Kita-Schließtage sind normal, Lohnfortzahlung ist es nicht: Was Eltern wirklich verlangen können
Kitas in Bayern dürfen völlig legal für eine wirklich beachtliche Zahl an Tagen im Jahr schließen: bis zu 30 reguläre Schließtage plus bis zu 5 zusätzliche Tage für Teamfortbildungen, zusammen also bis zu 35 Tage, was rechnerisch genau 7 Wochen entspricht, das ist also kein seltener Ausnahmefall, sondern ein fest eingeplanter Teil des Kita-Jahres. Für eine wirklich kurzfristige, unvorhergesehene Schließung kann § 616 BGB Ihnen einen Anspruch auf bezahlte Freistellung geben, die Praxis geht dabei aber meist nur von drei bis fünf Arbeitstagen aus, je nach Vertragslage, und viele Arbeitsverträge schließen § 616 BGB ausdrücklich komplett aus, deshalb lohnt sich ein Blick in den eigenen Vertrag mehr als die Annahme, dass diese Regel automatisch gilt. Wird eine Kita dagegen von der Gesundheitsbehörde offiziell geschlossen, etwa wegen eines Infektionsausbruchs, greift nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) grundsätzlich ein separater, deutlich großzügigerer Ausgleich von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für bis zu 10 Wochen im Jahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen, allerdings mit einem entscheidenden Haken: Dieser konkrete Anspruch (§ 56 Abs. 1a IfSG) setzt voraus, dass der Bundestag eine bundesweite epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, und genau diese Feststellung ist seit dem 25. November 2021 aufgehoben und wurde seither nicht erneuert, weshalb dieser Ausgleich für eine gewöhnliche lokale Schließung, etwa wegen eines Noroviren-Ausbruchs an nur einer einzelnen Kita, aktuell (Stand Sommer 2026) nicht greift.
Die offizielle Regel
Kita-Schließtage in Bayern sind kein seltenes Ärgernis, sondern ein fest eingeplanter, gesetzlich ausdrücklich erlaubter Teil des Jahreskalenders, und wer das tatsächliche Ausmaß davon von Anfang an kennt, plant den eigenen Alltag anders. Bayern erlaubt Kitas bis zu 30 reguläre Schließtage im Jahr, dazu kommen bis zu 5 zusätzliche Tage für Teamfortbildungen, zusammen also bis zu 35 Tage, was rechnerisch genau 7 Wochen entspricht, in denen eine Kita völlig regelkonform geschlossen bleiben darf. Das ist kein Grenzfall, sondern der ganz normale rechtliche Rahmen, es lohnt sich, das als festen Teil der eigenen Familienplanung zu behandeln statt jedes Mal überrascht zu werden.
Für eine wirklich kurzfristige, unvorhergesehene Schließung bietet das deutsche Recht einen echten, aber begrenzten Schutz. § 616 BGB sieht vor: „Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.” Eine plötzliche Kita-Schließung, an die niemand vorher gedacht hat, gilt als anerkanntes Beispiel für genau diesen Fall. Zwei echte Grenzen gelten aber. Erstens ist mit „verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit” wirklich nur ein kurzer Zeitraum gemeint, in der Praxis wird meist von drei bis fünf Arbeitstagen ausgegangen, je nach der eigenen Vertragslage, nicht von Wochen. Zweitens, und das übersehen viele, schließen zahlreiche Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen § 616 BGB ausdrücklich komplett aus, in diesem Fall müssen Beschäftigte stattdessen Urlaubstage oder angesammelte Überstunden einsetzen. Der eigene Vertrag lohnt sich, gezielt danach zu durchsuchen, bevor man wirklich in dieser Situation steckt, statt sich auf die gesetzliche Grundregel zu verlassen.
| Kurzfristige, unvorhergesehene Schließung | Behördlich angeordnete Schließung (z.B. Infektionsschutz) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 616 BGB | § 56 IfSG |
| Typische gedeckte Dauer | Wenige Tage | Bis zu 10 Wochen im Jahr (20 für Alleinerziehende), aber nur bei aktuell festgestellter epidemischer Lage |
| Ausgleich | Volles Gehalt, sofern § 616 nicht vertraglich ausgeschlossen ist | 67% des Verdienstausfalls |
Wird eine Kita dagegen speziell durch eine behördliche Anordnung geschlossen, etwa im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen nach § 56 IfSG, greift grundsätzlich ein völlig anderer und deutlich großzügigerer Mechanismus. Arbeitende Eltern können nach § 56 Abs. 1a IfSG Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von 67 Prozent ihres Verdienstausfalls haben, für bis zu 10 Wochen im Jahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen, ein deutlich längeres Zeitfenster und ein strukturierterer Anspruch als der kurze, vertragsabhängige Schutz, den § 616 BGB für eine gewöhnliche unvorhergesehene Schließung bietet.
Ein entscheidender Haken gehört aber unbedingt dazu, und der wird in vielen Ratgebern schlicht nicht erwähnt. Der Gesetzestext selbst beginnt mit einer klaren Einschränkung: „Sofern der Deutsche Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 1 eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, erhält eine erwerbstätige Person eine Entschädigung…” Dieser bundesweite Ausnahmezustand, den der Bundestag während der Corona-Pandemie mehrfach verlängert hatte, wurde am 25. November 2021 aufgehoben und seither nicht neu festgestellt. Praktisch bedeutet das: Der 67-Prozent-Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG ist Stand Sommer 2026 nicht automatisch verfügbar, nur weil eine einzelne Kita wegen eines Infektionsausbruchs, etwa Noroviren oder Masern, von der Gesundheitsbehörde geschlossen wird. Er würde erst wieder greifen, wenn der Bundestag eine neue, bundesweite epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt, so wie zuletzt während der Corona-Pandemie. Wer sich auf diesen Anspruch verlassen möchte, sollte deshalb bei der zuständigen Gesundheitsbehörde direkt nachfragen, auf welcher konkreten Rechtsgrundlage die eigene Kita-Schließung tatsächlich beruht, statt automatisch von der 67-Prozent-Regelung auszugehen.

Was Eltern berichten
Was neu zugezogene Familien am meisten überrascht, ist schlicht das Ausmaß der bayerischen Schließtage, sobald die Fortbildungstage zum regulären Kalender dazukommen. Familien, die davon ausgegangen waren, ihre Kita würde vielleicht zwei, drei Wochen im Jahr schließen, beschreiben eine echte Überraschung angesichts der rechnerisch 7-Wochen-Obergrenze, und die praktische Anpassung, die dabei immer wieder genannt wird, ist, den eigenen Schließkalender der konkreten Kita gleich zu Jahresbeginn zu prüfen und Urlaubstage bewusst danach zu planen, statt jede Schließung als einzelne Überraschung zu behandeln.
Bei § 616 BGB speziell lautet der wiederkehrende praktische Rat, den eigenen Arbeitsvertrag gezielt auf eine Ausschlussklausel zu prüfen, bevor man davon ausgeht, dass dieses gesetzliche Recht überhaupt greift. Dieses Detail unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag, und es überrascht besonders dann, wenn jemand einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch angenommen hat, ohne die eigenen Unterlagen tatsächlich geprüft zu haben.
Schritt für Schritt
- Besorgen Sie sich den Schließkalender Ihrer konkreten Kita für das Jahr und behandeln Sie die rechnerische 7-Wochen-Obergrenze (reguläre Schließtage plus Fortbildungstage) als echten Planungsfaktor, nicht als seltene Ausnahme.
- Planen Sie Urlaubstage oder eine alternative Betreuung für bekannte, angekündigte Schließtage im Voraus, statt sich auf § 616 BGB zu verlassen, das für geplante Schließungen gar nicht greift.
- Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag gezielt auf eine ausdrückliche § 616 BGB-Ausschlussklausel, bevor Sie davon ausgehen, bei einer wirklich kurzfristigen Schließung automatisch Anspruch auf bezahlte Freistellung zu haben.
- Gehen Sie bei einer echten unvorhergesehenen Schließung davon aus, dass der Anspruch auf ein kurzes Zeitfenster begrenzt ist, in der Praxis meist drei bis fünf Arbeitstage, selbst wenn § 616 BGB grundsätzlich greift.
- Wird Ihre Kita von der Gesundheitsbehörde offiziell geschlossen, fragen Sie gezielt nach, ob aktuell eine bundesweite epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt ist, denn genau davon hängt ab, ob der 67-Prozent-Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG tatsächlich greift oder nicht.
Rechtlicher Hinweis
Diese Seite erklärt den allgemeinen rechtlichen Rahmen für Kita-Schließungen und die damit verbundenen Freistellungsansprüche, ersetzt aber keine Rechtsberatung, und konkrete Vertragsklauseln, Tarifverträge sowie der aktuelle Status einer bundesweiten epidemischen Lage beeinflussen tatsächlich, was in Ihrem Fall gilt. Für Ihre eigene Situation prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag und wenden sich bei Bedarf an eine Anwältin oder einen Anwalt für Arbeitsrecht.
Häufige Fragen & Stolperfallen
Die regulären Schließtage unserer Kita werden weit im Voraus angekündigt. Gilt § 616 BGB dafür?
Nein, und dieser Unterschied ist wichtig. § 616 BGB betrifft ausdrücklich kurzfristige, unvorhergesehene Umstände, die Sie an der Arbeit hindern, nicht geplante Schließungen, von denen Sie schon seit Monaten wissen. Für die regulären, angekündigten Schließtage und Fortbildungstage Ihrer Kita ist der praktische Weg, rechtzeitig Urlaub einzuplanen oder eine alternative Betreuung zu organisieren, denn genau das ist keine Überraschung im Sinne von § 616 BGB.
Garantiert uns § 616 BGB automatisch bezahlte Freistellung, wenn unsere Kita unerwartet schließt?
Nicht automatisch, aus zwei getrennten Gründen, die sich vorher zu kennen lohnen. Erstens haben Gerichte diesen Anspruch durchgehend als einen wirklich kurzen Zeitraum behandelt, in der Praxis wird meist von drei bis fünf Arbeitstagen ausgegangen, je nach Vertragslage, nicht von Wochen, selbst bei einer echten Überraschungsschließung. Zweitens, und das ist mindestens genauso wichtig, schließen viele Arbeitsverträge, Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Anwendung von § 616 BGB ausdrücklich komplett aus. Prüfen Sie deshalb gezielt Ihren eigenen Vertrag, statt anzunehmen, dass die gesetzliche Grundregel automatisch für Sie gilt.
Unsere Kita wurde wegen eines Infektionsausbruchs von der Gesundheitsbehörde geschlossen. Wird das anders behandelt als eine normale Schließung?
Grundsätzlich ja, das Gesetz sieht dafür mit § 56 Abs. 1a IfSG einen ganz eigenen Entschädigungsmechanismus vor, unabhängig von § 616 BGB, mit einer Entschädigung von 67 Prozent des Verdienstausfalls, für bis zu 10 Wochen im Jahr, bei Alleinerziehenden bis zu 20 Wochen. Es gibt dabei aber einen entscheidenden Haken, den kaum jemand kennt: Dieser Anspruch gilt nur, wenn der Bundestag eine bundesweite epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, so wie während der Corona-Pandemie. Genau diese Feststellung wurde am 25. November 2021 aufgehoben und seither nicht erneuert. Für eine gewöhnliche, örtlich begrenzte Schließung, etwa wegen Noroviren an nur einer Kita, greift der 67-Prozent-Anspruch nach aktuellem Stand (Sommer 2026) deshalb nicht automatisch. Fragen Sie im Zweifel direkt bei der Gesundheitsbehörde nach, auf welcher Rechtsgrundlage die konkrete Schließung tatsächlich beruht.