsauskunft verlangt werden. Eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des vorherigen Vermieters gehört ausdrücklich nicht dazu: Frühere Vermieter sind rechtlich gar nicht verpflichtet, eine solche Bescheinigung überhaupt auszustellen, weshalb sie von Mietinteressenten auch nicht verlangt werden kann.

Zwischen drei unterschiedlichen Dokumenten wird dabei häufig durcheinandergebracht, was rechtlich klar getrennt ist. Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das die vermietende Seite selbst entwirft und mit dem sie Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße direkt bei den Bewerbenden abfragt, ganz unabhängig von einer Auskunftei. Die SCHUFA-Bonitätsauskunft ist dagegen ein eigenständiges, auf den Vertragszweck zugeschnittenes Produkt der Schufa selbst: Laut mietrecht-ratgeber.de weist sie bewusst keinen vollen Scorewert aus, kostet aktuell rund 30 Euro und enthält ausschließlich das, was für eine Mietentscheidung tatsächlich gebraucht wird. Ganz anders die Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO, die jede betroffene Person direkt bei der Schufa über sich selbst anfordern kann: Sie umfasst sämtliche gespeicherten Konten, Verträge, Anfragen und Score-Details und ist damit, wie es die DSK-Orientierungshilfe selbst festhält, wesentlich umfangreicher als das, was eine vermietende Person zur Beurteilung der Bonität benötigt. Verlangt ein Vermieter ausdrücklich diese umfassende Datenkopie statt der schlanken Bonitätsauskunft, geht das über das hinaus, was die Orientierungshilfe als zulässig ansieht.

Ein Mietvertrag, ein Kugelschreiber und ein Schlüsselbund liegen auf einer sonnenbeschienenen Fensterbank in einem leeren Wohnzimmer

Was Betroffene berichten

In Erfahrungsberichten von Mieterinnen und Mietern, die sich in München um eine der wenigen freien Wohnungen bewerben, taucht ein wiederkehrendes Spannungsfeld auf: Angesichts Dutzender Bewerbungen für eine einzige Anzeige verlangen manche Vermieter und Hausverwaltungen weiterhin von Anfang an alles auf einmal, weil das Nachfragen für sie praktisch nichts kostet und die meisten Bewerbenden ohnehin nicht widersprechen. Wer sich dennoch auf das gestufte Modell beruft, oder zunächst nur die Kontaktdaten anbietet und die vollständige Dokumentation erst nach einer tatsächlich vereinbarten Besichtigung nachreicht, berichtet überwiegend von einem machbaren Ergebnis: Die Wohnung ging dadurch in aller Regel nicht verloren. Ein Detail, das in vielen Ratgebern untergeht: Wer sich weigert, eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung des alten Vermieters vorzulegen, und stattdessen auf die fehlende Ausstellungspflicht des früheren Vermieters hinweist, stößt in der Praxis selten auf ernsthaften Widerstand, sobald diese Rechtslage einmal ausgesprochen ist. Der wiederkehrende Rat lautet, überzogene Datenanfragen in der frühen Phase als das zu benennen, was sie sind, nämlich ein Datenschutzthema, statt sie stillschweigend als unvermeidlichen Preis der Wohnungssuche hinzunehmen.

Schritt für Schritt

  1. Vor einer Besichtigung nur Name, Vorname und Kontaktdaten anbieten, mehr ist zu diesem Zeitpunkt nicht erforderlich, selbst wenn eine Anzeige etwas anderes suggeriert.
  2. Erst nach echtem Interesse an genau dieser Wohnung Angaben zu Haushaltsgröße, Beruf und Einkommen erwarten, nicht schon davor.
  3. Volle Einkommensnachweise und eine Bonitätsauskunft zurückhalten, bis der Vermieter tatsächlich mitgeteilt hat, dass die Wahl auf Sie gefallen ist.
  4. Eine geforderte Mietschuldenfreiheitsbescheinigung oder eine vollständige Artikel-15-Datenkopie als überzogen erkennen, und stattdessen eine reguläre SCHUFA-Bonitätsauskunft anbieten, falls ein Bonitätsnachweis wirklich nötig ist.
  5. Bei wiederholtem Beharren auf der falschen Stufe eine Beschwerde beim BayLDA einreichen, das in Bayern für solche Fälle zuständig ist und Immobilien- sowie Hausverwaltungsunternehmen bereits gezielt zu ihrer Selbstauskunftspraxis geprüft hat.

Rechtlicher Hinweis

Diese Seite beschreibt das allgemeine Stufenmodell aus der DSK-Orientierungshilfe, Stand Anfang 2026, ersetzt aber keine Rechtsberatung. Wie strikt es in der Praxis eingehalten wird, ist von Fall zu Fall unterschiedlich. Klären Sie Ihre konkrete Situation mit einem Mieterverein oder der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.

Häufige Fragen & Stolperfallen

Kann ein Vermieter eine Besichtigung verweigern, wenn ich vorher keinen Schufa-Bericht schicke?

Nach dem Stufenmodell der DSK nicht. Vor einer Besichtigung darf ein Vermieter ausschließlich Name, Vorname und Adresse abfragen, genug, um den Termin überhaupt zu organisieren. Einen Schufa-Bericht, Einkommensnachweise oder eine ausgefüllte Selbstauskunft schon als Voraussetzung für die reine Besichtigung zu verlangen, geht über das hinaus, was zu diesem Zeitpunkt als erforderlich gilt. In der Praxis versuchen manche Vermieter das trotzdem, gerade wenn viele Bewerbungen für eine einzige Münchner Wohnung eingehen, Sie können aber darauf hinweisen, dass diese Anfrage zur falschen Zeit kommt, und stattdessen die Basisdaten anbieten.

Was unterscheidet eine Mieterselbstauskunft wirklich von einer SCHUFA-Bonitätsauskunft?

Beides sind grundverschiedene Dokumente. Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, das die vermietende Seite selbst entwirft und mit dem sie Angaben zu Einkommen, Beruf und Haushaltsgröße direkt bei Ihnen abfragt, unabhängig von jeder Auskunftei. Die SCHUFA-Bonitätsauskunft dagegen ist ein eigenständiges Produkt der Schufa selbst, das bewusst keinen vollen Scorewert zeigt, sondern nur die für eine Mietentscheidung nötigen Angaben enthält, und aktuell rund 30 Euro kostet. Wer eine Mieterselbstauskunft ausfüllt, gibt also etwas anderes preis als jemand, der eine Bonitätsauskunft vorlegt, und nach dem Stufenmodell der DSK ist beides ohnehin erst relevant, sobald echtes Interesse an einer bestimmten Wohnung besteht.

Was kann ich tun, wenn ein Vermieter Unterlagen zu früh oder die falschen Unterlagen verlangt?

Sie können sich direkt auf das Stufenmodell der DSK berufen, viele Vermieterinnen und Vermieter sowie Hausverwaltungen kennen die genauen Phasen gar nicht und akzeptieren eine kurze, sachliche Erklärung. Verlangt ein Vermieter in Bayern trotzdem beharrlich zu viele Daten zur falschen Zeit, eine vollständige Datenkopie nach Artikel 15 DSGVO statt einer regulären Bonitätsauskunft, oder eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung, die frühere Vermieter ohnehin nicht ausstellen müssen, können Sie eine Beschwerde beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) einreichen. Diese Behörde ist für private Datenschutzbeschwerden in Bayern zuständig und hat Immobilien- und Hausverwaltungsunternehmen bereits in der Vergangenheit gezielt zu ihrer Selbstauskunftspraxis geprüft.